Unternehmenskauf

Als Wirtschaftsjuristen mit entsprechendem Netzwerk verstehen wir etwas von den Interessen des Unternehmers bzw. Investors. Unternehmenskauf/-verkauf ist eine der zentralen Herausforderungen.

 

Am Ende eines umfassenden Prozesses, der oft von harten Verhandlungen geprägt ist, soll eine juristische Lösung im direkten Kontext zu den wirtschaftlichen Vorgaben der Mandanten erarbeitet werden.

Ihr Ansprechpartner bei Verhandlungen zu Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf in Landsberg | München 
 
und im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu Unternehmenskauf, z.B. nach § 613a BGB ist Ihre Ansprechpartnerin in Landsberg | München
 

Unternehmensbewertung

Der Kaufpreis des Unternehmens bedeutet für den Investor nicht alles, kann aber neben der beispielsweise Ergänzung des eigenen Portfolios durch das Angebot des zu übernehmenden Unternehmens oder Unternehmensteils, besondere Mitarbeiter oder Forschungsschwerpunkte, Standortvorteile, Markterschließung und vielem mehr an Überlegungen der entscheidende Punkt in den Verhandlungen sein.

 

Manchmal stellen wir fest, dass gerade beim letzten Euro sich die Verhandlungen festfressen. Wir schaffen dann Transparenz und versuchen die beteiligten Verhandlungsführer auf die bereits gefundenen gemeinnsamen Positionen zurück zu führen und einen neuen Anlauf in den Verhandlungsrunden zu unternehmen.

 

Neben auch steuerlichen Aspekten stellt der Kaufpreis für den weichenden Unternehmensverkäufer seine Altersvorsorge und Exitplanung unter Umständen in Frage. Wir finden dann tragbare Lösungen im Rahmen von Beraterverträgen oder Übergangsszenarien.

Ihre Ansprechpartnerinnen in der Kanzlei Lichtenstern & Partner mbB Rechtsanwälte Steuerberater zu allen Fragen der Unternehmensbewertung in Landsberg | München 

 

WP StB Jeannette Lichtenstern

StB Theresa Lichtenstern

 

Due Diligence

Due diligence bedeutet Überprüfung des zu kaufenden Unternehmens auf Herz und Nieren. Legal, financial, tax u.a. Formen der due diligence schaffen Klarheit über das zu kaufende Unternehmen für den Käufer.

 

Die korrekte Durchführung einer solchen Unternehmensprüfung und umfassende Zurverfügungsstellung von relevanten Informationen bieten dem Verkäufer die Sicherheit, später keinen Regressansprüchen wegen unzureichender oder falsch verstandener Angaben ausgesetzt zu sein oder in die Haftung zu kommen.

Unternehmenskaufvertrag

Am Ende des oft mühsamen Verhandlungsprozesses steht dann endlich der Unternehmenskaufvertrag. Das Closing beendet die Verhandlungen und der Notar - soweit Grundstücke und Gebäude mit verkauft werden oder ein sog. share deal einer GmbH oder AG abgeschlossen wird - protokolliert in einer Urkunde den Kauf. Im Unternehmenskaufvertrag legen die Parteien abschließend alle wichtigen Dinge und Positionen fest und klären Verantwortlichkeiten und Haftung. Freizeichnungs- und Öffnungsklauseln schaffen bei unzureichender Datenlage evtl. Anknüpfungspunkte, um später noch einen Fuß in die Tür zu bekommen, ohne das ganze Vertragswerk in Frage stellen zu müssen.

Share Deal - Asset Deal - Sonderproblem Kundenstamm

Der share deal beschreibt die Veräußerung und Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft, beim asset deal geht es um die Übertragung von einzelnen Vermögensgegenständen.

 

Ein oft wichtiger Bestandteil bei Unternehmensverkäufen ist der Kundenstamm. Hier zeigt sich, dass die Rechtslage den Beteiligten oft nicht wirklich klar ist: Während beim share deal der Rechtsträger in seiner Kontinuität gewahrt bleibt und damit die bisherigen Kundenbeziehungen nicht angetastet werden, also auch die personenbezogenen Daten weiterhin genutzt werden können, die die Kunden mit ihrem Namen, Adresse und Emailverbindung zur Speicherung auf der EDV Anlage des verkaufenden Unternehmens eingewilligt haben, kommt es beim asset deal zu Problemen.

 

Der Verkäufer beim asset deal muss nach der geltenden Rechtslage seine Kunden befragen, ob diese einer Übertragung ihrer personenbezogenen Daten an den Käufer zustimmen. Wenn nicht, sind die Daten aus der CRM Software vor Übergabe des Datenbestands zu löschen. Die Missachtung zieht Bußgeld nach sich, vgl. §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Ein probater Ausweg wäre es, den Kunden dahingehend eine Äußerungsfrist zu setzen und bei Nichtäußerung dieses als Zustimmung zu werten.


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