Insolvenz

1. Insolvenz und Sanierung für Verbraucher

Verbraucherinsolvenz hilft beim wirtschaftlichen Neuanfang

Manchmal läuft das Leben einfach nicht so, wie Sie es sich wünschen: Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit bilden Stolpersteine und Sie müssen sich neu aufstellen. Die Verbraucherinsolvenz kann dann eine sinnvolle Maßnahme sein, um nach überschaubarer Zeit wieder neu beginnen zu können.

 

Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung InsO ist, 

  • wer sich niemals - auch nicht nebenberuflich - selbständig betätigt hat oder
  • als ehemals Selbständiger mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Schulden aus Arbeitsverhältnissen ehemals angestellter Mitarbeiter einem Verbraucher gleich gestellt ist.

Als Verbraucher oder einem Verbraucher gleichgestellten ehemals Selbständigen sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Es kann aber sinnvoll sein mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens sich der alten Schulden zu entledigen. 

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren inklusive Restschuldbefreiungsverfahren dauerte bisher 6 Jahre und konnte auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn mindestens 35 % der Verbindlichkeiten zzgl. der Verfahrenskosten bezahlt wurden. Mit Beschluss des Bundestags vom 17.12.2020 wurde nun aktuell die Dauer der Restschuldbefreiungsphase auf drei Jahre generell verkürzt. Mehr dazu finden Sie hier

 

Was aber nun für den Schuldner und die Gläubiger die bessere Alternative ist, sollte genau überlegt werden. Es stellt sich dann die Frage:

 

Insolvenz oder Abfindungsvergleich?

 

Wir helfen Ihnen im Referat Insolvenz und Sanierung bei Gesprächen mit Gläubigern und erarbeiten Sanierungskonzepte auch außerhalb der Insolvenz, mit denen Sie Ihr Gesicht besser wahren können und die Entschuldung durch Sanierung schneller erreichen als mit der Restschuldbefreiung in der Verbraucherinsolvenz. Die Gläubiger genießen bei einer solchen Sanierung den Vorteil einer in der Regel immer noch besseren Quote im Vergleich zu einem langwierigen Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Scheitern die außergerichtlichen Bemühungen, steht es Ihnen immer noch frei, spätestens sechs Monate nach der von uns erstellten Bescheinigung den von uns für Sie vorausgefüllten Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

 

Hier finden Sie nähere Information zum Ablauf der gerichtlichen Verbraucherinsolvenz.

 

Wichtiges Update im Juli 2020 zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf generell drei Jahre (statt bisher sechs Jahre):

 

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

 

Die Verfahrensverkürzung soll demzufolge für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30.05.2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beurteilen zu können.

 

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll aber dennoch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

 

Update Stand 14.10.2020: Der 01.10.2020 ist verstrichen und das Gesetzesvorhaben wurde entgegen der Ankündigungen der Bundesregierung vom Bundestag bislang nicht beschlossen. Vielmehr wurden von Verbänden und Interessenvertretern zahlreiche Bedenken geäußert, die evaluiert werden müssen. Die von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vorgegebene Deadline 01.10.2020 war daher nicht zu halten. Verbraucherinnen und Verbraucher, ebenso wie Unternehmerinnen und Unternehmer warten weiter auf die von der EU vorgegebene Umsetzung der Dreijahresfrist. Sobald das Gesetz beschlossen und verkündet ist, werden wir wieder berichten. Derzeit gilt daher noch die alte Rechtslage!

 

Ihr Ansprechpartner bei Insolvenz und Sanierung in Landsberg | München:

 

RA Bernd Lichtenstern, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  

2. Insolvenz und Sanierung für Unternehmer

Insolvenz und Sanierung für Unternehmer: Am Ende geht es um genaue Kenntnis der Rechtslage

Einzelunternehmer ebenso wie Geschäftsführer von Unternehmen stehen im Feuer, wenn es dem Unternehmen schlecht geht. Kommt das Unternehmen aus eigener Kraft wieder aus der Krise heraus, gibt es keine Vorwürfe.

 

Leider zeigt die Erfahrung, dass viele Unternehmer nach dem Prinzip Hoffnung weiter machen, obwohl das Unternehmen in der bisherigen Form schon lange nicht mehr überlebensfähig ist. Dann tritt im Zuge der Insolvenz statt Sanierung die persönliche Haftung neben Straftatbestände, die dann unwissentlich oder auch sehenden Auges verwirklicht werden.

 

In der Beratung im Referat Insolvenz und Sanierung sehen wir häufig: Die Krise des Unternehmens kann an der allgemeinen Marktlage liegen, Produktzyklen sind überschritten, aber neue Produkte fehlen, der Ausfall eines Großkunden, Kosten, die aus dem Ruder laufen oder ganz einfach Scheidung oder Krankheit des Unternehmers, nicht zu unterschätzen auch Burn Out oder Schwierigkeiten im persönlichen Umfeld.

 

Nähere Informationen  zur Unternehmensinsolvenz und einen Überblick zum Insolvenzverfahrensablauf inklusive der Insolvenzgründe und deren Ermittlung, Planverfahren sowie zur Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren und vielem mehr finden Sie in unseren FAQs zum Insolvenzverfahren für Unternehmen.

 

Hinweise zur geplanten Verkürzung der Restschuldbefreiung für Unternehmer auf drei Jahre finden Sie im vorstehenden Kapitel für Verbraucher als Wichtiges Update Juli 2020.

