Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen in Bayern, Reiseerleichterungen und Links zu sozialen Sicherungen für Selbständige und Arbeitnehmer
**** UPDATE Bayerische Infektionsschutz-maßnahmen, Lockerungsmaßnahmen, Reise, Schulen, Arbeit, Einkaufen und Soziales ****
Update 05.04.2022
Corona-Maßnahmen in Bayern im Mai 2022: Tests in Schulen, Anhebung Corona-Hilfen
Das Bayerische Regierungskabinett hat am 05. April 2022 getagt und dabei auch Beschlüsse zur weiteren Behandlung der Corona-Lage im Freistaat gefasst. Im Folgenden geben wir den Wortlaut der Beschlüsse in Auszügen wieder.
Testkonzept in Schulen und Kindertagesstätten
Das Testkonzept an Schulen und Kindergärten wird in Bayern ab dem 01. Mai 2022 neu ausgerichtet. Generelle Testungen an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung werden eingestellt. Damit wird den geplanten neuen Isolations- und Quarantäneempfehlungen des Bundes Rechnung getragen und der erwartete Rückgang der Infektionszahlen berücksichtigt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Personals, der Schülerinnen und Schüler sowie der Familien der jüngeren Schul- und Kita-Kinder gestärkt.
Bis zum 30. April 2022 wird das derzeitige Testkonzept an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung beibehalten. Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen besteht darüber hinaus bis zum 31. August 2022 die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die KiTa-Kinder mittels PCR-Pooltestungen entsprechen der Laufzeit der Förderrichtlinie des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu testen.
Bayerische Corona-Härtefallhilfe
Der Ministerrat hat die Anhebung des Förderhöchstbetrags in der Bayerischen Härtefallhilfe auf bis zu 250.000 Euro beschlossen. Die Förderhöchstgrenze von 100.000 Euro wird für den Regelfall beibehalten. Zukünftig sind aber in begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Förderungen möglich.
Mit der Anhebung des Höchstbetrags wird auf die Verlängerung des Förderzeitraums der Härtefallhilfe von anfangs acht auf inzwischen 20 Monate reagiert, da sich bei vielen Unternehmen entsprechend auch der Förderbedarf erhöht hat. Relevant ist die Anhebung insbesondere für den Teil der bayerischen Schweinehalter, der mangels Nachweises eines ausschließlich coronabedingten Umsatzrückgangs von der Überbrückungshilfe des Bundes ausgeschlossen ist.
Die Bayerische Härtefallhilfe ermöglicht den Ausgleich Corona-bedingter Einbußen von Unternehmen und Selbständigen, die keinen Anspruch auf andere staatliche Förderprogramme haben. Die Förderkonditionen orientieren sich an der Überbrückungshilfe und ermöglichen die Erstattung von bis zu 100% der betrieblichen Fixkosten. Fördermittel werden dabei je zur Hälfte von Bayern und dem Bund getragen.
Hinweis auf die geplante Lockerung von Quarantäne- und Isolationsregeln
Noch keine konkreten Beschlüsse wurden zur angekündigten Lockerung von Quarantäne- und Isolationsregeln gefasst. Gesundheitsminister Klaus Holetschek hat aber in der Pressekonferenz von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Gesundheitsministeriums berichtet, die dann auch in Bayern im Mai umgesetzt werden könnten:
Künftig sollen Isolierungen, also die Absonderung nach nachgewiesener Infektion, nur noch fünf Tage dauern. Es soll dabei keine strenge Isolierung mehr vorgegeben werden. Empfohlen werden soll, freiwillig Kontakte zu reduzieren und – beginnend nach fünf Tagen – wiederholt Tests oder Selbsttests zu machen. Eine formelle Anordnung des Gesundheitsamtes soll entfallen.
Auch die Quarantäne für Kontaktpersonen von Infizierten soll künftig nur noch fünf Tage dauern und keine strenge Absonderungspflicht mehr sein. Empfohlen werden soll, freiwillig Kontakte zu reduzieren und sich täglich zu testen.
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen und der Pflege soll ebenfalls die Fünf-Tage-Regel gelten. Während dieser Zeit soll ein Betretungsverbot für die schutzbedürftige Einrichtung gelten. Für das Beenden der Isolation muss ein negativer Test frühestens am fünften Tag und nach 48 Stunden Symptomfreiheit erfolgen.
Hinweis: Diese Ankündigungen zur Anpassung der Regeln zu Quarantäne und Isolation sind noch nicht abschließend entschieden und bedürfen noch der rechtlichen Umsetzung.
Grenzpendler: Konsultationsvereinbarung Deutschland-Österreich letztmals verlängert
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04. April 2022 mitgeteilt, dass die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern Ende März 2022 letztmals bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde. Die bisher vorgesehene automatische Verlängerung entfällt.
Die materiellen Regelungen bleiben gegenüber dem Stand vom 14. Dezember 2021 unverändert. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung finden auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.
Hintergrund
Nach Beginn der Corona-Pandemie erklärte das BMF am 03. April 2020, in Abstimmung mit den deutschen Grenzstaaten über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern zu
gehen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihrer Tätigkeit vermehrt im Homeoffice nachgehen.
Die meisten der daraufhin geschlossenen Konsultationsvereinbarungen verlängerten sich bisher automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wurden. Das wird jetzt im Verhältnis zu Österreich nicht fortgesetzt.
Eine automatische Verlängerung besteht derzeit auch in den Vereinbarungen mit Polen, der Schweiz, Frankreich und den Niederlanden. Nach unseren Informationen strebt das BMF auch eine Kündigung dieser Konsultationsvereinbarungen zum 30. Juni 2022 an. Eine entsprechende Information verkündete das BMF bereits für die Vereinbarung mit Luxemburg.
Die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien laufen grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Beide Länder verständigten sich auf eine letztmalige Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30. Juni 2022.
Update 11.01.2022
Bericht aus dem Bayerischen Kabinett
Corona-Pandemie / 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis 9. Februar verlängert / Ausnahmen von 2G für minderjährige Schüler werden fortgeführt / Regelungen zur Quarantäne werden zum 11. Januar angepasst
1. Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 9. Februar 2022 verlängert. Zum 12. Januar 2022 wird sie ferner in folgenden Punkten angepasst:
• Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt diesbereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung(nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
• Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.
• Die 2G Plus-Regelung findet in Bayerns Gastronomie keineAnwendung.
2. Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden zum 11. Januar 2022 angepasst.
• Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
• Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
• Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).
• Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.
3. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.
Bayerisch
Corona-Pandemie / 15. Bayerische
Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).
Lockerungen für bestimmte Bereiche
Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus-Regelung zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G-Regel zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):
- Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin die 2G plus-Regel)
- Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
- Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
- Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
- Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
- Ausflugsschiffe
- Führungen unter freiem Himmel.
Weiterhin 2G plus-Regelung
Weiterhin nach der 2G plus-Regel sind dagegen vor allem Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:
- Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung
- Kulturveranstaltungen
- Messen, Tagungen, Kongresse
- Ausstellungen, Schlösser (indoor)
- Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.
Touristischer Bahn- und Reisebusverkehr
Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G-Regel, keine Kapazitätsgrenze).
Weiterführung von Ausnahmen
Die bisherige Ausnahme von 2G-Regelungen in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, nicht Genesene
Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, werden in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 02. Dezember 2021 private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und drei Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
Silvester und Neujahr
Zwischen dem 31. Dezember 2021 (15:00 Uhr) und dem 01. Januar 2021 (09:00 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen. Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG). Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22:00 Uhr bis 05:00 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.
3G-Regel für Beschäftigte
Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus- oder 2G-Regel zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).
Keine generelle FFP2-Maskenpflicht in Betrieben
Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über die Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken)
Update Stand 23.11.2021
Das Bayerische Kabinett hat heute erneut getagt. Vorbehaltlich, dass der Landtag zustimmt, treten folgende Regelung ab Mittwoch, den 24 November in Kraft:
Zum 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:
Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit
Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.
Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:
- Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
- Hochschulen
- außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
- die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Bibliotheken und Archive
- Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.
Ausgenommen sind:
- Groß- und Einzelhandel
- Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
- Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
- Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.
Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
Am 24.11. bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.
In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):
- Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
- Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
- Messen, Tagungen, Kongresse
- Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
- Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.
Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
- Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
- Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
- Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
- • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).
Landesweit und für alle gilt außerdem:
- Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 h und 5 h.
- Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
- Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
- Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.
In der Schule soll die Sicherheit weiter erhöht werden. Auch im Schulsport innen ist künftig Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).
Für Kindertagesstätten gilt für die dort Beschäftigten ebenfalls tägliche Testpflicht nach § 28b IfSG. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:
- Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
- Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
- Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.
- Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
- Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.
Seit dem 11.11.2021 wurden über 10.000 Polizeikontrollen insbesondere der 3G / 2G-Regeln durchgeführt, bei denen eine Vielzahl von Verstößen festgestellt wurde. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist essenziell für das Funktionieren der Maßnahmen. Die polizeilichen Kontrollen werden deswegen nochmals intensiviert. Die Bayerische Staatsregierung bittet die Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich solidarisch zu zeigen und durch konsequente Beachtung der Regeln die Pandemie zu bekämpfen.
Zur weiteren Erhöhung des Sicherheitsniveaus wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Test- und Materialkapazitäten angestrebt, schrittweise PCR-Pooltests in Alten- und Pflegeheimen, den 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen sowie in Kindertagesstätten anzubieten.
Update Stand 16.11.2021
Am gestrigen Montag, den 15. November 2021 wurden Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht, die bereits ab heute, dem
16. November 2021 gelten. Begleitend dazu wurde wieder eine Begründung veröffentlicht. Nachfolgend fassen wir wichtige Neuregelungen für Sie zusammen (basierend auf der Ampelstufe "rot"):
- 2G gilt jetzt auch für die Kunden in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben (für Mitarbeiter und Betreiber gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen; bei körpernahen Dienstleistungen gilt für die Kunden weiterhin 3G plus).
- Dort, wo 2G verpflichtend vorgeschrieben ist, entfällt die Maskenpflicht (grundsätzlich FFP2) nicht mehr (nach wie vor entfällt die Maskenpflicht u. a. bei einem Mindestabstand von 1,5 m am festen Platz und abstandsunabhängig für Gäste in der Gastronomie am Tisch).
- In Clubs, Diskotheken, und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie bei Tanz und lauter Musik in der Gastronomie ist nach Wahl des Betreibers freiwilliges 2G plus möglich (nur Geimpfte und Genesene mit zusätzlich aktuellem Schnelltest). Dann entfällt die Maskenpflicht. Für andere Bereiche (Veranstaltungen etc.) ist freiwilliges 2G plus nicht möglich.
- Bei Veranstaltungen mit über 1.000 Personen im Außenbereich gilt generell Maskenpflicht (grundsätzlich FFP2).
Die Frage, ob bei Ampelstufe "rot" bzw. "gelb" auch im beruflichen Bereich generell FFP2-Maskenpflicht gilt, oder eine OP-Maske ausreicht, ist nach wie vor noch nicht abschließend geklärt. Sobald wir Näheres wissen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Update Stand 06.11.2021
Update: IfSMV – Änderungen zum 06. November 2021
Mit der gestern erst am späten Abend erschienenen Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurden die Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 03. November 2021 umgesetzt.
Inkrafttreten
Die geänderte Verordnung tritt am 06. November 2021 (Samstag) ab 00:00 Uhr in Kraft. Ampelbezogene Maßnahmen in den Betrieben sind dann ggf. ab Sonntag umzusetzen, wenn die Landkreise am heutigen 6.11.2021 entsprechende Feststellungen zu Ampeleinstufung treffen.
Schulen
Maskenpflicht für eine Woche in den Grundschulen und für zwei Wochen in den weiterführenden Schulen. Es gelten die gleichen Regelungen wie zu Schuljahresbeginn.
Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
Anpassung der Krankenhausampel (§§ 16, 17 BayIfSMV)
-Gelbe Stufe (§ 16 BayIfSMV)
-
Eingreifen bei einer Einweisung von landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus in den vorangegangenen sieben Tagen oder landesweiter Belegung von mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten
-
Maskenstandard ist die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske).
Hinweis: Dies gilt nach der Begründung wohl nicht am Arbeitsplatz.
-
Inkrafttreten der bekannten Sonderregeln in Schulen (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske statt FFP2).
-
3G plus-Regel statt 3G-Regel unter Beibehaltung der Regelungen für 3G (keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen.)
-
2G in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen.
-
Testkonzepte in Pflegeeinrichtungen (unabhängig vom Impfstatus sind mindestens zweimal wöchentlich Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorzunehmen.)
-Rote Stufe (§ 17 BayIfSMV)
-
Eingreifen bei einer landesweiten Belegung von mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten
-
2G- statt 3G-Regel (Ausgenommen sind Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Dort gilt 3G plus.)
-
3G_Regelung (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt nicht für den Handel und den ÖPNV.
Hinweis: Dies betrifft nur den Zutritt zu geschlossenen Räumen.
-
Eingreifen bei einer Auslastung der Intensivbetten zu mindestens 80 Prozent und Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 300.
-
Geltung der Maßnahmen, die bei roter Krankenhausampel gelten würden (s.o.).
Update RKI: Überarbeitung int. Virusvarianten- und Hochrisikogebiete
Die neue Einstufung von Risikogebieten ist wirksam ab Sonntag, den 07. November 2021, 00:00 Uhr.
Update Stand 05.10.2021
Am 04. Oktober 2021 hat erneut das bayerische Kabinett getagt. Wir informieren über die Beschlüsse:
Änderung der InfektionsschutzmaßnahmenverordnungO
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung vom 6. Oktober (Mittwoch) in folgenden Punkten geändert:
- Erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter, die freiwillig lediglich Geimpfte
und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus).
- Aufhebung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots
- Entfall etwaiger Personenobergrenzen
- Aufhebung der Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
- Kinder und alle Schüler haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt, weil sie in der Schule regelmäßig getestet werden.
- Zulassung von Tanz und Musik in der Gastronomie unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“.
- Entfall der Pflicht zur Bedienung am Tisch für Schankwirtschaften.
Unterstützung der bayerischen Veranstaltungswirtschaft durch Entschädigung bei Corona-bedingten Absagen
Entschädigt werden Ausfälle, die aus Corona-bedingten behördlichen Verboten gewerblicher Messen und Ausstellungen entstehen. Abgesichert werden im Einzelfall 80 Prozent des entstandenen Schadens, bis zu acht Millionen Euro je Veranstaltung.
Voraussetzung
Voraussetzung ist die Absage der gesamten Veranstaltung im Zeitraum 22. Oktober 2021 bis 30. September 2022 infolge eines Corona-bedingten behördlichen Verbots. Einbußen durch Teilausfälle oder die
Reduzierung der Teilnehmerzahl sind nicht abgesichert.
Registrierung
Die abzusichernden Veranstaltungen müssen vorab elektronisch registriert werden. Die Registrierung soll noch im Oktober möglich sein. Anträge können innerhalb von drei Monaten nach dem geplanten
Durchführungsdatum der Veranstaltung, spätestens bis zum 15. November 2022, über einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater) gestellt werden. Als Bewilligungsstelle ist die Industrie- und
Handelskammer für München und Oberbayern vorgesehen.
Aussetzung von LKW-Fahrverboten
Das bayerische Innenministerium hat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Corona-Impfkampagne an sieben Tagen der Woche den Führern von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung
von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Bayern ausgesetzt soweit es nachweislich zur Beförderung von
- Corona-Impfstoffen,
- Kühlsystemen zur Lagerung oder Zwischenlagerung von Corona-Impfstoffen,
- Impfbesteck bzw. notwendigen medizinischen Instrumenten zur Durchführung der Impfung,
- sonstigen Waren und Gütern, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren und der Impfinfrastruktur sicherzustellen,
dient. Dies gilt auch für Leerfahrten.
Die Allgemeinverfügung zur Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots tritt am 3. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 27. März 2022 außer Kraft.
Die Ausnahmeregelung wird damit begründet, dass das Interesse der Allgemeinheit an der durchgehenden Verfügbarkeit der Corona-Impfstoffe vor Ort den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aufgrund der
derzeitigen besonderen Lage überwiegt.
Update Stand 04.05.2021
Informationen zur Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch Ministerratsbeschluss vom 04.05.2021 mitteilen:
Am heutigen 04. Mai 2021 hat des Bayerische Kabinett zum wiederholten Male über die weiteren Maßnahmen der Pandemiebekämpfung beraten. Den Bericht aus dem Kabinett finden Sie im Anhang.
Nachfolgend geben wir den Bericht in einer Kurzzusammenfassung wieder:
Verlängerung von IfSMV und EQV bis mindestens 06. Juni 2021
Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreisequarantäneverordnung (EQV) werden jeweils bis einschließlich zum 06. Juni 2021verlängert.
Rechte von vollständig Geimpften
Bayern handelt schneller als der Bund und stellt bereits ab dem 06. Mai 2021 vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ getesteten Personen gleich. Die vom Bund für Geimpfte und Genesene angedachten Erleichterungen von Geboten und Verboten insbesondere im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkung, der Ausgangssperre, der Quarantänepflichten und des Sports werden in Bayern schon ab dem 06. Mai 2021 umgesetzt. Dies gilt nicht wie in Österreich ab der ersten, sondern erst ab der zweiten Impfung. Die besonderen Schutzmaßnahmen für die vulnerablen Gruppen (Alten- und Pflegeheime etc.) bleiben unverändert. Auch die bekannten AHA+L Regeln gelten für alle weiter.
