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Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle 2024

Das sind die Unterhaltssätze Stand 01.01.2024 (Regelfall 2 Kinder, Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):

 
 

Düsseldorfer Tabelle - Stand 01.01.2024

 

 

Nettoein-

kommen
des/der
Barunterhalts-

pflichtigen
(Anm. 3, 4)

        Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 1 BGB)
  0-5 6-11 12-17 ab 18
  Alle Beträge in Euro mtl. Unterhalt          
1.  bis 2.100     480  551 645 689 100  1.200 / 1.450
2.   2.101 - 2.500  504  579  678 724  105  1.750
3.  2.501 - 2.900  528  607  710  758  110  1.850
4.   2.901 - 3.300 552  634  742  793  115  1.950
5.  3.301 - 3.700  576  662  774  827  120  2.050
6.   3.701 - 4.100 615  706  826  882  128  2.150
7.  4.101 - 4.500  653  750  878  938  136  2.250
8.   4.501 - 4.900 692  794  929  993  144  2.350
9.   4.901 - 5.300 730  838  981  1.048  152  2.450
10.  5.301 - 5.700  768  882  1.032  1.103  160  2.550
11.   5.701 - 6.400 807  926  1.084  1.158  168  2.850
12.   6.401 - 7.200 845  970  1.136  1.213  176  3.250
13.   7.201 - 8.200 884  1.014  1.187  1.268  184  3.750
14. 8.201 - 9.700  922  1.058  1.239  1.323  192  4.350
15.   9.701 - 11.200 960  1.102  1.290  1.378  200  5.050

Anmerkungen: 

 

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. 
 Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsbe-
rechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem 
Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmer-
kungen. 


Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zu-
schläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmer-
kung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – ein-
schließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die un-
terste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch 
dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, 
§ 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Un-
terhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 

                                               
1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.  stattgefunden haben. 

 

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Alters-
stufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Min-
destunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Prozentsatz drückt die Steigerung 
des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbe-
darf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Min-
destbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a 
Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet. 
 Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, 
bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.  


3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach 
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuzie-
hen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Net-
toeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weni-
ger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung 
die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen. 


4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 


5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB, 
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, 
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Le-
bensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in 
der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt 

  •  für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR, 
  •  für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR. 

 Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten 
und Heizung (Warmmiete) enthalten. 
 Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt 
 mindestens monatlich 1.750 EUR. 
 Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten. 
 Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn 
die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR 
(angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind. 


6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch 
mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwi-
schen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewähr-
leisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unter-
schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfs-
kontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 


7. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei sei-
nen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. 

 

Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten 
und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind 
mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 
 Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf 
die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. 

 

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das 
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der 
Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kür-
zen. 


9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- 
und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten. 


10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den 
Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. 


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