 

Update Oktober 2020: Das Gesetzesvorhaben ist noch nicht beschlossen, es gilt nach wie vor die alte Rechtslage!

 

Rechtzeitiger Rat im Bereich Insolvenz und Sanierung ist nicht teurer, als ein Weiter so!

 

Ihr Ansprechpartner im Referat Insolvenz und Sanierung: 

 

RA Bernd Lichtenstern, Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

3. Sanierung statt Insolvenz?

Wir erarbeiten mit Ihnen Lösungen

Was wir unter Zuhilfenahme auch externer Fachleute zur Sanierung statt Insolvenz für Sie als Unternehmer tun können:

 

A. Juristische Begleitung - 10 Kernpunkte zu Insolvenz und Sanierung

1. Benennung der Krise bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder/und Überschuldung

2. Analyse von drohenden juristischen Auseinandersetzungen

3. Erarbeitung juristisch korrekter, legaler Ausweichstrategien

4. Verhandlungsführung mit Gläubigern

5. Begleitung gegenüber Staatsanwaltschaft und Sozialversicherungsträgern

6. Insolvenzplan und Schutzschirmverfahren

7. Strafverteidigung (Bankrott, Insolvenzverschleppung, Buchhaltungsdelikte, Betrugstatbestände, Hinterziehung von Steuern und Arbeitnehmeranteilen an der Sozialversicherung u.a.)

8. Erstellung notwendiger Verträge, Satzungen und anderer Regelwerke im Zusammenhang der Neuaufstellung des Unternehmens

9. Verhandlungen mit Insolvenzverwalter und Pfandgläubigern

10. Begleitung der persönlichen Sanierung

 

B. Unternehmen neu strukturieren - 10 Punkteplan zu Sanierung statt Insolvenz

1. Unternehmenspositionierung anhand der Kerngeschäftsfelder

2. Wettbewerbsanalyse und Beleuchtung des Marktumfelds

3. Allgemeine Stärken/Schwächen-Analyse, Verbesserunsgpotential benennen

4. Kommunikations- und Marketingberatung, Zielgruppenanalyse

5. Vertriebsaufbau bzw. -neustrukturierung

6. Finanzplanung im Sinne der Liquiditätssteuerung und Planrechnungen, G&V etc.

7. Entwicklung einer Markt(-wieder-)eintritts- bzw. Markterweiterungsstrategie

8. Erstellung von Präsentationen für Investoren

9. Due Diligence, Kapitalakquise, Bankgespräche

10. Begleitendes Coaching bei der weiteren Umsetzung der gefundenen Strukturen

 

Nach einem ersten unverbindlichen Gespräch erstellen wir Ihnen ein persönliches Angebot und geben Ihnen einen "roten Faden" zu Ihrem persönlichen Weg durch Insolvenz oder/und Sanierung an die Hand.

 

Ihr Ansprechpartner bei Insolvenz und Sanierung in Landsberg | München:

 

RA Bernd Lichtenstern, Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

4. Sonderinsolvenzen - Nachlassinsolvenz

Unter einer Sonderinsolvenz vesteht man ein Insolvenzverfahren, das auf eine bestimmte, abgesonderte Vermögensmasse beschränkt ist. Eine solche Sonderinsolvenz ist z. B. das Insolvenzverfahren über eine OHG (offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft), über einen Nachlass (Nachlassinsolvenzverfahren) oder über ein Gesamtgut (Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gütergemeinschaft). Der Gegensatz zur Sonderinsolvenz ist das normale Insolvenzverfahren, das das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, wie z.B. das Insolvenzuververfahren einer natürlichen Person (z.B. Verbraucher) oder juristischen Person (z.B. GmbH, AG).

 

Das Nachlassinsolvenzverfahren kann nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eröffnet werden (§ 317 bis § 319 InsO). Den Erben trifft gemäß § 1980 BGB eine Antragspflicht, wenn er erkennt, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

 

  • Mit dem Tod eines Erblassers geht sein Vermögen auf seine Erben, welche entweder aus der gesetzlichen Erbfolge oder einem Testament bzw. Erbvertrag hervorgehen, über. Dabei muss der Nachlass nicht immer einen finanziellen Segen darstellen, denn nicht selten beinhaltet der Nachlass auch Schulden und sonstige finanzielle Verpflichtungen.
  • Damit der Erbe für die Schulden des Verstorbenen nicht mit seinem eigenen Vermögen haftet muss und dadurch die Gefahr einer Überschuldung droht, besteht die Möglichkeit, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Ziel der Nachlassinsolvenz ist die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und somit die Sicherung des Privatvermögens.
  • In Gang gesetzt wird ein Nachlassinsolvenzverfahren durch einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Dabei handelt es sich in der Regel um das Amtsgericht, welches für den Bezirk, in welchem der Verstorbene zuletzt wohnte, verantwortlich ist. Für den Antrag beim Nachlassinsolvenzfahren gilt eine Frist von zwei Jahren, diese beginnt mit der Annahme der Erbschaft. Danach ist ein solches Insolvenzverfahren in den meisten Fällen verwirkt.

 


Ihr Ansprechpartner bei Insolvenz und Sanierung in Landsberg | München:

 

RA Bernd Lichtenstern, Fachanwalt für Insolvenzrecht


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