Verlängerung der nächtlichen Ausgangssperre
Die Regelungen über die nächtliche Ausgangssperre (§ 26 der 12. BayIfSMV) gelten ebenfalls bei einer Inzidenz >100 bis zum 06. Juni 2021 weiter. Ab dem 07. Juni 2021 wird für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer als100 die bundesrechtliche Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG übernommen (Ausnahmen für Sport und Spaziergänge).
Lockerungen bei Inzidenzwerten unter 100 bzw. 50
Die Zahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 steigt beständig an (Stand 04.05.2021 sind es 19). In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 oder unter 50 (aktuell keiner) können die Kreisverwaltungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 27 der 12. BayIfSMV ab dem 10. Mai 2021 die dort beschriebenen Erleichterungen für die Außengastronomie (Öffnung bis 22 Uhr), für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport zulassen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, das hierfür nötige Einvernehmen zu erteilen. Die zuständigen Staatsministerien werden die erforderlichen Konzepte (insbesondere Hygienemaßnahmen, Tests und Terminbuchungen) erstellen. Genauere Details erhalten Sie wie immer zeitnah.
Touristische Angebote ab 21. Mai 2021 (bei regionaler Inzidenz unter 100)
Bayern ist in Deutschland das Urlaubsland Nr. 1. Touristische Angebote werden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 daher ab Freitag, den 21. Mai 2021, wieder zugelassen. Dazu zählen Hotels, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze Die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie werden dem Ministerrat für seine nächste Sitzung hierfür ein entsprechendes Konzept (u. a. Terminvereinbarungen, 48 Stunden Tests, Abstands- und Hygienemaßnahmen) für inzidenzabhängige Öffnungen vorschlagen. Das Konzept muss die infektiologische Gesamtlage berücksichtigen und eine Rücknahme der Öffnungen bei entsprechender Inzidenzentwicklung vorsehen. Das Gleiche gilt für spezielle touristische Infrastrukturen. (z.B. Seilbahnen etc.)
Tourismusprogramm
Die Tourismusbranche ist ein Grundpfeiler der bayerischen Wirtschaft und besonders schwer von den Corona-Maßnahmen betroffen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ein Tourismusprogramm zur Überwindung der Folgen der Coronakrise und einem Neustart der Branche entwickeln und dem nächsten Ministerrat darüber berichten. Dabei soll der Schwerpunkt des befristeten Programms auf der Modernisierung und Zukunftsfähigkeit der Branche liegen, insbesondere der Förderung von Investitionen in Barrierefreiheit, Digitalisierung und Ökologie.
Schulen
Ab dem 10. Mai 2021 (Montag) findet für die 1. bis 3. Klasse der Grundschulstufe sowie die 5. und 6. Klasse der Förderschule in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht statt. Für die 4. Klasse bleibt es beim bisherigen System.
Ab dem 07. Juni 2021 wird in Bayern an allen weiterführenden Schulen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz kleiner als 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht zugelassen.
Öffnung körpernaher Dienstleistungen ab 10. Mai 2021 (bei Inzidenzwert unter 100)
Ab dem 10. Mai 2021 werden alle bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter den bereits heute für Friseure und Fußpfleger geltenden Bedingungen wieder zugelassen (Mindestabstand, Hygienekonzept, FFP2-Maskenpflicht, Quadratmeter je Kunde etc.). Hundeschulen werden ebenfalls ab dem 10. Mai 2020 in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.
Weiteres Vorgehen
Die Regelungen werden nun durch Anpassungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) umgesetzt.
- Es wird eine neue, 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die am 2. September in Kraft tritt und bis einschließlich 1. Oktober (Freitag) gilt.
- Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant.
- An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
- Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser
aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende
Maßnahmen, beispielsweise:
- (1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
- (2) Kontaktbeschränkungen.
- (3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
- (4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
- Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
- Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser
aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende
Maßnahmen, beispielsweise:
- Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz:
- Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches.
- Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet. In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig indoor wie outdoor.
- Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.
- Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
- Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:
- Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
- In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.
- Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.
- Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:
- • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
- • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
- • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
- • Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
- • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
- • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
- Oberstes Ziel für die Schule ist der Präsenzunterricht. Hier gilt:
- • Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100 werden ersatzlos gestrichen.
- • Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 (14. September) gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes. In der Grundschulstufe können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
- • Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird – sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt. Das bedeutet: Bis die Lollitests in der Grundschule zur Verfügung stehen, wird auch dort drei Mal wöchentlich getestet.
- • Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen möglichst auf wenige Fälle zu beschränken. Gibt es einen Infektionsfall in der Klasse, soll anders als bisher nicht immer für die gesamte Klasse Quarantäne festgelegt werden, sondern Quarantäne mit Augenmaß. Sie ist dann auf die Schülerinnen und Schüler einzugrenzen, die unmittelbaren und ungeschützten engen Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne der anderen Schüler sogar vollständig verzichten. Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse können für eine gewisse Zeit tägliche Testungen durchgeführt werden.
- • Schließlich kann im Rahmen der angepassten STIKO-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona-Schutzimpfung auch während der Unterrichtszeit angeboten und durchgeführt werden.
- Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Die Regelungen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von 100 werden auch hier ersatzlos gestrichen. Das Angebot für zweimal wöchentliche Testungen für betreute Kinder ist ein wichtiger Baustein, um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb wird das bewährte Testkonzept mit Berechtigungsscheinen auch im neuen Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben.
- Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Damit wird für das kommende Semester Präsenzlehre wieder umfassend möglich sein. Es gilt aber nach allgemeinen Regeln Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Tests werden für Studenten mit Studentenausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt.
- Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG können künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G). Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot. Die Maskenpflicht richtet sich künftig nach den neuen allgemeinen Regeln (damit entfällt insb. FFP2). Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangsverbot ab Inzidenz 100 entfällt ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen Veranstaltungen.
- In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 1 h). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.
- Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insb. zur Maskenpflicht.
- In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
- Bei Messen entfällt wie im Handel die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer 3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
- Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.
- Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.
- Die Verordnung wird grundlegend vereinfacht und gestrafft. Die aufgrund der künftig allgemein geltenden Regelungen zu 3G und Maskenpflicht entbehrlich gewordenen Sonderbestimmungen zu Versammlungen nach Art. 8 GG, betrieblichen Unterkünften, außerschulischer Bildung, Bibliotheken, Archiven und zum Prüfungswesen entfallen. Erhalten bleibt im bisherigen Umfang die Notwendigkeit spezifischer Infektionsschutzkonzepte in den Bereichen, in denen sie bisher bestanden, sowie das Alkoholverbot auf öffentliche Verkehrsflächen und Sportstätten.
- Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird nun die nötigen Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog anpassen.
- Unter freiem Himmel werden bei Sport- und Kulturveranstaltungen bis zu 1.500 Zuschauer zugelassen. Davon dürfen höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand vergeben werden, die übrigen nur als feste Sitzplätze. Indoor gilt hier wie bisher eine Zulassung abhängig von der Raumkapazität, höchstens aber 1.000 Personen. Tagungen und Kongresse werden analog behandelt.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 25 entfällt an den weiterführenden Schulen die Maske am Platz für Schüler und Lehrkräfte, die mindestens zweimal, empfohlen drei Mal wöchentlich einen negativen Testnachweis erbringen. In der Grundschulstufe verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
- Gastronomische Angebote dürfen künftig bis 1:00 Uhr (bisher 24:00 Uhr) zur Verfügung gestellt werden.
- Überregionale Märkte sollen mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten zugelassen werden.
- Aufgrund Bundesrechts entfällt zum 1. Juli 2021 die Bundesnotbremse (§ 28b IfSG). Damit gibt es keine bundesrechtliche Regelung mehr für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz größer als 100. Sollten einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte künftig wieder eine 7-Tage-Inzidenz größer als 100 aufweisen, gelten auch dort künftig die bayerischen Regelungen, die für den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 Anwendung finden (z. B. Kontaktbeschränkung auf den eigenen und zwei weitere Hausstände, Veranstaltungen max. 25 Personen indoor und 50 Personen outdoor, Testnachweiserfordernisse in Gastronomie, Beherbergungswesen, Sport und Kultur). Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat in diesem Fall zusätzliche geeignete Infektionsschutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügung zu erlassen.
Den Absolventinnen und Absolventen der allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke soll hierfür ein „Sommerpass Bayern 2021“ durch die jeweilige Schule im Rahmen der Zeugnisübergabe ausgehändigt werden. Die Angebote können mit dem personalisierten Sommerpass 2021 in Verbindung mit einem aktuellen Lichtbildausweis im vorgesehenen Zeitraum unbegrenzt genutzt werden. Im freien Eintritt in die Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung ist z. B. auch der Standardrundgang enthalten.
Mehr Sport für Kinder in Bayern / Freistaat übernimmt Jahresbeiträge für alle bayerischen Grundschüler im Schuljahr 2021/22 bei Neueintritt in einen Sportverein / Freistaat fördert „Seepferdchen“
Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Kinder weniger Sport gemacht, viele sind aus dem Verein ausgetreten. Dem will Bayern mit aktiver Bewegungsförderung begegnen und die Rückkehr in den Sport für Kinder unabhängig von deren sozialen Verhältnissen unterstützen. Der Ministerrat hat deshalb beschlossen, den Jahresbeitrag für alle bayerischen Grundschüler des Schuljahres 2021/2022 bei einem Neueintritt in einen (gemeinnützigen) Sportverein zu übernehmen. Zum ersten Schultag soll dafür jedes Grundschulkind einen Gutschein zur Jahresmitgliedschaft in einem bayerischen Sportverein in Höhe von bis zu 30 Euro ausgehändigt bekommen.
Darüber hinaus will die Staatsregierung das Frühschwimmerabzeichen fördern, das „Seepferdchen“. Zum ersten Schultag bzw. Kindergartentag erhalten die Vorschulkinder und Erstklässler des Schuljahres 2021/22 einen Gutschein über 50 Euro für einen Kurs zum Erwerb des Seepferdchens. Dadurch sollen die Corona-bedingt großflächig ausgefallenen Schwimmkurse kompensiert und die Schwimmfähigkeit der Kinder unterstützt werden.
Bayern unterstützt Heilpädagogische Tagesstätten der Behindertenhilfe / Ausgleich für Corona-bedingte Einnahmeausfälle bei medizinisch-therapeutischen Leistungen
Die Corona-Pandemie stellt auch die über 200 Heilpädagogischen Tagesstätten der Behindertenhilfe in Bayern vor besondere Herausforderungen. Die Staatsregierung unterstützt daher die gemeinnützigen Einrichtungsträger bei Corona-bedingten Einnahmeausfällen aus dem Rahmenvertrag über die Behandlung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in interdisziplinär tätigen heilpädagogischen Fördereinrichtungen in Höhe von bis zu 60 % des bislang in der Corona-Pandemie entstandenen Defizits. Hierfür stehen insgesamt bis zu 4,8 Mio. Euro zur Verfügung.
Corona-Test-Angebotsverpflichtung für Unternehmen tritt am Dienstag, 20. April 2021 in Kraft
Eckpunkte der Regelung
- Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind (Landwirtschaftshelfer, Schlachtbetriebe, teilweise Leih-und Zeitarbeiter etc.)
- Beschäftigte, die in geschlossenen Räumen unter klimatischen Bedingungen arbeiten, die eine Übertragung des Corona-Virus begünstigen (z.B. Schlachthöfe)
- Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann, (Friseure, Nagelstudios, Kosmetikstudios etc.)
- Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
- Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten (z.B. Verkäufer).
Bericht aus der heutigen Kabinettssitzung
1. Die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben weiter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.
2. Gleiches gilt für die Modell-Projekte in Städtenmit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 zur Untersuchung BZ einzelner Öffnungsschritte in Bereichen des öffentlichen Lebens unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes.
3. Ebenso wird mit den Modell-Projekten in Theater-, Konzert- oder Opernhäusern in Städten oder Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 verfahren.
4. Für den Bereich des Einzelhandels gilt ab dem 12. April:
• Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie sind damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Inzidenzunabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.
• Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gilt Folgendes:
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und
Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der
Verkaufsfläche) geöffnet.
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote („Click & Meet“ mit vorheriger
Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 sind Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) zulässig. Dabei gilt
zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibt – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click and
Collect“) auch ohne Test zulässig.
5. Im Bildungsbereich zeigt sich, dass auch SchulenTeil des Pandemiegeschehens sind. Um Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte bestmöglich zu schützen, muss die Teststrategie konsequent umgesetzt und bedarfsgerecht nachjustiert werden:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
6. Für abschließend geimpfte Bürgerinnen und Bürger besteht keine Notwendigkeit für erhebliche pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen mehr. Daher können für sie Beschränkungen teilweise entfallen. In Betracht kommen insbesondere die Aufhebung von Quarantäneverpflichtungen und Erleichterungen von Testpflichten, wo diese vorgesehen sind (z.B. beim Besuch des Einzelhandels). Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die Bereiche ausarbeiten, in denen Lockerungen für Geimpfte möglich sind.
7. Impfungen in Betrieben mindern nicht nur das Infektionsrisiko in diesen Betrieben und verringern Produktionsausfälle. Ein geringes Infektionsrisiko in großen Betrieben dient unmittelbar dem Schutz der gesamten Bevölkerung. Noch im April 2021 soll im Rahmen eines Modellprojekts für die Beschäftigten von zehn größeren bayerischen Arbeitgebern ein Impfangebot durch den betriebsärztlichen Dienst gemacht werden. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird in Abstimmung mit der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft zehn Unternehmen auswählen.
8. Die digitale Kontaktdatenerfassung ist zentral für die schnelle Nachverfolgung und effektive Bekämpfung des Pandemiegeschehens. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens entschied das Bayerische Staatsministerium für Digitales, eine landesweite Lizenz für Luca zu erwerben. Die App Luca hat hierbei unter anderem aufgrund ihres hohen Automatisierungsgrads und ihrer besseren Systemsicherheit den Zuschlag erhalten. Sie ermöglicht die schrittweise Rückkehr zur Normalität, insbesondere im Bereich der Gastronomie, Kunst und Kultur sowie des Sports. Damit können die bayerischen Gesundheitsämter sowie teilnehmende Organisationen und Unternehmen das System kostenfrei nutzen. Auch die Anwenderinnen und Anwender brauchen nichts zu bezahlen. Das System erleichtert den Gesundheitsämtern die Kontaktnachverfolgung nach dem Auftreten einer Corona-Infektion erheblich. Außerdem können Nutzer bei Luca direkt über die App eine digitale Warnung erhalten, wenn sie mit einer bestätigt infizierten Person in Kontakt waren.
Zu der bereits in der letzten Fassung der Coronavirus-Impfverordnung vorgesehenen Einbindung der Betriebsärzte in § 6 sieht diese Fassung nun auch in § 9 Abs. 4 eine Vergütung der Betriebsärzte vor. Die ursprünglich auch für diese Fassung vorgesehenen Regelungen zur eigenständigen Erbringung von Impfleistungen durch Betriebsärzte und die Belieferung der Betriebsärzte mit Impfstoff über die Apotheken sind nun für eine der folgenden Überarbeitungen vorgesehen.
Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 04. März 2021
Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Verfahren bei Inzidenzabhängen Regelungen
- Das Gesundheitsamt bestimmt am 07.03.2021für alle Städte und Landkreise die maßgebliche Inzidenz für den 08.03.2021
- Wird die maßgebliche Inzidenz auf drei aufeinanderfolgen Tagen über- bzw. unterschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich bekanntzugeben
Kontaktbeschränkungen
- in kreisfreien Städten und Landkreis mit einer Inzidenz über 100 ergibt sich keine Änderung
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Kinder unter 14 Jahre werden nicht angerechnet. Dies gilt allerdings nur für private Zusammenkünfte.
Sport
- bei einer Inzidenz von über 100 ist nur kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung zulässig
- bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist zusätzlich für Kinder unter 14 Jahre kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern möglich
- bei einer Inzidenz unter 50 ist zusätzlich kontaktfreier Sport in Gruppen bis zu 10 Personen möglich
Dies gilt nur für den Betrieb unter freiem Himmel.
Click&Meet
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig
Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche
Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe zu erheben.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter folgende Voraussetzungen zulässig:
- Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten
- pro angefangene 800 m2 darf ein Kunde je 10m2 anwesend sein; bei größeren Verkaufsräume muss für einen Kunden 20m2zur Verfügung stehen
- für die Kunden gilt FFP2 Maskenpflicht
- für das Personal gilt einfache Maskenpflicht, bei geeigneten Kunststoffwänden entfällt Maskenpflicht für das Personal
- Hygienekonzepte müssen vorliegen
Dienstleistung mit körperlicher Nähe
Massagepraxen, Tatoo-Studios und ähnliche Betriebe bleiben geschlossen.
Hygienische oder pflegerische Dienstleistungen sind zulässig. Beachten Sie hier unsere letzten Corona News und die Positivliste.
Ab 08.03.2021 dürfen außerdem folgende Betriebe wieder öffnen:
- Buchhandlungen
- Büchereien
- Archive
- Bibliotheken
FAQ Liste (Früher Positivliste)
Nach Bekanntgabe in der FAQ Liste dürfen folgende Betriebe ab 04.03.2021 öffnen:
- Baunaher Großhandel (auch für Privatkunden)
- Haarentfernung
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Mindestabstand von 1,5m
- Maskenpflicht, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann; bei Präsenzveranstaltungen auch am Platz
- Hygienekonzept muss vorliegen
Bei einer Inzidenz über 100 sind Präsenzveranstaltungen untersagt.
