Die wichtigsten Anfechtungsgründe
die der Insolvenzverwalter standardmäßig prüft
Kongruente Deckung
fällige Leistung und fällige Gegenleistung entsprechen sich
§ 130 InsO
Voraussetzungen: Schuldner ist zahlungsunfähig oder Insolvenzantrag ist gestellt
und der Gläubiger hatte davon Kenntnis oder ist eine nahestende Person (vermutete Kenntnis)
Zeitrahmen: in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach
Anfechtungsgegner: nur Insolvenzgläubiger
Inkongruente Deckung
Gläubiger hatte eine Zahlung oder eine Sicherheit erhalten, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte
- Fall 1: § 131 Abs. 1 InsO
Voraussetzungen: inkongruente Deckung
Zeitrahmen: im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach
- Fall 2: § 131 Abs. 2 InsO
Voraussetzungen: inkongruente Deckung und Schuldner war zahlungsunfähig
Zeitrahmen: im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach
- Fall 3: § 131 Abs. 3 InsO
Voraussetzungen: inkongruente Deckung und Gläubiger hatte Kenntnis von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger oder ist eine nahestehende Person
Zeitrahmen: im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach
Anfechtungsgegner: nur Insolvenzgläubiger
Gesellschafterdarlehen
Betroffen sind grundsätzlich alle Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag, von der Gesellschaft gestellte Sicherungen der letzten 10 Jahre
§§ 135, 136 InsO, Ausnahmeregelung § 135 Abs. 4 InsO i.V.m. § 39 Abs. 5 InsO für Minderheitsgesellschafter (< 10%)
Voraussetzungen:
- Schuldner hat Sicherung gestellt für oder Zahlung geleistet auf Gesellschafterdarlehen
- Sicherung erfolgte in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantrag oder danach
- Zahlung erfolgte in den letzten zwölf Monaten vor Insolvenzantrag oder danach
Anfechtungsgegner: z.B. Gesellschafter einer GmbH (& Co KG), Aktionäre einer AG, stille Gesellschafter