Weitere Öffnungsschritte
- Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege frühestens mit Wirkung ab dem 22. März 2021 und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen:
- Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung; bei Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch ist ein tagesaktueller Schnelltest mitzuführen
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit tagesaktuellem Schnelltest
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im freien mit tagesaktuellem Schnelltest
- Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege frühestens ab dem 22. März 2021weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf
- Öffnung der Außengastronomie
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
- den kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich
Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
- Abschlagszahlungen der Überbrückungshilfe III werden auf bis zu 800.000€ erhöht.
- Umsatzhöchstgrenze von 750 Mio. Euro entfällt für Unternehmen die durch Infektionsschutzmaßnahmen geschlossen wurden.
- Es wird ein Härtefallfonds eingerichtet.
Information dazu finden Sie in den FAQs.
Einreisequarantäneverordnung
Die Einreisequarantäneverordnung wird bis 28.03.2021 verlängert.
Für die Einreise speziell aus den besonders infektionsgefährlichen Virusvariantengebieten gelten dabei folgende Änderungen:
- Die Quarantänedauer beträgt hier künftig 14 Tage (statt bisher nur 10 Tage).
- Die Quarantäne kann nicht mehr durch vorzeitige Freitestung
(Negativtest am fünften Tag nach der Einreise) verkürzt werden.
Die sonstigen Quarantäneausnahmen für die Einreise aus Virusvariantengebieten (v. a. für Warentransport und systemrelevante Grenzgänger und Grenzpendler) bleiben unverändert.
Schulen
An den Schulen gilt in
Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen der Grundsatz „vom Wechsel- in den Präsenzunterricht bzw. vom Distanz- in den Wechselunterricht“.
Der Unterricht an den Schulen findet ab 15. März 2021 daher in folgenden Schritten statt:
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in allen Grundschulklassen (und Förderschulen) Präsenzunterricht.
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 findet an allen anderen Schularten in allen Jahrgangsstufen sowie in den Grundschulen über Inzidenz 50 Wechselunterricht statt.
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100 findet mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht statt.
Zur besseren Planbarkeit für die Schulfamilie gilt die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsform jeweils für eine Schulwoche, auch wenn sich der Inzidenzwert während der Schulwoche ändert.
Kinderbetreuungseinrichtungen
In Kinderbetreuungseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen: Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt Regelbetrieb, zwischen 50 und 100 eingeschränkter Regelbetrieb und über 100 Notbetreuung.
Stärkung der Sozialkontakte in Alten- und Pflegeheimen
Dank der deutlich fortgeschrittenen Impfungen in Alten- und Pflegeheimen können in Heimen mit hoher Durchimpfungsrate wieder mehr soziale
Kontakte (Besuche der Bewohnerinnen und Bewohner aber auch Gemeinschaftsveranstaltungen) ermöglicht werden, sobald der Impfschutz nach der Zweitimpfung in der jeweiligen Einrichtung
seine volle Wirkung entfaltet. Dabei sind weiterhin Hygiene- und Testkonzepte umzusetzen.
Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 23. Februar 2021
Änderung der elften bayerischen Infektionsschutzverordnung
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Ab 01.03.2021 dürfen folgende Betriebe wieder öffnen:
- Dienstleistungen der Friseure
sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die:
- nichtmedizinische Fußpflege
- Handpflege
- Nagelpflege
- Gesichtspflege
Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.
Außerdem dürfen öffnen:
- Blumenfachgeschäfte
- Gartenmärkte
- Gärtnereien
- Baumschulen
- Baumärkte
Diese werden landesweit unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 qm.
Wir erwarten, dass zu den Detailfragen der Umsetzung für die Wirtschaft bald aktualisierte FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) veröffentlich werden. Wir werden Sie dann umgehend informieren.
Die Änderungen dienen der Umsetzung der Beschlüsse des Bayerische Ministerrats vom 23. Februar 2021.
Regionale Überschreitung des Inzidenzwerts 100
Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und die Kitas müssen schließen.
Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 23. Februar 2021
Erleichterungen ab dem 01. März 2021
- Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte werden ab dem 01. März 2021 landesweit unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 qm.
- Ab dem 01. März 2021 werden neben dem Friseurgewerbe und unter gleichen Bedingungen weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder geöffnet, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird ab dem 01. März 2021 in Musikschulen Einzelunterricht wieder ermöglicht. Dabei ist der Mindestabstand zu wahren und – soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist – von Schülern und vom Personal Maske zu tragen.
Regionale Überschreitung des Inzidenzwerts 100
Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und die Kitas müssen schließen.
Verlängerung der bayerischen Corona-Hilfsmaßnahmen
Das Corona-Infektionsgeschehen stellt für die bayerische Wirtschaft absehbar über die Jahresmitte hinaus eine enorme Belastung dar. Das Unterstützungsinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern und der Bayernfonds werden von der bayerischen Wirtschaft gut angenommen und auch weiterhin benötigt. Deshalb hat der Ministerrat heute beschlossen, dass die bayerischen Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert und ausgebaut werden. Die Instrumente der LfA, die Risikoentlastungen des Freistaats Bayern zu Gunsten der LfA und der Bayernfonds werden bis Ende 2021 zu verlängert. Ein Teil der Unterstützungsmaßnahmen wird zudem durch Anhebung des Höchstbetrags für Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro an den Finanzierungsbedarf betroffener Unternehmen und Organisationen angepasst.
Kinderbetreuung: Verlängerte Übernahme der Elternbeiträge
Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht in die Kitas und Mittagsbetreuungen bringen, leisten einen erheblichen Beitrag zum Infektionsschutz. Damit echte Wahlfreiheit besteht, werden wie schon im Januar und Februar auch im März 2021 die Elternbeiträge ersetzt, wenn die Kinder(not)Betreuung an monatlich höchstens fünf Tagen in Anspruch genommen wird. Die Pauschalbeträge orientieren sich weiterhin an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge (Krippe 300 Euro, Kindergarten 50 Euro, Hort 100 Euro, Kindertagespflege 200 Euro, Mittagsbetreuung bis ca. 14 Uhr 68 Euro, Mittagsbetreuung bis spät. 16 Uhr 110 Euro). Dieser Beitragsersatz wird zu 30 Prozent von den Kommunen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern übernommen.
Seit dem 22. Februar 2021 ist der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wieder zulässig, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet. Entsprechendes gilt für die Mittagsbetreuung. Für Eltern, die zur Kontaktreduzierung eine Kinderbetreuung noch nicht in Anspruch nehmen, verlängert die Staatsregierung deshalb das Angebot zur pauschalen Übernahme der Elternbeiträge.
Kitaschließungen: Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 22. Februar 2021
Der Bayerische Ministerrat hat am 11. Februar 2021 beschlossen, die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ab dem 22. Februar 2021 im eingeschränkten Regelbetrieb zu öffnen.
Das bedeutet: Grundsätzlich können alle Kinder ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wieder besuchen. Dies gilt allerdings nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen geschlossen, wobei eine Notbetreuung wie im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 21. Februar 2021zulässig bleibt.
Auch im eingeschränkten Regelbetrieb gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten. So müssen die Kinder beispielsweise weiterhin in festen Gruppen betreut werden. Flankiert wird der Übergang in den eingeschränkten Regelbetrieb durch die Möglichkeit von Reihentestungen und dadurch, dass für Beschäftigte bald kostenfreie Antigen-Selbsttests zur Verfügung gestellt werden.
Eltern, die ihre Kinder weiterhin zuhause betreuen, erhalten im Februar 2021 einen Beitragsersatz, wenn die Notbetreuung höchstens 5 Tage beansprucht wurde.
Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 11. Februar 2021
Am 11. Februar 2021 hat der Bayerisch Ministerrat über die weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beraten. Die Beschlüsse orientieren sich an den von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten am 10. Februar 2021 festgelegten Leitlinien.
Im Wesentlichen wurden folgendes beschlossen:
Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Einreisequarantäne-Verordnung werden jeweils bis zum Ablauf des 7. März 2021 verlängert.
Anpassung der nächtlichen Ausgangssperre
Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre.
Fahrschulen
Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen sind ab dem 22. Februar 2021 unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Sie bedürfen insbesondere eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht Maskenpflicht und im Fahrzeug FFP2-Maskenpflicht.
Friseure
Friseure können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen und einer FFP2-Masken-Pflicht für Kunden und Personal den Betrieb ab 1. März 2021 wieder öffnen. (Anmerkung: Hier müssen Sie auch Ihr Hygienekonzept anpassen, ob hier auch das Bartschneiden möglich ist, wissen wir derzeit leider noch nicht.)
Kinderbetreuung und Schulen / berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen werden ab 22. Februar 2021 geöffnet. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben sie geschlossen. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb). Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept.
Ab 22. Februar 2021 wird für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschule und der Förderschule sowie alle Abschlussklassen Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand zugelassen. Für die übrigen Jahrgangsstufen und Schularten verbleibt es weiterhin bei Distanzunterricht. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 findet Distanzunterricht statt. Es gelten Schutz- und Hygienevorgaben. Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands, die Beachtung der Maskenpflicht und der Lüftungskonzepte sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept. Dem Personal werden medizinische Masken unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Schülerinnen und Schülern wird das Tragen von medizinischen Masken empfohlen. Für Lehrkräfte wird im Unterricht eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken eingeführt.
Heute hat in Bayern der Ministerrat getagt – es gibt keine weiteren Verschärfungen zu den gestern formulierten Maßnahmen des Bundes. In Bayern bleibt die Ausgangssperre von 21.00 Uhr und die FFP2 Maskensituation bleibt auch bestehen. Zum HomeOffice haben wir leider noch keine genaueren Informationen.
Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 20. Januar 2021
Am 20. Januar 2021 hat der Bayerische Ministerrat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Sie beruhen auf den Absprachen zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder vom 19. Januar 2021.
Konkret ist bis vorerst bis zum 14. Februar 2021 folgendes vorgesehen:
Verlängerung der Corona-Maßnahmen
Die bereits bestehenden Beschränkungen werden über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum 14. Februar 2021 verlängert.
Home-Office
Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss auch am Arbeitsort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 06. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Home-Office zu ermöglichen.
Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Home-Office Gebrauch zu machen.
Anmerkung: Über die Detailregelungen zum Home-Office werden wir Sie entsprechend informieren.
Kitas und Schulen weiterhin geschlossen
Generell bleiben Schulen und Kitas in Bayern bis zum Ende des Lockdowns geschlossen bzw. es findet kein Regelunterricht statt. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 14. Februar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen oder Kammerprüfungen stattfinden, kann ab dem 01. Februar 2021 Wechselunterricht vorgesehen werden, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.
Gottesdienste
Im Gottesdienst besteht für die Besucher künftig FFP2-Maskenpflicht sowie bei Gottesdiensten, die mehr als zehn Teilnehmer erwarten lassen, eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, sofern keine generellen Absprachen getroffen wurden.
Alkoholverbot im öffentlichen Raum
Es gilt möglichst auf allen öffentlichen Plätzen, insbesondere den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an allen sonstigen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten ein Alkoholkonsumverbot.
Die konkreten Örtlichkeiten werden von den Kommunen festgelegt.
Bibliotheken und Archive
Die Abholung vorbestellter Bestände ist unter gleichen Voraussetzungen ermöglicht, unter denen im Handel die Abholung vorbestellter Ware bereits heute möglich ist (insb. FFP2-Maskenpflicht für Abholer, Mindestabstand, Hygienekonzept, keine Ansammlungen von Wartenden).
Weiteres Vorgehen
Die Maßnahmen sollen am 27. Januar 2021 im Landtag behandelt werden. Anschließend sollen die entsprechenden Anpassungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht werden.
Update Stand 13.01.2021
- FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr ab dem 18. Januar 2021
Der Bayerische Ministerrat hat am 12. Januar 2020 beschlossen, dass beginnend mit dem 18. Januar 2020 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel für Kunden und Personal gelten soll.
Bereits jetzt ist bei der Abholung von bestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect) eine FFP2-Maske zu tragen.
Nähere Details sind noch nicht bekannt. Sobald wir hier mehr Informationen haben, werden wir Sie informieren.
Wichtig: Nach aktuellem Kenntnisstand soll das FFP2-Maskenerfordernis allerdings nicht für die generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz gelten.
Hier sollten weiterhin sogenannte Community- beziehungsweise Alltagsmasken zulässig sein, soweit für den konkreten Arbeitsplatz nicht speziellere Regelungen für Masken mit bestimmten Anfordernissen vorgeschrieben sind.
- Beschluss Ministerrat
- Befreiung von der Maskenpflicht im Unternehmen durch ärztliches Attest – Wie kann der Arbeitgeber reagieren
Immer häufiger werden Arbeitgeber mit ärztlichen Attesten konfrontiert, wonach Arbeitnehmer von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Betriebsgelände bzw. am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen befreit werden sollen.
Anmerkung: Damit Sie wissen, wie Sie damit umgehen sollen, hier die die Rechtslage:
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Nach § 24 Abs.1 Nr.3 IfSMV besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Hier gilt: Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit.
Diese Befreiung ist aber nicht vom Arbeitgeber zu überprüfen. Da es sich um eine rein staatliche Anordnung gegenüber den Mitarbeitern selbst handelt, obliegt die Prüfung der Atteste nur den staatlichen Behörden. Arbeitgeber, die Zweifel daran haben, ob ein Mitarbeiter zu Recht keine Maske trägt, können sich gegebenenfalls zur Abklärung an das zuständige Gesundheitsamt wenden.
Wo die Maskenpflicht nicht oder nicht nur auf einer staatlichen Anordnung, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsschutzes beruht, etwa bei einer generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz, gelten die nachfolgenden Grundsätze.
Anforderungen an ärztliches Attest
Die gesundheitlichen Gründe, die zur Befreiung von der Maskenpflicht führen, müssen durch den Arbeitnehmer glaubhaft gemacht werden. Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber einen Eindruck von den Beeinträchtigungen vermitteln, welche durch die „gesundheitlichen Gründe“ hervorgerufen werden. Es muss außerdem darlegen, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für den Arbeitnehmer in der konkret relevanten Tragesituation führt. Dies hat neben einigen Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. VG Würzburg v. 24. November 2020 – Az. W 8 E 20/1772) nun auch das Arbeitsgericht Siegburg für das Arbeitsverhältnis entschieden (ArbG Siegburg v. 16. Dezember 2020 – Az. 4 Ga 18/20).
Erfüllt ein ärztliches Attest diese Anforderungen nicht, verweist es also etwa nur pauschal auf „gesundheitliche Gründe“, ist es zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Das Gleiche gilt, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- mehrere Arbeitnehmer ein inhaltsgleiches Attest desselben Arztes vorlegen,
- das Attest von sachfremden Gründen getragen ist,
- konkrete Anhaltspunkte auf ein „Gefälligkeitsattest“ hinweisen.
Es sollte dann eine Zweitbegutachtung des Arbeitnehmers bestenfalls durch den Betriebsarzt oder einen arbeitsmedizinisch kundigen Facharzt erfolgen.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sieht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb befreit ist, vor, dass dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und technische Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind, den unmittelbaren Kontaktpersonen filtrierende Halbmasken (FFP2) zur Verfügung gestellt werden müssen.
Wichtig für Sie: Die Arbeitsschutzregel ist für den Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtend, deren Anwendung ist freiwillig. Zu bedenken ist insbesondere, dass bei Verwendung von filtrierenden Halbmasken aufgrund des höheren Atemwiderstandes gemäß DGUV Regel 112-190 Tragepausen zu gewähren sind.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei Nichtanwendung der Arbeitsschutzregel Maßnahmen zu treffen, die gleich wirksam sind. Denkbar wären an dieser Stelle z.B. Maßnahmen zur Schichtentzerrung oder die Zuweisung eines Alleinarbeitsplatzes.
Als ultima ratio kommt auch eine unbezahlte Freistellung in den Fällen in Betracht, in denen das Attest nicht den rechtlichen Anforderungen genügt oder konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit des Attests bestehen und der Arbeitnehmer eine Zweituntersuchung verweigert.
Update Stand 12.01.2021
„click-and-collect“ Was ist erlaubt?
Für die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften gilt:
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
- Das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen haben in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen eine FFP2-Maske zu tragen.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und darin insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. (Anmerkung: Ergänzen Sie Ihr bestehendes Konzept mit den neuen Maßnahmen.)
Zu dem Thema „click-and-collect“ und „call-and-collect“-Leistungen, also der Abholung vorbestellter Ware, gibt es jetzt auch folgende Konkretisierung aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium:
Abholung in Ladengeschäften
Eine Abholung vorbestellter Waren in den Ladengeschäften ist grundsätzlich möglich. Nicht erlaubt ist es hingegen, die Verkaufsräume als solche für die abholende Kundschaft zu öffnen (ansonsten wäre das eigentlich zu schließende Ladengeschäft de facto doch geöffnet). Mit der Regelung in § 12 der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung soll verhindert werden, dass zum Beispiel in größeren Ladengeschäften die Kunden die Ausstellungsräume betreten oder Verkaufsberatungen stattfinden.
Kleinere Geschäfte
In kleineren Geschäften muss nicht eigens ein Abholschalter eingerichtet werden; hier kann eine Abholung beispielsweise an der Abholtheke oder im Kassenbereich stattfinden.
Tipp: Nutzen Sie auch die Möglichkeiten, dass Ihre Kunden via Anruf, WhatsApp, Social-Media etc. bestellen können. Daraufhin geben Sie dem Kunden einen festen Termin oder ein Zeitfenster zur Abholung. Machen Sie hierzu auch einen Aushang oder Kundenstopper
Wichtiger Hinweis: Es muss stets sichergestellt sein, dass der Verkaufsraum für Kunden geschlossen bleibt und nicht bei Gelegenheit der Abholung weitere Einkäufe getätigt werden.
Fotostudios
Eine weitere Änderung ergibt sich auch für Fotografen, jetzt sind auch wieder Pass- und Bewerbungsfotos mit fester Terminierung möglich.
Weiterführende Links:
• Aufruf Facebook Einzelhandel unterstützen: Facebook
• Ein Beispiel für ein Teilbild für Ihre Social-Media-Kanäle finden Sie hier: Bild
• Die aktualisierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier: Verordnung
Update Stand 07.01.2020
Verlängerung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
Die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) wurde unverändert bis zum 02. Februar 2021 verlängert. Wir haben in diversen Coronainfos bereits den Inhalt der Verordnung im jeweiligen Geltungsstand dargestellt. Zur besseren Übersicht fassen wir den Inhalt dieser Verordnung nochmal zusammen:
1. Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende
Wer sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einer vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Link zu den Risikogebieten) aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die häusliche Quarantäne ist für eine Dauer von zehn Tagen nach der Einreise einzuhalten.
Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ist untersagt.
Zudem ist eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen. Das amtlich vorgegebene Online-Formular finden Sie hier.
2. Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(-) 24 Stunden - Aufenthalte im Nachbarland
Eine Ausnahme für Aufenthalte bis 24 Stunden im Grenzverkehr mit Nachbarstaaten gibt es derzeit nicht! Diese Ausnahme wurde zum 09. Dezember 2020 abgeschafft. Gegebenenfalls soll sie bei positiver
Entwicklung der Infektionszahlen wieder eingeführt werden, ein Zeitplan ist hierfür jedoch noch nicht bekannt.
(+) Aufenthalte bis 72 Stunden (teilw.)
Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ausgenommen:
- Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
- Für eine Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
- Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes und von Volksvertretungen und Regierungen
(+) Aufenthalte aus besonderen sozialen Gründen
- Personen, die sich aus den nachfolgenden Gründen in Deutschland aufhalten werden oder in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ebenfalls ausgenommen:
- Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. (Hinweis: Bei Aufenthalten unter 72 Stunden greift die vorgenannte Ausnahme, bei der kein negatives Testergebnis erforderlich ist.)
- Für eine dringende medizinische Behandlung.
- Für den Beistand oder die Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen.
- Hinweis: Diese Ausnahmen für besondere soziale Gründe gelten nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.
(+) beruflicher Aufenthalt von bis zu fünf Tagen
Wer sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Die zwingende
Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Hinweis: Diese Ausnahme gilt nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.
(+) Transport
Der Aufenthalt von Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sind ohne zeitliche
Begrenzung des Aufenthaltes von der Quarantänepflicht ausgenommen.
(+) Grenzpendler
Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung an ihre Berufsausübungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig,
mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen.
Die Ausnahme gilt auch dann, wenn der mindestens wöchentliche Grenzübertritt durch Urlaub für mehr als eine Woche unterbrochen wurde und die Arbeitnehmer danach wieder den mindestens wöchentlichen Rhythmus aufnehmen.
(+) Grenzgänger
Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,
an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen.
Die Ausnahme gilt auch dann, wenn der mindestens wöchentliche Grenzübertritt durch Urlaub für mehr als eine Woche unterbrochen wurde und die Arbeitnehmer danach wieder den mindestens wöchentlichen Rhythmus aufnehmen.
Der wöchentliche Test für Grenzgänger ist nicht mehr erforderlich.
(+) bei mindestens dreiwöchiger Arbeitsaufnahme
Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Voraussetzung der Ausnahmevorschrift für den jeweiligen Arbeitnehmer ist, dass der
Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Arbeitskräfte in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen
Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-15 Personen); innerhalb der ersten zehn Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb
dieser Gruppe stattfinden (Kundenkontakt oder Kontakt zu anderen Arbeitstrupps ist damit nicht zulässig). Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch
in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von
1,5m oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife. Die
Arbeitgeber haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über die Aufnahme der Arbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren.
Hinweis: Alle Ausnahmen gelten nur, soweit keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus vorliegen. Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auf, muss ein Corona-Test durchgeführt werden.
3. Verkürzung der Quarantänedauer
Wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die häusliche Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach
Deutschland vorgenommen worden sein. Hier ist ein molekularbiologischer Test erforderlich (PCR-Test).
Den Text der Verordnung finden Sie hier: Bayerische
Einreise-Quarantäne-Verordnung
Update Stand 06.01.2021
Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 06. Januar 2021
Am 06. Januar 2021 hat der Bayerische Ministerrat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, um die Absprachen zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsident*innen vom 05. Januar 2021 umzusetzen.
Konkret ist ab dem 11. Januar 2021 bis vorerst zum 31. Januar 2021 folgendes vorgesehen:
Verlängerung der Corona-Maßnahmen
Die bereits bestehenden Beschränkungen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Einschränkung des Bewegungsradius
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt -Anm.: Die MPK sah hier die Wohnung als Ausgangspunkt vor-.
Betriebskantinen
Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.
Appell zu Home-Office
An die Arbeitgeber wird dringend appelliert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen.
Einzelhandel
Dem Einzelhandel soll es unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen, das heißt die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware, anzubieten.
Einreise aus Risikogebieten
Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland bekräftigte der Ministerrat die im Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden zehntägigen Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich.
Der Ministerrat weist noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.
Kitas und Schulen weiterhin geschlossen
Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Bayern geschlossen bzw. es findet kein Regelunterricht statt. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht –nach Jahrgangsstufen gestaffelt –angestrebt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
Weiteres Vorgehen
Die Maßnahmen sollen am 08. Januar 2021 im Landtag behandelt werden. Anschließend sollen die entsprechenden Anpassungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreisequarantäneverordnung/Allgemeinverfügung zur Testpflicht veröffentlicht werden.
Update Stand 05.01.2021
Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen vom 05. Januar 2021
Am 05. Januar 2021 wurden von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsident*innen der Länder erneut weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Dokumente mit den Beschlüssen finden Sie hier.
Unter anderem wurde Folgendes beschlossen:
Verlängerung der Corona-Maßnahmen
Die bereits bestehenden Maßnahmen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.
Einschränkung des Bewegungsradius
In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
Betriebskantinen
Betriebskantinen werden geschlossen wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
Appell zu Home-Office
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Einreise aus Risikogebieten
Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden (Zwei-Test-Strategie).
Dies ist in Bayern mindestens bis zum 15. Januar 2021 bereits durch die Allgemeinverfügung zur Testpflicht vom 22. Dezember 2020 geregelt.
Bund und Länder weisen noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.
Kitas und Schulen weiterhin geschlossen
Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Deutschland grundsätzlich weiterhin geschlossen bzw. es findet kein Regelunterricht, sondern nur Distanzunterricht statt (Die Sonderregelungen für die Abschlussklassen bleiben erhalten). Darauf einigten sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen der Länder. Der von der Kultusministerkonferenz vom 04. Januar 2021 vorgeschlagene Stufenplan zur Wiedereinführung des Präsenzunterrichts kann erst greifen, wenn die Infektionszahlen in den Ländern sinken.
Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld soll im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
Weitere Beschlüsse
Darüber hinaus wurden unter anderem noch Beschlüsse zu folgenden Themen gefasst:
- Zur Unterstützung der Alten- und Pflegeeinrichtungen bei der Durchführung der verpflichtenden Testungen des Personals sowie Besucherinnen und Besucher in Regionen mit erhöhter Inzidenz werden Bund und Länder aufbauend auf bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame Initiative starten, um Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen.
- Bei nicht vermeidbaren Einreisen aus Gebieten, in denen mutierte Virusvarianten vorkommen, wird die Bundespolizei die Einhaltung der besonderen Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Kontrolle der Quarantäne in solchen Fällen verstärkt mit besonderer Priorität wahrgenommen wird, ebenso die Nachverfolgung von Fällen beim Auftreten solcher Virusvarianten in Deutschland.
- Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021.
Weiteres Vorgehen
Die Regelungen müssen noch durch den Bund und die Bundesländer umgesetzt werden, wobei sich auch Abweichungen (insbesondere auch Verschärfungen) ergeben können. Wir werden Sie über die Umsetzung in Bayern informieren, sobald es aktuelle Beschlüsse gibt.
Die Bundeskanzlerin und den Ministerpräsident*innen der Länder werden am 25. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 01. Februar 2021 beschließen.
Update Stand 28.12.2020
Vorveröffentlichung der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Am 20. August 2020 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht und anschließend gemäß der Hauptkritikpunkte der Arbeitgeberverbände überarbeitet. Nun wurde die aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorveröffentlicht.
Einige Anpassungen für die Praxis wurden vorgenommen:
- Abtrennungshöhe (beide sitzen = 1,5m; einer steht & einer sitzt = 1,8m; beide stehen = 2m), die Abtrennungen müssen nun auch nicht mehr täglich gereinigt werden, sondern nur bei Kontamination
- Lüftung (Ventilatoren, z.B. in der Produktion, können unter bestimmten Umständen weiter verwendet werden)
- Wasserkanister dürfen zum Reinigen der Hände verwendet werden, wenn kein Wasseranschluss vorhanden ist
- Arbeitsabläufe auf Baustellen wurden als Beispiele einbezogen.
Sie können die Arbeitsschutzregel auch unter folgenden Link im Internet aufrufen:
Vorveröffentlichung der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Update Stand 16.12.2020
Maßnahmenkatalog im harten Lockdown
Gestern Abend hat uns die Verordnungsgrundlage für den erweiterten „harten Lockdown“ erreicht, die ab dem 16.12.2020 0:00 Uhr gelten wird. Hier möchten wir Ihnen ein paar Punkte erläutern:
- In Bayern wird es nicht erlaubt sein, in geschlossenen Einzelhandelsunternehmen Waren durch Kunden abholen zu lassen. Die Lieferung wird jedoch uneingeschränkt möglich sein!
- Für Beherbergungsbetriebe hat sich nicht geändert, es dürfen weiter Geschäftsreisende untergebracht werden. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht. Frühstück und Essen im Restaurant oder Frühstücksbereich kann weiter für die Hotelgäste angeboten werden.
- Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird.
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
- Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare an Fahrschulen sind in Präsenzform untersagt.
- Bibliotheken und Archive sind geschlossen.
- Die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, ist zulässig.
Und hier geht´s zur aktuellen Fassung der
• Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Keine Elternentschädigung für vorgezogene Schulferien ab dem 19. Dezember 2020
In Bayern ist der Beginn der Weihnachts-Schulferien wegen der Corona-Pandemie auf den 19. Dezember 2020 vorgezogen worden.
Aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium wurde die Information bekannt, dass es sich nach dessen Auffassung um echte Ferien und nicht nur infektionsbedingte Schulschließungen handelt. Das hat zur Folge, dass für Eltern in diesem Zeitraum keine Entschädigung für den betreuungsbedingten Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a IfSG in Betracht kommt. Dieser Anspruch ist grundsätzlich für Ferienzeiten ausgeschlossen.
Das bedeutet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgendes:
- Gegebenenfalls kann in dem entsprechenden Zeitraum die Notbetreuung in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen der Notbetreuung sind diesmal nicht so streng wie im Frühjahr 2020.
- Gegebenenfalls müssen die Arbeitgeber auch bei Arbeitsausfall Lohnzahlungen nach § 616 BGB oder auf Grundlage entsprechender tariflicher Regelungen zahlen.
- Darüber hinaus stehen den Arbeitnehmern nach jetziger Rechtslage keine Ansprüche auf eine staatliche Verdienstausfallentschädigung zu. Die Arbeitgeber sollten deshalb auch keine entsprechenden Vorauszahlungen leisten, da mit einer Erstattung durch die Behörden nicht gerechnet werden kann.
Anmerkung: In der Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am 13. Dezember 2020 wurde beschlossen: "Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen." Es sind noch keine genaueren Informationen bekannt, wie diese Regelungen aussehen sollen. Sobald Genaueres bekannt wird, werden wir sie entsprechend aktuell informieren.
Zeitraum vor dem 19. Dezember 2020
Für den Zeitraum vor dem 19. Dezember 2020 sind keine vorgezogenen Ferien angeordnet, sondern Distanzunterricht beziehungsweise Distanzlernen. Hierbei handelt es sich nach unserer Auffassung um echte
Schulschließungen, so dass der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht (soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Ebenso dürfte das bei Schulschließungen nach dem geplanten Ferienende am 10.
Januar 2021 der Fall sein.
Kindertagesstätten
Die vorgezogenen Weihnachtsferien ab dem 19. Dezember 2020 gelten nur für Schulen. Bei Schließungen von Kindertagesstätten vor den für diese ohnehin geplanten Ferien, handelt es sich nach unserer Einschätzung um entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen, so dass der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht (soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). In den ohnehin geplanten Ferienzeiten dieser Einrichtungen gibt es keine Entschädigungsansprüche.
Update Stand 15.12.2020
Kitaschließungen: Informationen zur Notbetreuung
Der Bayerische Ministerrat hat am 14. Dezember 2020 beschlossen, die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ab dem 16. Dezember 2020 zu schließen. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung ist ab dann grundsätzlich untersagt. Eine Notbetreuung ist jedoch gewährleistet.
Möglichkeit der Notbetreuung
Anders als im Frühjahr 2020, werden kein bestimmten Berufsgruppen festgelegt, die zur Notbetreuung zugelassen sind. Die Notbetreuung steht grundsätzlich dem folgenden Personenkreis offen:
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.
An Tagen, an denen bereits Schließtage geplant waren, muss durch die Kindertagesstätten selbstverständlich keine Notbetreuung angeboten werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales hält zudem fest, dass die Kindertagesstätten von den Eltern keine Nachweise einfordern sollen, ob zum Beispiel der Resturlaub aufgebraucht wurde. Das Ministerium stellt allerdings ein Formular zur Verfügung, durch das von den Eltern schriftlich bestätigt werden kann, dass die Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht zwingend notwendig.
Das Ministerium appelliert eindringlich an die Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Betreuung der Kinder nicht auf andere Weise gesichert ist.
Am heutigen 14.12.2020 wurden die Beschlüsse der Bundesregierung und der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13.12.2020 vom Ministerrat in Bayern bestätigt, diese müssen morgen auch noch vom Bayerischen Landtag bestätigt werden. Morgen werden diese Maßnahmen dann in die Verordnung übernommen. Bayern setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz streng um, bitte beachten Sie, dass in Bayern auch eine landesweite Ausgangssperre gilt.
Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 14. Dezember 2020
Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Konkret ist ab dem 16. Dezember 2020 bis vorerst zum 10. Januar 2021 folgendes vorgesehen:
Einzelhandel
Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte (Anmerkung: Stand heute, sind hier auch Weingeschäfte gemeint!), Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.
Dienstleistungsbetriebe
Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.
Gastronomie und Kantinen
In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.
Schulen und Kindertagesstätten
Die bayerischen Schulen werden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt.
Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet.
Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird das Nähere im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung regeln.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird gemeinsam mit den einschlägigen Trägern der Kindertageseinrichtungen etc. das Nähere für eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, durch Bekanntmachung regeln.
Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.
Sonderregelungen für Weihnachten
Nur für die drei Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.
Anmerkung: Die Ausgangssperre gilt auch am Heiligen Abend. Entweder um 21:00 Uhr wieder Daheim sein oder bei dem besuchten Hausstand übernachten.
Weitere Beschlüsse:
- An Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.
- Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.
- Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 10. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert.
- Weiter sieht der Ministerrat einen Bedarf für die Auslieferung von Paketen an den Endkunden für den vierten Adventssonntag (20. Dezember 2020). Angesichts des ab dem 16. Dezember 2020 (Mittwoch) geltenden Lockdowns soll für den letzten Adventssonntag eine Auslieferung von Paketen bis zum Endkunden ermöglicht werden.
Weiteres Vorgehen
Die Maßnahmen sollen am 15. Dezember 2020 im Landtag behandelt werden. Anschließend soll die entsprechende Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht werden.
Update Stand 14.12.2020
Harter Lockdown – weitere Betriebsuntersagungen ab 16 Dezember
Am 13. Dezember 2020 wurden von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die im Wesentlichen bereits ab dem 16. Dezember 2020 gelten sollen. Die Beschlüsse können Sie am Ende der Seite herunterladen. Unter anderem wurde Folgendes beschlossen:
Betriebsschließungen
Der Einzelhandel mit Ausnahme des:
- Einzelhandels für Lebensmittel,
- der Wochenmärkte für Lebensmittel,
- Direktvermarktern von Lebensmitteln,
- der Abhol- und Lieferdienste,
- der Getränkemärkte,
- Reformhäuser, Babyfachmärkte,
- der Apotheken, der Sanitätshäuser,
- der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker,
- der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten,
- der Banken und Sparkassen, der Poststellen,
- der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs,
- der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
- des Weihnachtsbaumverkaufs
- und des Großhandels
wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
Schließungen von Schulen und Kitas
Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. (Anmerkung: Bayern wird alle Schulen schließen) Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraumbezahlten Urlaub zu nehmen.
Anmerkung: Wie diese zusätzlichen Urlaubsmöglichkeiten ausgestaltet werden sollen, wurde noch nicht mitgeteilt. Es ist auch noch nicht bekannt, ob die Bezahlung durch die Arbeitgeber erfolgen soll. Hierzu werden wir Sie entsprechend aktuell informieren, sobald etwas bekannt wird. Hier wird auch eine Beteiligung des Deutschen Bundestages notwendig sein, eine schnelle Klärung ist fraglich.
Gastronomie und Kantinen
Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
Appell zu Home-Office und Betriebsferien
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hier von ausgenommen.
Sonderregelungen über Weihnachten
Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 - als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen - während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren(Schutzwoche).
Weitere Beschlüsse
Darüber hinaus wurden unter anderem noch Beschlüsse zu folgenden Themen gefasst:
- Verlängerung der bereits bestehenden Beschränkungen bis mindestens 10. Januar 2021
- Beschränkungen über Silvester / Neujahr
- Gottesdienste
- Schutzmaßnahmen für Alten- und Pflegeheime und mobile Pflegedienste
- Hotspotstrategie
- Appell zu Reiseeinschränkungen durch die Bürger
- Verbesserte Überbrückungshilfe III (hierzu werden wir Sie gesondert informieren)
- Zivilrechtliche Regelungen zur Anpassung der Geschäftsgrundlage für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse
Weiteres Vorgehen
Die Regelungen müssen noch durch die Bundesländer umgesetzt werden, wobei sich auch Abweichungen ergeben können. Wir werden Sie über die Umsetzung in Bayern informieren, sobald es aktuelle Beschlüsse gibt (morgen). Die maximale Umsetzung in Bayern ist aber sicher.
Update Stand 09.12.2020
10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Am 08. Dezember 2020 (Anmerkung: Um 23.30 Uhr) wurde die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) veröffentlicht. Sie gilt ab dem 09. Dezember 2020 und beruht im Wesentlichen auf den Beschlüssen des Bayerischen Ministerrats vom 06. Dezember 2020.
Hier geht´s zur Verordnung
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen gelten nun unter anderem folgende Maßnahmen:
Ausgangsbeschränkungen
- Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- DER WEIHNACHTSEINKAUF!!
- der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten im Sinne von §§ 18 bis 21 (10. BayIfSMV), soweit diese in Präsenzform stattfinden dürfen, und die Teilnahme an Prüfungen nach § 17 (10. BayIfSMV),
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem nach § 12 zulässigen Ausmaß,
- der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht,
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in dem von der Personenzahl her zulässigen Umfang,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen in dem von der Personenzahl her zulässigen Umfang,
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht,
- die Versorgung von Tieren,
- Behördengänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6 10. BayIfSMV sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des § 7 10. BayIfSMV.
Im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020 ist ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis von bis zu zehn Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte möglich ist.
ACHTUNG: Regionale Inzidenzwerte über 200
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gilt ab dem auf die erstmalige Überschreitung folgenden Tag zusätzlich zu den bisherigen Regelungen unter anderem eine Ausgangssperre.
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, (auch hierfür kann das oben verlinkte Muster einer Arbeitgeberbestätigung verwendet werden)
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Ausrufung des Katastrophenfalls
Ergänzend wurde durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ab dem 09. Dezember 2020 der Katastrophenfall ausgerufen.
Update Stand 27.11.2020
Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 26. November 2020
In seiner Sitzung vom 26. November 2020 hat sich der Bayerische Ministerrat vorwiegend mit der Umsetzung der von Bund und Ländern vereinbarten Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie befasst.
Verlängerung bestehender Maßnahmen
Die aktuell geltenden Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.
Das bedeutet vereinfacht insbesondere:
- Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke.
- Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, Zoos etc.
- Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen. Geschlossen ist die Gastronomie.
- Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen).
- Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen. (Anmerkung: Die Inhaber der Indoor-Sportstätte dürfen den Betrieb selbstverständlich betreten! Es können hieraus auch Online-Kurse und Übertragungen durch den Inhaber/Personal erfolgen. Das Betreten durch Kunden ist untersagt!)
- Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
- Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
- Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen.
- Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz.
- Ab 22 Uhr Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen.
Achtung: Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist denkbar.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende
Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. (Anmerkung: „Ausgenommen“ heißt hier, dass diese nicht bei der Anzahl miteingerechnet werden).
Bei einer Verlängerung über den 20. Dezember 2020 sind die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Nach aktueller Planung werden die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 wie folgt erweitert:
- Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis sind möglich bis max. 10 Personen insgesamt. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Die schulischen Weihnachtsferien beginnen für die Schüler bereits am 19. Dezember.
Weitergehende Maskenpflicht
Künftig besteht zusätzlich Maskenpflicht
- vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen; (Anmerkung: Bitte passen Sie diesbezüglich auch Ihre Informationen bzw. Hygienekonzepte an.)
- an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (Anmerkung: die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
- Schließungen von Hochschulen, Bibliotheken und Bildungsangeboten
- Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insb. von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).
- Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).
- Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich
- in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche und
- in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm befindet.
(Anmerkung: Gestern war das noch unklar Personen-Kunden. Jetzt wissen wir, dass hier KUNDEN gemeint sind. Alles andere wäre eine Katastrophe gewesen!)
Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
Hotspotstrategie
Hotspots mit einer Inzidenz über 200
- An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Schulaufsicht.
- Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen.
- Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).
- Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (Anmerkung: die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
- Um die Schülerverkehre zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen
Hotspots mit einer Inzidenz über 300
- Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.
-
Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
- Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
- Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
- Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
- Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
- Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.
Absinken der Inzidenz unter 50
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.
Erleichterung des internationalen Warenverkehrs
Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs werden Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug
transportieren, von der Quarantänepflicht der Einreise-Quarantäne-Verordnung ausgenommen.
Konkrete Umsetzung
Die Umsetzung der Maßnahmen im Detail wird größtenteils über Anpassungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in den nächsten Tagen erfolgen. Über die konkreten Regelungen werden wir
Sie informieren, wenn sie erlassen werden.
Update Stand 26.11.2020
Corona-Maßnahmen von Bund und Ländern für den Schulbereich
Im Rahmen einer Videoschaltkonferenz am 25. November 2020 haben Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefs der Länder weitere Vereinbarungen getroffen, um die Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen.
Maßnahmen für den Schulbereich
In den Schulen genießt der Präsenzunterricht weiterhin oberste Priorität. Gleichzeitig müssen der Gesundheitsschutz bzw. der Schutz vor Infektionen berücksichtigt werden. Folgende Maßnahmen haben
Bund und Länder beschlossen:
- Dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird, gilt in Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf dem Schulgelände aller Schulen im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. (Anmerkung: In Bayern bereits vor längerer Zeit eingeführt!)
- In Grundschulen und Klassen 5 und 6 kann eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt werden. (Anmerkung: In Bayern bereits vor längerer Zeit eingeführt!)
- Bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 (außer den Abschlussklassen) schulspezifisch umgesetzt werden, wie zum Beispiel Hybrid- bzw. Wechselunterricht.
- Grundsätzlich untersagt bleiben Schülerfahrten und internationaler Austausch.
- Um Schülerverkehre zu entzerren, sollen schulorganisatorische Maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel ein gestaffelter Unterricht. Weiterhin sollen, wo möglich, zusätzliche Schülerverkehre eingesetzt werden.
- Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden.
- Der Beginn der Weihnachtsferien wird bundesweit auf den 19. Dezember 2020 vorgezogen (länderspezifische Regelungen behalten sich Bremen und Thüringen vor).
Die beschriebenen Maßnahmen gelten ab dem 01. Dezember 2020.
Update Stand 25.11.2020
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.11.2020
Gastronomie, Hotellerie und Groß- und Einzelhandel
-
Bestehende Betriebsuntersagungen werden bis zum werden bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert
- Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. (Anmerkung: Die „Novemberhilfe“ wird dementsprechend verlängert, auch hier werden wir Ihnen morgen oder in den nächsten Tagen weitere Einzelheiten nachliefern.)
-
Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet
- Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. (Anmerkung: Bitte passen Sie diesbezüglich auch Ihre Informationen bzw. Hygienekonzepte an.)
- Kunden pro Quadratmeter: Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche. (Anmerkung: Auch hier muss ggf. das Hygienekonzept angepasst werden. Früher sprach man von „Kunden“ jetzt von „Personen“, hier werden wir uns um eine Konkretisierung bemühen.)
- mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet.
- Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
- Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
-
Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. (Anmerkung: „Ausgenommen“ heißt hier, dass diese nicht bei der Anzahl miteingerechnet werden)
-
Weihnachten, Silvester und Ferien
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können. (Anmerkung: Ein Appell – keine Pflicht!)
- Für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel gelten erweiterte Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen: Vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 sind Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen möglich - Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. (Anmerkung: „Ausgenommen“ heißt hier, dass diese nicht bei der Anzahl miteingerechnet werden) Bund und Länder rufen dazu auf, wo immer dies möglich ist, im Vorfeld dieser familiären Begegnungen fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren.
- Zum Jahreswechsel 2020/2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.
- Achtung: Bund und Länder gehen davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie werden vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.
Update Stand 24.11.2020
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hebt wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger auf
Mit Beschluss vom 24. November 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) § 4 Abs. 1 der Bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
Demnach sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern (Deutschland) begeben und regelmäßig,
mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, nicht mehr verpflichtet, einmal wöchentlich einen Corona-Test durchführen zu lassen.
Hier gehts zum Beschluss mit Begründung.
Update Stand 18.11.2020
Keine Quarantäne-Entschädigungen bei mutwilligen Auslandsreisen
Am 18. November 2020 wurde das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet. Es soll noch am selben Tag
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und verkündet werden. Bereits am 19. November 2020 soll es in Kraft treten. Über das genaue Datum des In-Kraft-Tretens werden wir Sie an dieser Stelle
informieren.
Keine Quarantäneentschädigung nach mutwilligen Dienstreisen
Das Gesetz enthält auch Änderungen der Quarantäne-Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzmaßnahmengesetz (IfSG). Demnach enthält keine Entschädigung, wer die Quarantäne durch Nichtantritt
einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermeiden können.
Eine Reise gilt dann als vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Zu einer
nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen (soweit diese nicht schon per se zu Ausnahmen von der Einreise-Quarantäne führen), wie die Geburt des
eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche
Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.
Zwingend notwendige und unaufschiebbare Dienstreisen, die z. B. wegen Überschreitung einer Dauer von fünf Tagen nicht von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen sind, gelten dementsprechend als
unvermeidbar. Somit kann für die Quarantäne nach der Reise die Entschädigung in Anspruch genommen werden, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Bisherige Handhabung in Bayern
Bei der Gesetzesänderung handelt es sich nur um eine Klarstellung. Die bayerischen Behörden haben die entsprechenden Grundsätze auch bisher schon angewandt.
Update Stand 13.11.2020
Ab 13. November 2020 ist die Nutzung von Sportstätten in Gebäuden generell untersagt. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat am Abend des 12. November 2020 kurzfristig eine Änderung der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) verkündet, die bereits ab dem 13. November 2020 gilt:
- Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.
- Im Rahmen der nach wie vor zulässigen Sportausübung ist der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zulässig. (Nach wie vor zulässig ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Daneben ist unter eingeschränkten Voraussetzungen der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufs- und Leistungssportlern zulässig.)
Die Regelungen finden sich in § 10 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Update Stand 30.10.2020
Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Am 30. Oktober 2020 wurde eine neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) verkündet. In der Verordnung werden die verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie umgesetzt,
die ab dem 02. November 2020 gelten. Sie ist bislang auf den 30 November befristet und tritt mit dessen Ablauf außer Kraft. Wir gehen aber davon aus, dass es zu diesem Datum eine Nachfolgeverordnung
geben wird, die –so die Hoffnung- weniger Einschränkungen für Selbständige und Gewerbe mit sich bringen wird.
Den Text der Verordnung finden Sie hier: 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Nachfolgend haben wir für Sie wesentliche Neuregelungen zusammengefasst:
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet:
• mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
• zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird.
Das gilt allerdings nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten!!
Veranstaltungsverbot
Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten sind untersagt. Das gilt allerdings nicht für Gottesdienste und Demonstrationen unter bestimmten Auflagen. Auf Antrag kann
die zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen werden geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt (zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios). Friseurbetriebe sind allerdings weiterhin
zulässig.
Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen sowie medizinisch notwendige Behandlungen sind zulässig.
Alle anderen Dienstleistungsbetriebe sind unter den bisherigen Maßgaben zulässig.
Gastronomie
Gastronomiebetriebe jeder Art sind grundsätzlich untersagt.
Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
Zulässig ist außerdem der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Der Betreiber
hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Hotelbetriebe
Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige,
insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Maskenpflicht
Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden und an der Arbeitsstätte (unter gewissen Voraussetzungen) gilt nun bayernweit. Nähere Informationen finden zur Maskenpflicht an der Arbeitsstätte finden Sie in
unserer CoronaInfo vom 19.10. und 21.10.2020, wobei es auf den dort vorausgesetzten Inzidenzwert 35 im November nicht ankommt.
Übernommene Maßnahmen Inzidenz 50 - Regel
Wie in der CoronaInfo vom 29.10.2020 beschrieben, sieht der Beschlusstext des Ministerrates vom 29.10.2020 eigentlich vor, dass die regional ab Inzidenz 50 geltenden Maßnahmen nunmehr flächendeckend
gelten sollen. Ausdrücklich steht das in der neuen Verordnung nicht. Vielmehr wurde dieser Beschluss so umgesetzt, dass teilweise die Maßnahmen in die Einzelregelungen (zB bei Kulturstätten und
Freizeiteinrichtungen usw.) eingearbeitet wurden und in § 24 lediglich die noch übriggebliebene
• erweiterte Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen und Begegnungsflächen sowie
• erweitere Maskenpflicht am Arbeitsplatz, sowie
• das Abgabeverbot von alkoholischen Getränken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und
• das Alkoholkonsumverbot an öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr
generell geltend übernommen wurde. Dadurch wurde eine Regelung der Einzelmaßnahmen der Inzidenzwerte 35, 50 und 100 zumindest für den November entbehrlich, so dass der in der 7. BayIfSMV noch
enthaltene, an den Inzidenzwerten ausgerichtete regionale Maßnahmenkatalog aus der 8. BayIfSMV herausgefallen ist (was nicht heißt, dass es ein weniger an Maßnahmen wäre, im Gegenteil!).
Bitte beachten Sie die strengeren Maßnahmen. Es ist angekündigt, dass die Einhaltung der Maßnahmen strenger kontrolliert werden, und auch die Sanktionierung von Nichtbeachtungen strikter
verfolgt werde.
Update Stand 23.10.2020
Wöchentliche Testpflicht für Pendler ab dem 23. Oktober 2020
Die bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung wurde zum 23. Oktober 2020 geändert. Ab dann müssen Pendler, die nach Bayern zur Arbeit fahren mindestens einmal wöchentlich einen negativen Corona-Test vorlegen.
Im Detail sieht die Regelung folgendes vor:
- Als testpflichtige Pendler gelten Personen aus einem ausländischen Risikogebiet die regelmäßig mindestens einmal wöchentlich nach Bayern einreisen, um sich dort aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken aufzuhalten. Die Testpflicht trifft somit auch Personen, die wegen eines Auslandsaufenthaltes von weniger als 48 Stunden oder wegen einer zwingend notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Einreise von der Einreise-Quarantäne grundsätzlich befreit sind.
- Der Test muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat mit ausreichendem Qualitätsstandard durchgeführt worden ist.
- Der erste Test muss innerhalb von sieben Tage nach der ersten Einreise nach dem 23. Oktober 2020 vorgelegt werden. Der Test muss also nicht sofort bei Einreise vorgelegt werden. Ein vor der Einreise durchgeführter Test darf jedoch frühestens 48 Stunden vorher durchgeführt worden sein.
- Danach ist in jeder weiteren Kalenderwoche ein Test vorzulegen. Der Test muss also nicht gleich zu Beginn der Einreise vorgelegt werden. Ein vor Beginn der jeweiligen Kalenderwoche durchgeführter Test darf jedoch frühestens 48 Stunden vorher durchgeführt worden sein. Wenn die betroffene Person in einer Kalenderwoche nicht nach Bayern einreist, entfällt die Vorlagepflicht.
- Die Tests sind jeweils innerhalb der genannten Zeiträume unaufgefordert der für den Berufs-, Geschäfts- oder Ausbildungsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. Stadtverwaltung) vorzulegen.
- Zeigen sich bei den genannten Personen COVID-19 Symptome, müssen sie ebenfalls unaufgefordert die zuständige Behörde informieren.
- Verstöße gegen die Vorlage- und Informationspflicht können von den Behörden mit einem Bußgeld gegen den Arbeitnehmer geahndet werden.
Beschränkungen ab einem regionalen Inzidenzwert über 100 ab dem 23. Oktober 2020
Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) wurde mit Wirkung ab dem 23. Oktober 2020 ergänzt. Ab dann gelten für Gebiete mit einem Inzidenzwert von 100 weitere Beschränkungen, zusätzlich zu den bereits geltenden. Die Neuregelungen finden Sie hier im neu geschaffenen § 26: Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Zusätzliche Beschränkungen
- Die Teilnehmerzahl bei allen Arten von Veranstaltungen wird (soweit sie nicht ohnehin schon aufgrund anderer Vorschriften weitergehend beschränkt ist) auf 50 reduziert. Das gilt auch für Tagungen, Kongresse, Messen, kulturelle Veranstaltungen und Kinos. Ausgenommen sind allerdings die nach der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zulässigen Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften.
- Auch die Zuschauerzahl bei zulässigen Sportveranstaltungen wird auf 50 begrenzt.
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
- Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Betroffene Regionen
Das Bayerische Gesundheitsministerium veröffentlicht täglich auf seiner Webseite, in welchen Landkreisen und Städten der Wert von 35, 50 bzw. 100 überschritten ist. Die Informationen finden sich
aktuell hier: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Die verschärften Regelungen gelten dann unmittelbar ab dem Tag, an dem eine Region erstmals dort genannt wurde. Wird eine Region nicht mehr genannt, enden die Regelungen zum nächsten Tag. Allerdings
wird eine Region erst gestrichen, wenn sie nach dem erstmaligen Absinken unter die Grenze weitere sechs Tage unter dieser Grenze bleibt.
Update Stand 16.10.2020
Beherbergungsverbot endet
Das viel diskutierte Beherbergungsverbot wird heute auslaufen und wird in Bayern auch nicht weiter verlängert. Nach aktuellen Informationen sollen beginnend mit dem 17. Oktober 2020 keine innerdeutschen Risikogebiete mehr ausgewiesen werden, so dass ab dann keine Beherbergungsverbote mehr bestehen.
Update Stand 08.10.2020
Beherbergungsverbote in Bayern
§ 14 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht schon länger Beherbergungsverbote für Personen aus deutschen Risikogebieten vor. Allerdings hat das das Bayerische
Gesundheitsministerium solche Risikogebiete bisher nur selten ausgewiesen.
Nach einer Ankündigung des Bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder sollen ab dem 08. Oktober 2020 regelmäßig die Gebiete ausgewiesen werden, in denen die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz über 50
liegt. Allerdings werden dabei nach aktuellem Informationsstand nur Gebiete in anderen Bundesländern ausgewiesen, auch wenn es in Bayern Gebiete gibt, die ebenfalls über dem Wert 50 liegen.
ACHTUNG: Personen, die aus solchen Gebieten einreisen oder dort wohnhaft sind, dürfen dann nicht mehr in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und sonstigen
Unterkünften jeder Art aufgenommen werden.
Das Verbot greift allerdings nicht in folgenden Ausnahmefällen:
- Wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorliegt, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Dieses Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist.
- Bei zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst Reisen
- Bei Vorliegen eines sonstigen triftigen Reisegrundes, wie insbesondere einem Besuch bei Familienangehörigen, einem Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
Für Übernachtungen im privaten Umfeld gibt es keine Beschränkungen, auch keine Quarantänepflicht. Nach einer heutigen Einigung der Bundesländer werden auch die anderen Länder entsprechende Regelungen
einführen.
Update Stand 06.10.2020
Einreisequarantäneverordnung: Nur noch 10 Tage Quarantäne und Befreiung durch Test erst fünf Tage nach Rückkehr
Gemäß einer Einigung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder, soll die Möglichkeit deutlich eingeschränkt werden, sich durch einen negativen Test von der Quarantäne zu befreien.
Dann soll bei der Einreise grundsätzlich Quarantäne-Pflicht gelten, sie kann erst beendet werden, wenn ein negativer Test vorgelegt wird, der frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise
durchgeführt wurde.
Diese Änderung war ursprünglich für Anfang Oktober 2020 vorgesehen. Im sogenannten "Corona-Kabinett" auf Bundesebene wurde heute am 05. Oktober 2020 festgehalten, dass die Änderungen zum 15. Oktober
2020 in Kraft treten sollen. Zugleich soll die reguläre Quarantäne-Dauer auf 10 Tage verkürzt werden.
Achtung: Die konkrete Umsetzung ist Ländersache. Ein genauer Beschluss zur Umsetzung in Bayern ist noch nicht bekannt. Sobald es hierzu nähere Informationen gibt, werden wir Sie natürlich
informieren.
Update Stand 08.09.2020
Beschlüsse der Bayerischen Staatsregierung vom 08. September 2020
Der bayerische Ministerrat hat am 08. September 2020 die folgenden Maßnahmen und Lockerungen im Rahmen der weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen:
Schankwirtschaften
Schankwirtschaften werden ab dem 19. September 2020 grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Speisewirtschaften zugelassen, einschließlich des dort geltenden Tanzverbots. Ergänzend gilt, dass
- in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss,
- in geschlossenen Räumen nur Hintergrundmusik zulässig ist,
- sich jede Person einzeln registrieren muss.
Wird in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis laut Robert-Koch-Institut (RKI) der 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert von 50 überschritten, kann in Speise- und Schankwirtschaften ab 23 Uhr ein Alkoholverbot durch die örtlichen Behörden verhängt werden.
Kongresse
Im Kongresswesen kann ab 19. September 2020 bei festen oder zugewiesenen Sitzplätzen und Wahrung des Mindestabstands eine Person auf 10 Quadratmeter zugelassen werden.
Versammlungen
Ab dem 09. September 2020 gilt bei öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen) unter freiem Himmel jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen eine regelmäßige Maskenpflicht.
Sportveranstaltungen
Der reguläre Wettkampfbetrieb wird in Kontaktsportarten unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen zugelassen. Bei Kampfsportarten mit einem länger andauernden unmittelbaren Körperkontakt soll hierbei im Training und Wettkampf eine Obergrenze von 20 Sportlerinnen oder Sportlern gelten. Bei Sportveranstaltungen in Bayern werden – vorläufig mit Ausnahme der Profiligen, des DFB-Pokal und der UEFA Champions-League – Zuschauer entsprechend den Regelungen bei kulturellen Veranstaltungen erlaubt, mit der Maßgabe, dass bei Stehplätzen eine Maske zu tragen ist, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die vorgenannten Regelungen gelten ab dem 19. September 2020.
Teststrategie
Bis zum 30. September 2020 werden die Teststationen an den nächstgelegenen Rastanlagen der Autobahngrenzübergänge Kiefersfelden, Walserberg und Pocking, an den Hauptbahnhöfen in München und Nürnberg sowie am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) München eingestellt. Die dabei freiwerdenden Testkapazitäten sollen weiter gesichert und bedarfsorientiert, insbesondere für die Testzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten, nutzbar gemacht werden. Damit wird das niederschwellige Testangebot der Bayerischen Teststrategie weiter gestärkt.
Die Teststationen an den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen bleiben mit Blick auf die besondere Situation des Flugverkehrs bestehen.
Update Stand 04.09.2020
Messen sind unter Auflagen wieder möglich und das RKI hat Gebiete in Kroatien und Spanien zu Risikogebieten erklärt.
- Messen und Ausstellungen ab 02. September 2020 wieder zulässig
Ab dem 02. September 2020 sind in Bayern wieder Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 64 und 65 Gewerbeordnung zulässig. § 14 a der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) wurde um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
Voraussetzung ist, dass die nachfolgenden Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden:
- Der Veranstalter muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 6. BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Das sind Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder Gruppen von bis zu 10 Personen.
- In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht; dies gilt nicht an Messeständen am Tisch, sofern der Mindestabstand sicher eingehalten werden kann und der Aussteller die Kontaktdaten der Gesprächspartner separat erfasst.
- In Außenbereichen besteht Maskenpflicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht jederzeit zu gewährleisten ist.
- Der Veranstalter muss ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts ausarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) vorlegen.
- Für alle Aussteller, Besucher und Dienstleister auf dem Gelände erfolgt eine verpflichtende Registrierung; es darf zur gleichen Zeit nicht mehr als ein Besucher je 10 qm Veranstaltungsfläche zugelassen werden.
- Für gastronomische Angebote gelten die entsprechenden Beschränkungen in § 13 6. BayIfSMV und für ein kulturelles Begleitprogramm gelten die entsprechenden Beschränkungen nach § 21 Abs. 2 6. BayIfSMV.
- Für Vortragsbereiche und Gesprächsforen gelten die entsprechenden Vorgaben für Tagungen und Kongresse nach § 14 a Abs. 1 6. BayIfSMV.
- RKI: Ausweisung internationaler Risikogebiete
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Seit 02. September 2020 gelten auch folgende Regionen als internationale Risikogebiete:
- In Spanien: zusätzlich die Kanarischen Inseln
- Im Kroatien: zusätzlich die Gespanschaft Zadar
Nicht mehr als Risikogebiete gelten:
- In Belgien: die Provinz Antwerpen in Belgien
- In Rumänien: die Kreise Neamț und Gorj
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Die Einstufung als Risikogebiet ist maßgeblich für die Anwendbarkeit der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung. (Anmerkung: Diese Verordnung wurde bis zum 18.09.2020 verlängert, von weiteren Verlängerungen ist auszugehen.)
Es werden im Übrigen stetig neue Daten analysiert, deshalb können zu jedem Zeitpunkt weitere Risikogebiete ausgewiesen werden. Wir werden Sie an dieser Stelle immer wieder über den jeweils aktuellen Stand informieren.
Alle aktuell als Risikogebiete ausgewiesenen Regionen finden Sie auf den Seiten des RKI.
Update Stand 01.09.2020
Bildungsgipfel: Corona-Strategie zum Schulstart in Bayern
Am 31. August 2020 fand in der Bayerischen Staatskanzlei ein Gespräch mit der Schulfamilie über den Unterrichtsbetrieb unter Pandemiebedingungen statt.
Ziel ist zum Schuljahresbeginn die Rückkehr aller Schüler in die Schulen
An dem Gespräch, zu dem Ministerpräsident Söder eingeladen hat, nahmen unter anderem Kultusminister Piazolo, Vertreter der Lehrerverbände, der Direktorenvereinigungen und des Landesschülerrates teil. Im Mittelpunkt des Austausches standen Rahmenbedingungen, die im kommenden Schuljahr einen Regelbetrieb an Schulen unter besonderen Hygieneauflagen ermöglichen können – bei einer entsprechenden Entwicklung der Corona-Pandemie.
Maßnahmen zum Start des Schuljahres
Im Rahmen einer Pressekonferenz betonten die Gesprächsteilnehmer, dass die heute besprochenen Maßnahmen in großer Übereinstimmung gemeinsam getragen werden. Ziel ist es, die Umsetzung des schulischen Bildungsauftrages sicherzustellen. Dabei besitzt der Regelunterricht gegenüber dem Distanzunterricht absolute Priorität.
Um den schulischen Bildungsauftrag umsetzen zu können, sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
- Maskenpflicht: Zunächst soll für neun Schultage eine generelle Maskenpflicht für Schüler und Lehrer gelten. Ausgenommen hiervon werden Schüler an Grundschulen. Nach zwei Unterrichtswochen soll eine Maskenpflicht nur noch in Städten und Landkreisen gelten, in denen das Infektionsgeschehen bei über 35 Fällen auf 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen liegt.
- Ausstattung mit digitalen Endgeräten: Insgesamt wird die Staatsregierung 370.000 digitale Endgeräte (Laptops und Tablets) zur Verfügung stellen. Vorgesehen sind 250.000 Geräte für Schüler und 120.000 Geräte für Lehrer.
- Schülerbeförderung: Mehrkosten für die Schülerbeförderung, die durch die Corona-Pandemie entstehen, werden in vollem Umfang vom Staat finanziert.
Die beschriebenen Maßnahmen sollen am Dienstag, 01. September 2020, im Rahmen einer Kabinettssitzung beraten und beschlossen werden.
Die Gesprächsteilnehmer waren sich weiterhin einig, dass die Maßnahmen kontinuierlich überprüft und neu bewertet werden müssen, damit sie bei einem sich verändernden Infektionsgeschehen auch angepasst werden können.
Update Stand 11.08.2020
Corona im Ausland: Baskenland und Madrid nun auch Risikogebiete
Laut Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI (Stand: 11. August 2020), gelten die spanischen, autonomen Gemeinschaften Baskenland und Madrid nun auch seit 11. August 2020 als Risikogebiete.
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Sie finden die Auflistung aller Risikogebiete auf der Seite des RKI:
China: Visa-Erleichterungen für bestimmte Ausländer-Gruppen
Die von der Volksrepublik China mit Wirkung vom 28. März 2020 verfügte Einreisesperre für alle Einreisen von ausländischen Staatsangehörigen wurde am 11. August 2020 aufgehoben. Personen aus den EU-Mitgliedsstaaten, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen verfügen, dürfen nun wieder einreisen.
Im Zusammenhang mit der Normalisierung der Prävention und Bekämpfung der Corona-Epidemie und um den Personalaustausch zwischen beiden Seiten weiter zu erleichtern, hat China beschlossen, dass Personen aus EU-Mitgliedsländern, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen (Aufenthaltsgenehmigung für Arbeit, Privatangelegenheiten, Angehörigenaufenthalt) verfügen, bei den chinesischen Auslandsvertretungen in diesen Ländern kostenlos und ohne Einladung ein Visum für China beantragen können.
Die entsprechende Pressemitteilung der chinesischen Botschaft in Berlin sowie die Liste aller Länder finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts.
Update Stand 10.08.2020
Heutige Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts zur Corona-Situation im Überblick
Ministerpräsident Söder hat am heutigen Vormittag des 10. August 2020 eine außerplanmäßige Videokonferenz des Kabinetts einberufen. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung folgende Beschlüsse gefasst, die ich Ihnen gerne kurz zusammenfassen möchte:
- „Corona-Koordinator“
Der Ministerrat beschließt, einen „Corona-Koordinator“ der Staatsregierung einzusetzen, der sämtliche, pandemiebedingte Maßnahmen bündelt, koordiniert und deren Umsetzung gewährleistet. Zum „Corona-Koordinator“ wird der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, Staatminister Dr. Florian Herrmann, MdL, bestimmt.
- Fortentwicklung der Bayerischen Teststrategie
Der Ministerrat begrüßt die Fortentwicklung der Bayerischen Teststrategie und den massiven Ausbau der Testkapazitäten durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Diesen Weg gilt es konsequent fortzuführen und den weiterhin steigenden Bedarf an Testungen zu decken. Der Ministerrat stellt dabei fest, dass die Testzentren für Reiserückkehrer an den drei bayerischen Flughäfen in München, Nürnberg und Memmingen, an den nächstgelegenen Rastanlagen der Autobahngrenzübergänge Kiefersfelden, Walserberg und Pocking sowie den Hauptbahnhöfen München und Nürnberg von Reiserückkehrern sehr gut angenommen werden und damit zur Minimierung des Infektionsrisikos beitragen.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zudem umgehend mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Testpflicht bestimmt, dass Passagiere aus Risikogebieten noch an den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen zu testen sind, wenn sie nicht bereits bei Einreise einen entsprechenden negativen Corona-Test vorweisen. Der Ministerrat begrüßt, dass die Betreibergesellschaften der Flughäfen zur Umsetzung dieser Testpflicht kurzfristig die Testung bereits in den Sicherheitsbereichen der Flughäfen ermöglicht haben. Das ist ein starker Beitrag zu einer möglichst effektiven Durchsetzung der Testpflicht. Den Flughäfen werden sämtliche durch die Testungen in den Sicherheitsbereichen verursachten Zusatzkosten aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie erstattet.
- Einrichtung „Bayerischer Testzentren“
Der Ministerrat beschließt, in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis ein „Bayerisches Testzentrum“ umgehend einzurichten, in dem sich jeder kostenlos testen lassen kann. Damit weitet der Freistaat sein Testangebot erneut aus und gewährleistet ein flächendeckendes Testangebot, das auch für die Reihentestungen von Lehrkräften und Schulpersonal sowie Erzieherinnen und Erziehern am Ende der Sommerferien genutzt werden soll. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Kreisverwaltungsbehörden mit der Einrichtung, Organisation und dem Betrieb der Testzentren zu betrauen. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Testzentren sowie für die Testungen einschließlich der Labordiagnostik trägt der Freistaat Bayern, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen Kostenträgern getragen werden. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, die für die Kostenerstattung von Testzentren benötigten Haushaltsmittel aus den zur Umsetzung des Bayerischen Testkonzepts zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln in Höhe von insgesamt 272 Millionen Euro zu entnehmen und den Regierungen zuzuweisen.
- Meldepflicht landwirtschaftlicher Betriebe und Reihentestung
Das aktuelle Corona-Ausbruchsgeschehen im Landkreis Dingolfing-Landau zeigt, dass landwirtschaftliche Betriebe mit Erntehelfern und Saisonarbeitskräften ein hohes Gefährdungspotenzial für Infektionen haben. Der Ministerrat begrüßt das von der Staatsministerin für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Familie, Arbeit und Soziales entwickelte Konzept, nach dem in landwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nur noch Personen beschäftigt werden dürfen, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis verfügen, wonach bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus bestehen. Zur Durchsetzung der Testpflicht werden diese landwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet, die Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu melden. Daneben wird für Erntehelfer und Saisonarbeiter von ausgewählten Großbetrieben, die bereits in Beschäftigung sind, eine Reihentestung durchgeführt.
- Individuelle Schutz- und Hygienekonzepte für landwirtschaftliche Betriebe
Neben Testungen muss in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitnehmern das Infektionsrisiko durch konsequente, auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittene Schutz- und Hygienekonzepte minimiert werden. Dabei sind insbesondere die erforderlichen Mindestabstände, Desinfektionen und Lüftungen zu gewährleisten.
- Engmaschige Kontrollen der Schutz- und Hygienekonzepte in landwirtschaftlichen Betrieben
Die Einhaltung der Schutz- und Hygienekonzepte in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitskräften ist engmaschig zu kontrollieren. Der Ministerrat begrüßt, dass hierzu gemeinschaftliche Teams bestehend aus den örtlichen Gesundheitsämtern, den Landwirtschaftsämtern sowie den Gewerbeaufsichtsämtern/Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gebildet wurden. Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen Schutz- und Hygieneauflagen werden konsequent geahndet.
- Reihentestungen an Schulen
Der Ministerrat bekräftigt – in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – das Ziel, ab September 2020 möglichst zum Regelbetrieb an den Schulen in Bayern unter Wahrung der erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zurückzukehren. Zur Minimierung des Infektionsrisikos sind dabei Reihentestungen auf COVID-19 für Lehrkräfte, sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungsangestellte von zentraler Bedeutung, wie sie der Ministerrat bereits beschlossen hat. Die Reihentestungen müssen von den Schulen bzw. Schulträgern vor Ort insbesondere mit Blick auf die vorhandenen Testkapazitäten bei Vertragsärzten und in den Testzentren geplant, abgestimmt und organisiert werden.
- „Taskforce Infektiologie“
Die Corona-Pandemie kann nur mit einem optimal ausgestatteten Öffentlichen Gesundheitsdienst bewältigt werden, der auch auf größere örtliche Ausbruchsgeschehen (sog. „Hotspots“) flexibel, schnell und zielgerichtet reagiert. Hierzu wird beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die bestehende „Taskforce Infektiologie“ zu einer schlagkräftigen Einheit ausgebaut, die bayernweit zur Unterstützung der örtlichen Gesundheitsämter bei größeren örtlichen Ausbruchsgeschehen jederzeit zur Verfügung steht. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, umgehend die „Taskforce Infektiologie“ zu verstärken. Zur Verstetigung der Aufgaben der verstärkten „Taskforce Infektiologie“ sollen 80 neue Stellen sowie die notwendigen Sachmittel im Doppelhaushalt 2021/2022 bereitgestellt werden.
- „Koordinierungsgruppe Corona-Pandemie“
Corona-Ausbruchsgeschehen erfordern sofortiges und entschiedenes Handeln. Dabei gilt es, vor Ort alle Kräfte der Gesundheits- und Sicherheitsverwaltung, der Hilfsorganisationen und des Gesundheitswesens effizient zusammenzuführen und zu koordinieren. Der Ministerrat begrüßt die durch die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie des Innern, für Sport und Integration beabsichtigte Einrichtung einer „Koordinierungsgruppe Corona-Pandemie“ an jeder Kreisverwaltungsbehörde. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die umgehende Organisation von Reihentestungen in betroffenen Betrieben und Einrichtungen, die konsequente Umsetzung von Quarantänen und Kohortierungen gegenüber asymptomatischen infizierten Personen und Kontaktpersonen, Absperrungen und die Organisation von Testangeboten für die Bevölkerung. Die „Koordinierungsgruppen Corona“ stehen unter der Leitung des Landrats/der Landrätin bzw. des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin unter Einbeziehung der Fachexpertise von Gesundheitsamt, Polizei, nicht-polizeilicher Gefahrenabwehr und ggf. der Bundeswehr. Zur Abstimmung der Maßnahmen mit den Leistungserbringern sollen im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auch Vertreter der niedergelassenen Ärzte als ärztliche Koordinatoren eingebunden werden.
- Nachfolgeregelung für die Beherbergung Reisender aus innerdeutschen Risikogebieten
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, zusammen mit der Mitte August anstehenden Verlängerung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Nachfolgeregelung zur der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzten Bestimmung zu erlassen, wonach die Beherbergung von Reisenden aus innerdeutschen Risikogebieten ausgeschlossen ist.
- Ausweitung der Testpflicht für Reiserückkehrer
Der Ministerrat spricht sich dafür aus, die Kriterien für die Einstufung einer Region als Risikogebiet zu erweitern, um auf diesem Weg die Testpflicht für Reiserückkehrer auf weitere, infektiologisch problematische Gebiete auszuweiten. Der Bund wird deshalb gebeten zu prüfen, welche zusätzlichen Kriterien rechtssicher herangezogen werden können. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird zudem beauftragt zu prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage einer fachlichen Einschätzung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für den Freistaat Bayern zusätzliche Risikogebiete für besondere Gefahrenländer ausgewiesen werden können.
- Verstärkte Kontrollen der Einhaltung von Maskenpflicht und Mindestabstandsregeln
Die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist bisweilen zum Teil in kritischem Ausmaß zurückgegangen. Um eine zweite Infektionswelle zu verhindern, ist aber gerade die Einhaltung der Maskenpflicht und der Mindestabstandsregeln von zentraler Bedeutung. Die Polizei wird daher aufgefordert, die Einhaltung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen verstärkt zu kontrollieren und insbesondere Verstöße gegen die Maskenpflicht konsequent zur Anzeige zu bringen. An Brennpunkten wie Innenstädten, Badeseen, Parks und sonstigen Orten, in denen erfahrungsgemäß erhöhte Menschenansammlungen anzutreffen sind, soll durch verstärkte Polizeipräsenz die Bedeutung der Infektionsschutzregel verdeutlicht werden.
Update Stand 03.08.2020
Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Umgang mit aufgrund der Corona-Pandemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
Kürzlich wurden die Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Erarbeitet wurde die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) durch den Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed), der der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zugeordnet ist.
Diese Empfehlung richtet sich an die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz im Betrieb, insbesondere an Arbeitgeber sowie Betriebsärzte. Sie kann eine Hilfestellung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein und bei der Beratung der Unternehmen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen im Fall einer Corona-Pandemie unterstützen.
Die aktuelle Empfehlung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums unter folgendem Link:
Update Stand 23.07.2020
- Hygienekonzept für Messen, Kongresse und Ausstellungen ab 01. September 2020
Ab dem 01. September 2020 sollen in Bayern wieder Messen, Kongresse und Ausstellungen in einem bestimmten Rahmen möglich sein. Zur Vorbereitung hat die bayerische Staatsregierung nun ein Hygienekonzept veröffentlicht.
- Schulbetrieb an den beruflichen Schulen ab September 2020
Sofern es die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens erlaubt, sollen ab 08. September 2020 wieder alle bayerischen Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen (außer berufliche Oberschule) täglich im Präsenzunterricht unterrichtet werden.
Voraussetzung für einen Regelbetrieb in Schulen unter Hygieneauflagen ist, dass sich das Infektionsgeschehen weiterhin positiv entwickelt und der derzeitige Mindestabstand von 1,5 Metern in den Klassenräumen sowie die damit verbundenen Klassenteilungen aufgehoben werden können. Die Hygieneauflagen werden vor Beginn des neuen Schuljahres in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium in einem neuen Hygieneplan der aktuellen Situation angepasst. Basis hierfür ist der bestehende Hygieneplan, der neben allgemeinen Aspekten wie etwa regelmäßiges Händewaschen, Einhaltung der Husten- und Niesetikette auch Vorgaben zum Verhalten im Schulgebäude vorsieht.
Alternativszenarien für den Unterrichtsbetrieb
Alle Planungen für das kommende Schuljahr werden so gestaltet, dass sie verschiedene Verläufe des Infektionsgeschehens in den Blick nehmen, sodass auch kurzfristig auf Veränderungen reagiert werden kann. Sollten die Infektionszahlen eine Rückkehr zum Regelbetrieb im September nicht erlauben, werden Alternativszenarien zum Einsatz kommen.
Unter Umständen kann daher auch kurzfristig eine Rückkehr zum derzeitigen System notwendig werden, bei dem sich Präsenzunterricht in der Schule mit „Distanzunterricht“ zu Hause abwechselt. Im Falle von regional, lokal oder bayernweit notwendigen Schulschließungen wird eine erneute vollständige Umstellung auf Distanzunterricht kurzfristig an einzelnen Schulen oder flächendeckend notwendig sein.
Freistellung gemäß § 15 BBiG auch für das "Lernen zuhause"
Auszubildende sind weiterhin vom Betrieb für den Unterricht gemäß § 15 BBiG freizustellen.
Sollte eine Rückkehr zu (zeitweisem) Distanzunterricht notwendig sein, sind die Auszubildenden grundsätzlich von den Ausbildungsbetrieben in dem Rahmen freizustellen, in dem auch der reguläre Präsenzunterricht stattfinden würde. Der konkrete Umfang der Freistellung für das „Lernen zuhause“ kann bei Bedarf zwischen den dualen Partnern in vertrauensvoller Abstimmung festgelegt werden. Der Begriff „Lernen zuhause“ ist in diesem Zusammenhang nicht nur auf das häusliche Umfeld beschränkt und kann daher auch ziel- und handlungsorientiert im Betrieb erfolgen. Wo sich der Lernort für den Onlineunterricht befindet, legen Ausbildungsbetriebe und Auszubildende fest.
Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb
Grundsätzlich sind Auszubildende weiterhin verpflichtet, zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb zu erscheinen. Der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entfällt.
Sofern jedoch die jeweiligen Berufsschulen Unterrichtsmaterial über Lernplattformen oder in ähnlicher Art und Weise zur Verfügung stellen, ist davon auszugehen, dass den Auszubildenden zur Bearbeitung dieser Materialien ausreichend Zeit während der Ausbildung zur Verfügung gestellt werden muss.
Da zudem in vielen Fällen aufgrund von vorübergehenden Betriebsschließungen oder Kurzarbeit keine reguläre Ausbildung mehr möglich ist, müssen in jedem Fall individuelle Absprachen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden erfolgen. Grundsätzlich ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Update Stand 15.07.2020
Der bayerische Ministerrat hat am 14. Juli 2020 die folgenden Lockerungen der Corona-bedingten Maßnahmen beschlossen, die ab 15. Juli 2020 gelten sollen.
Kulturelle Veranstaltungen und Kinos
Für kulturelle Veranstaltungen und Kinos wird die bislang geltende Personenbeschränkung folgendermaßen angehoben:
- bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen auf 400 Personen im Freien bzw. 200 Personen in geschlossenen Räumen,
- ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen
Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen
Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (zum Beispiel Tagungen oder Kongresse) werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen. Sobald hier genauere Maßgaben bekanntgegeben werden, werden wir Sie informieren!
Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass rein innerbetriebliche Versammlungen, an denen ausschließlich eigene Mitarbeiter aus beruflich notwendigem Anlass teilnehmen, nicht unter die Verbote fallen. Hier wären dann nur die Vorgaben des Arbeitsschutzes maßgeblich.
Märkte ohne Volksfestcharakter
Märkte ohne Volksfestcharakter, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
- Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern durch organisatorische Maßnahmen (Abstände zwischen den Ständen, Besucherlenkung),
- Maskenpflicht,
- kein Festzelt und keine Partymusik,
- Erstellung eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepts durch den Veranstalter, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.
Sport
Bei Sport-Wettkämpfen in geschlossenen Räumen wird die bislang geltende Personenbeschränkung wie folgt erhöht:
- bei gekennzeichneten Plätzen oder klar voneinander abgegrenzten Aufenthaltsbereichen auf 200 Personen,
- im Übrigen auf 100 Personen.
Zuschauer bleiben ausgeschlossen.
Hier gehts
- zum Schutz- und Hygienekonzept für kulturelle Veranstaltungen
- zur 6. Bayerischen Infektionsschutzverordnung
Update Stand 08.07.2020
Weitere Lockerungen in Bayern ab dem 08. Juli 2020
Nachfolgende Änderungen/Erleichterungen der Corona-Beschränkungen hat der bayerische Ministerrat in seiner Sitzung am 07. Juli 2020 mit Geltung ab dem 08. Juli 2020 beschlossen:
- Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes wird in Bayern auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.
- Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält (etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.
- Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. Flusskreuzfahrtschiffe werden analog zu ortsfesten Hotels behandelt, da die Passagiere auf den Schiffen wie in einem schwimmenden Hotel über einen längeren Zeitraum hin übernachten, dort essen und auch die Freizeit zwischen den Landgängen dort verbringen. Die Reedereien müssen sich demnach an die Hygienekonzepte für Gaststätten und für Beherbergung halten.
- Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.
- Bei den touristischen Erlebnisverkehren (wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnfahrten) kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“. Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über 10 Personen, bleiben unverändert und sind durch das Hygienekonzept „Touristische Dienstleister“ generell an die 1,5 Meter-Mindestabstandsregelung gebunden.
- Wettkämpfe in kontaktfrei betriebenen Sportarten können unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Auch das Training mit Körperkontakt ist zugelassen, sofern in festen Trainingsgruppen trainiert wird; dabei darf die jeweilige Trainingsgruppe in Kampfsportarten maximal fünf Personen umfassen.
Update Stand 01.07.2020
Aktuelle Einschätzung zum Umgang mit Schwangeren während der Corona-Krise
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hat ein Informationsblatt für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise vorgelegt. Das Informationsblatt finden Sie hier:
Lockerungen grundsätzlich denkbar
Bisher sah das Ministerium für schwangere Arbeitnehmerinnen sehr strenge Beschränkungen vor, an denen grundsätzlich in der aktuellen Fassung des Merkblatts vom 26. Juni 2020 festgehalten wird. Allerdings wird auch die Möglichkeit von Lockerungen angesprochen. Hierzu heißt es auszugsweise:
- Aufgrund der Lockerungen der zahlenmäßigen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, im öffentlichen Leben, bei Sport, Spiel und Freizeit, im Wirtschaftsleben sowie bei Bildung und Kultur, wird es trotz dieses Minimierungsgebots in der Allgemeinbevölkerung zu deutlich mehr physischen Kontakten kommen. Diese Lockerungen für die Allgemeinbevölkerung haben zur Folge, dass in vielen Beschäftigungsbereichen (vor allem in der Verwaltung, im Gewerbe und in der Industrie) eine Anpassung der beruflichen Kontakte für schwangere Frauen möglich wird.
- Inwieweit bestehende betriebliche Beschäftigungsverbote aufgehoben werden können und eine schwangere Frau wieder unter Beachtung der „üblichen“ Vorgaben zum Mutterschutz und der aktuell geltenden Hygieneregeln (vor allem Mund-Nasen-Bedeckungen oder Mund-Nasen-Schutz – sogenannte OP-Masken – sowie Mindestabstand) mit mehr beruflichen Kontakten beschäftigt werden kann, ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der regionalen bzw. lokalen epidemischen Lage und des Einzelfalls festzulegen. Bei der Beurteilung der zulässigen beruflichen Kontakte im Hinblick auf das weiterhin bestehende Minimierungsgebot sind die aktuellen Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen für Gruppen im öffentlichen Raum entsprechend der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als Maßstab zu beachten (aktuell sind Gruppen mit bis zu zehn Personen möglich). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann berücksichtigt werden, dass Kontakte mit einem konstanten Personenkreis ein etwas geringeres Gefährdungspotential haben, als z. B. Kontakte mit ständig wechselnden Personen. Im Zweifelsfall sollte vor Aufhebung eines Beschäftigungsverbotes Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Arbeitsplatz der schwangeren Frau regional zuständigen Regierung aufgenommen werden.
- Für Tätigkeiten mit vermehrten (zahlreichen und wechselnden) Personenkontakten, wie beispielsweise Verkaufs-, Service-, Beratungs- und Betreuungstätigkeiten, personennahe Dienstleistungen, patienten- bzw. bewohnernahe Kontakte im Gesundheitsdienst und in Pflegeberufen, ist wie bisher in der Regel ein betriebliches Beschäftigungsverbot notwendig, wenn das Infektionsrisiko im Einzelfall nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen auf ein für Schwangere verantwortbares Maß reduziert werden kann oder kein anderer Arbeitsplatz, z. B. im Homeoffice, zur Verfügung steht. Dabei ist auch die Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zu berücksichtigen, wonach das Risiko für die Bevölkerung in Bayern nach wie vor als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingestuft wird.
Darüber hinaus finden sich in dem Merkblatt weitere Maßgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Schwangere im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Mutterschutzlohn
Für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes (bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser orientiert sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn ist dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG von der Krankenkasse zu erstatten (U2-Verfahren).
Update Stand 30.06.2020
Checkliste für ein Schutz- und Hygienekonzept für Veranstaltungen
Das bayerische Gesundheitsministerium hat nun eine Checkliste zum benötigten Hygienekonzept für Veranstaltungen veröffentlicht, diese finden Sie hier:
Bayern startet Corona-Testinitiative
Der Ministerrat hat heute zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine Teststrategie für Bayern beschlossen und wird damit die bereits von der Staatsregierung beschlossenen Testungen weiter massiv ausbauen. Der Freistaat Bayern setzt bei seiner Strategie auf den Dreiklang der Ziele „Schutz, Sicherheit und Prävention“.
Alle Einzelheiten der bayerischen Testinitiative entnehmen Sie bitte hier:
Lockerung der Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich und Kinos
Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen positiv entwickelt. Die Erfahrungen mit der schrittweisen Öffnung des Kulturbereichs haben gezeigt, dass Theater, Konzerthäuser, Kinos etc. bei der Umsetzung von Lockerungsschritten (Begrenzung der Besucherzahlen, Einhaltung von Hygienevorschriften) gewissenhaft vorgegangen sind.
Der Ministerrat hat deshalb beschlossen, die umfassende Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, Kinos etc. in geschlossenen Räumen mit Wirkung zum 1. Juli 2020 zu lockern. Für die Besucher gilt Maskenpflicht nur noch, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. Die bestehenden Regelungen für Mitwirkende (grundsätzliche Maskenpflicht, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder solange der Mitwirkende noch keinen festen Platz eingenommen hat) bleiben hiervon unberührt.
Das Gesundheitsministerium wird die erforderlichen rechtlichen Anpassungen im Zuge der Fortschreibung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vornehmen.
Update Stand 24.06.2020
Eingeschränkter Regelbetrieb der Kitas ab 01. Juli 2020
Ab dem 01. Juli 2020 erfolgt im Bereich der Kindertagesbetreuung die Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb. Alle Kinder können dann wieder regulär ihre Betreuungseinrichtungen besuchen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie
- keine Krankheitssymptome aufweisen,
- nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mindestens 14 Tage vergangen sind und
- keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
Auch Schulkinder können ihre Horte beziehungsweise altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen ab dem 01. Juli 2020 wieder regulär besuchen, unabhängig davon, ob sie an dem betreffenden Tag den Unterricht in der Schule vor Ort besuchen.
Ferienbetreuung in den Sommerferien möglich
Nach jetzigem Stand wird es in den Sommerferien möglich sein, eine Ferienbetreuung anzubieten. Maßgeblich hierfür ist die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens.
Der Freistaat Bayern wird 2020 zudem einmalig Fördermittel bereitstellen, um zusätzliche, freizeitpädagogisch orientierte Ferienangebote in den Sommerferien zu ermöglichen. Die Angebote werden sich vor allem an die Jahrgangsstufen eins bis sechs richten. So sollen Alleinerziehende und Eltern unterstützt werden, die ihren Jahresurlaub bereits vor den Sommerferien eingebracht haben.
Betriebliche Ferienbetreuung
Neben den Angeboten von Kommunen und weiteren Einrichtungen vor Ort, können auch Betriebe für die Kinder ihrer Mitarbeiter ein Betreuungsangebot in den Schulferien anbieten. Ein betriebliches Ferienprogramm bedarf grundsätzlich keiner Betriebserlaubnis. Damit gibt es auch keine konkreten rechtlichen Vorgaben zu Anzahl und Ausbildung der Betreuer. Allerdings empfiehlt es sich, pädagogisch geschultes und erfahrenes Personal auszuwählen.
Auch wenn es keine rechtlichen Vorgaben gibt, wie der Versicherungsschutz bei der betrieblichen Kinderbetreuung ausgestaltet sein soll, muss je nach Dauer und Art der Betreuung ein ausreichender Versicherungsschutz gewährt sein. Daher sollte für die zu betreuenden Kinder eine Unfallversicherung abgeschlossen werden und sichergestellt sein, dass alle Betreuungspersonen über die betriebliche Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
Unternehmen, die ein Interesse daran haben, ein entsprechendes Betreuungsangebot zu schaffen, können sich am Projekt „Sommerkinder“ beteiligen. „Sommerkinder“ wird bereits seit vielen Jahren von der gfi gGmbH, die Teil der Unternehmensgruppe des Bildungswerks der Bayerischen Wirtschaft – bbw ist, angeboten. Durch das Projekt werden Arbeitgeber, die vor Ort im Unternehmen ein Ferienbetreuungsprogramm für die Kinder ihrer Mitarbeiter anbieten wollen unterstützt. Weitere Informationen zum Projekt und Ansprechpartner finden Sie in diesem Flyer:
Update Stand 23.06.2020
Am 23. Juni 2020 hat die bayerische Staatsregierung den Fahrplan für weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen.
Messen und Kongresse
Vorbehaltlich einer anhaltend rückläufig Entwicklung des Infektionsgeschehens will die Staatsregierung die Öffnung von Messen und Kongressen in Bayern spätestens ab dem 01. September 2020 ermöglichen. Bei der Wiederaufnahme des Messe- und Kongressbetriebs haben die Gesundheit der Menschen und die Eindämmung der Pandemie weiterhin Priorität. Zu diesem Zweck wurde ein Rahmen für Schutz- und Hygienemaßnahmen aufgestellt, der als Richtschnur für die individuellen Schutz- und Hygienekonzepte der Veranstalter dient. So sollen Infektionsrisiken begrenzt und die Nachverfolgbarkeit bei möglichen Infektionen sichergestellt werden.
Besuche in Altenheimen, Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern
Die Besuchsregelung für Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung sowie für Krankenhäuser und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation wird ausgeweitet. Ab dem 29. Juni 2020 können Einrichtungen so deutlich mehr Besuche ermöglichen. Die derzeitigen Besuchsbeschränkungen werden durch einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte ersetzt. Ein Rahmenkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie der Gesundheitsämter werden die Einrichtungen bei der Ausgestaltung ihrer individuellen Konzepte unterstützen
Wesentliche Eckpunkte sind das Einhalten von Mindestabständen und Hygieneregeln, die Berücksichtigung von Belangen der Bewohnerinnen und Bewohnern bei Terminen, eine Registrierung und Aufklärung beim Betreten, bereichsbezogene Beschränkungen und Wege für Besucher sowie ein Betretungsverbot beim Vorliegen von Krankheitssymptomen.
Regelbetrieb an Schulen unter Hygieneauflagen ab dem kommenden Schuljahr
Bayern bereitet für das Schuljahr 2020/2021 den Regelbetrieb unter Hygieneauflagen vor. Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 08. September 2020 wieder alle Schülerinnen und Schüler täglich im Präsenzunterricht unterrichtet werden.
Voraussetzung für einen Regelbetrieb in Schulen unter Hygieneauflagen ist, dass sich das Infektionsgeschehen weiterhin rückläufig entwickelt und der derzeitige Mindestabstand von 1,5 Metern in den Klassenräumen sowie die damit verbundenen Klassenteilungen aufgehoben werden können. Die Hygieneauflagen werden vor Beginn des neuen Schuljahrs in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium in einem neuen Hygieneplan der aktuellen Situation angepasst.
Schülerinnen und Schüler sollen durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie fair behandelt werden. Mit verschiedenen pädagogischen Ansätzen werden daher für Schüler mit entsprechendem Unterstützungsbedarf sogenannte Brückenangebote im neuen Schuljahr 2020/2021 eingerichtet. Dazu gehören Angebote zur Betreuung und zusätzliche Förderangebote:
- Der Freistaat wird 2020 einmalig Fördermittel bereitstellen, um zusätzliche, freizeitpädagogisch orientierte Ferienangebote in den Sommerferien zu ermöglichen. Die Angebote werden sich vor allem an die Jahrgangsstufen 1 bis 6 richten. Durch das Angebot sollen auch Alleinerziehende und Eltern unterstützt werden, die ihren Jahresurlaub bereits vor den Sommerferien eingebracht haben.
- Schülerinnen und Schüler sollen einen guten Start in das neue Schuljahr haben. Dafür werden ab September bis Allerheiligen (beziehungsweise je nach Schulart bis Weihnachten) spezielle Förderangebote an den Schulen eingerichtet. So sollen Schüler mit Lerndefiziten durch die Corona-Einschränkungen gezielt unterstützt werden. Die Angebote richten sich vor allem an diejenigen, die beispielsweise auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorgerückt sind, das Klassenziel der vorherigen Jahrgangsstufe nur knapp erreicht haben oder Lernstandsdefizite in bestimmten Fächern beziehungsweise Kompetenzbereichen aufweisen.
Bayern baut zudem die Digitalisierung an den Schulen weiter konsequent aus. Den Schulen steht auch im Herbst 2020 ein digitales Gesamtpaket zur Verfügung. Zentrale Bausteine sind die "mebis"- Plattform (Landesmedienzentrum Bayern) sowie ein ergänzendes Werkzeug zur onlinebasierten Kommunikation für die weiterführenden Schulen. Alle Schülerinnen und Schüler sollen die Möglichkeit haben, auch zu Hause mit digitalen Medien zu lernen. Wer zu Hause keinen Zugang zu einem geeigneten digitalen Endgerät hat, soll dies bei der Schule befristet ausleihen können. Über das Sonderbudget Leihgeräte wurde zu diesem Zweck ein eigenes Förderprogramm unter dem Dach des "DigitalPakt Schule" 2019 bis 2024 aufgelegt.
Update Stand 22.06.2020
Sechste Verordnung veröffentlicht – neue Erleichterungen seit dem 22. Juni 2020
Der Bayerische Ministerrat hat am 16. Juni 2020 weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Sie wurden nun größtenteils mit der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt.
Beschränkte Personenzahl in bestimmten Einrichtungen und Bereichen
Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 Quadratmeter Fläche zugelassen war, gilt seit dem 22. Juni 2020 die Regel, dass nun zehn Quadratmeter pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie zum Beispiel Museen oder zoologische Gärten.
Gelockerte Maskenpflicht für Mitarbeiter
Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas oder ähnlichen Vorrichtungen zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Anmerkung: Bitte beachten Sie dringend, dass diese Lockerung nur für das Personal gilt, nicht für den Kunden!
Längere Öffnungszeiten in der Gastronomie
Für die Öffnung von Gastronomiebetrieben gibt es nun keine Zeitgrenzen mehr. Gastronomiebetriebe dürfen im Rahmen der gewerbe- und gaststättenrechtlichen Vorgaben wieder vor 06:00 Uhr und nach 22:00 Uhr öffnen.
Kunst und Kultur
Seit dem 22. Juni 2020 sind Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.
Veranstaltungen und Vereinssitzungen
Andere Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, können mit einem entsprechenden Schutz- und Hygienekonzept seit dem 22. Juni 2020 im Innenraum mit bis zu 50 Gästen und bis zu 100 Gästen im Freien stattfinden. Diese Regelung betrifft beispielsweise Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen.
Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.
Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen
Das Gesundheitsministerium erarbeitet in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen. Für Besuchsregelungen gilt der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden oder dem zuständigen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner beziehungsweise Patienten hat oberste Priorität. Angestrebt werden weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, jedoch stets in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.
Hallenbäder, Thermen und Hotelschwimmbäder
Seit dem 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium veröffentlicht zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte.
Betrieb von Reisebusunternehmen
Für den Betrieb von Reisebusunternehmen gelten dieselben Regelungen wie für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr. Das Wirtschaftsministerium und das Verkehrsministerium passen in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium das geltende Rahmenkonzept für touristische Dienstleister in Bayern entsprechend an.
Anmerkung: Leider liegt uns das aktualisierte Konzept noch nicht vor. Hier finden Sie die alte Version: Rahmenkonzept.
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung sind bereits seit dem 17. Juni 2020 gelockert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
Update Stand 16.06.2020
-
Corona-Warn-App gestartet
Am 16. Juni 2020 ist die Corona-Warn-App der Bundesregierung gestartet. Sie hilft festzustellen, ob Kontakt mit einer infizierten Person bestand und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. Damit sollen Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich.
Weitere Informationen zur App finden Sie auf der Seite der Bundesregierung .
Weitere Erleichterungen ab dem 22. Juni 2020
Der bayerische Ministerrat hat am 16. Juni 2020 folgende Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen:
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung werden ab dem 17. Juni 2020 gelockert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
Die Regelungen für die Gastronomie, Hotellerie und Kulturstätten werden entsprechend erweitert. Die Rahmenkonzepte der betroffenen Fachministerien werden, soweit erforderlich, entsprechend angepasst.
Beschränkte Personenzahl in bestimmten Einrichtungen und Bereichen
Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt ab dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie z. B. Museen oder zoologische Gärten.
Gelockerte Maskenpflicht für Mitarbeiter
Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Längere Öffnungszeiten in der Gastronomie
Für die bisher zulässige Gastronomie wird ab 22. Juni 2020 die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.
Kunst und Kultur
Seit 15. Juni sind erstmals wieder Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen und mit bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Ab 22. Juni 2020 werden diese Personenhöchstzahlen erweitert: Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich werden mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.
Veranstaltungen und Vereinssitzungen
Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.
Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020, dies wird wahrscheinlich auch darüber hinaus verlängert.
Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen
Das Gesundheitsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen erarbeiten. Für die künftigen Besuchsregelungen gilt dabei der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner bzw. Patienten hat oberste Priorität. Ziel sind weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, dies stets aber nur in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.
Hallenbäder, Thermen und Hotelschwimmbäder
Ab 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium wird zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte ausarbeiten und veröffentlichen.
Betrieb von Reisebusunternehmen
Für den Betrieb von Reisebusunternehmen sollen künftig dieselben Regelungen gelten, wie sie auch für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr gelten. Das Wirtschaftsministerium sowie das Verkehrsministerium werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium dementsprechend das geltende Rahmenkonzept für touristische Dienstleister in Bayern anpassen.
Kindertagesbetreuung und Schule
Ab 1. Juli 2020 sollen alle Kinder wieder die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nutzen können. Insgesamt gilt für die Kindertagesbetreuung und die Schule das Ziel, ab September wieder den Regelbetrieb aufzunehmen.
Weiterhin geltende Verbote
Nach den jüngsten Lockerungen sind ab dem 22. Juni 2020 noch folgende Aktivitäten verboten:
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Aufenthalt von mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum, sofern diese nicht Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner usw. sowie Angehörige eines weiteren Hausstands sind
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Für private Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken gibt es keine zahlenmäßigen Beschränkungen mehr, allerdings muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
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Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen
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Für die künftigen Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen gilt der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
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Versammlungen, Veranstaltungen (mit Ausnahmen zB für Gottesdienste, Demonstrationen und Veranstaltungen mit beschränktem Teilnehmerkreis mit bis zu 50 Teilnehmern innen und bis zu 50 Teilnehmern außen). Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.
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Die künftige Teilnehmerbegrenzung für Outdoor- und Indoor-Sport ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).
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Bordellbetriebe, Clubs und Diskotheken
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Präsenzveranstaltungen an Hochschulen (Ausnahmen z. B. für Laborkurse)
Update Stand 30.05.2020
wir haben nun (endlich) die fünfte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erhalten, in dieser wurden größtenteils folgende Maßnahmen umgesetzt. Beachten Sie bitte auch, dass anders als bisher geplant, dürfen Gastronomiebetriebe allerdings schon ab dem 30. Mai 2020 auch im Außenbereich bis 22:00 Uhr öffnen
Das bayerische Kabinett hat am 26. Mai 2020 folgende Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen:
- Ab 30. Mai 2020 dürfen Präsenzangebote der Erwachsenenbildung i. S d. Art. 1 Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, der Sprach- und Integrationsförderung und vergleichbarer Bildungsangebote, u.a. der Bildungszentren ländlicher Raum oder privatwirtschaftlicher Bildungsanbieter, sowie der Familienbildungsstätten, der Jugendarbeit (nur zu Zwecken der Bildungsarbeit nach dem SGB VIII) und der außerschulischen Umweltbildung in Bayern geöffnet werden. Zwingende Voraussetzung ist die Beachtung des erarbeiteten Hygienekonzepts.
- Ab 30. Mai 2020 ist der Betrieb von Reisebusunternehmen wieder möglich, soweit es sich nicht um explizite Gruppenreisen handelt. Es dürfen nur Individualbuchungen erfolgen. Die Beachtung des verbindlichen staatlichen Rahmenkonzepts für die Wiederaufnahme der Tätigkeit touristischer Dienstleister in Bayern ist dafür zwingende Voraussetzung.
- Ab 30. Mai 2020 wird die Abgabe von Speisen und Getränken durch gastronomische Betriebe im Freien auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr verlängert. Der ursprüngliche Beschluss sah vor, dass diese Erweiterung erst ab dem 2. Juni 2020 gelten soll. Sie wurde jedoch mit Veröffentlichung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgezogen.
- Ab 8. Juni 2020 erfolgen weitere Erleichterungen im Bereich des Sports, soweit erforderliche Abstandsregelungen und Schutz-/Hygienekonzepte eingehalten werden. Details hierzu können Sie am Ende der Seite herunterladen.
- Ab 15. Juni 2020 ist die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Zugrundelegung des entsprechenden Konzepts des Wissenschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien) möglich.
- Ab 15. Juni 2020 ist die Wiederaufnahme des Kinobetriebs grundsätzlich möglich. Das Digitalministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein konkretes Hygienekonzept erarbeiten und veröffentlichen, das sich vor allem im Hinblick auf die zulässige Gesamtbesucherzahl und die zu beachtenden Hygienevorschriften an das Konzept für Kultureinrichtungen anlehnt.
- Im Sommersemester 2020 ist der Vorlesungsbetrieb weiterhin vorrangig durch Online-Lehre sicherzustellen. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten der Durchführung von Präsenzveranstaltungen (Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m) können zusätzlich kleinere Seminare unter Einhaltung von Abstandsregelungen und Höchstteilnehmerzahlen (30 Personen) als Ergänzung zur Online-Lehre als Präsenzveranstaltungen stattfinden.
Update Stand 27.05.2020
Das Hygienekonzept für die Gastronomie wurde erneut vom Gesundheitsministerium überarbeitet.
- Tische im Innenbereich sind grundsätzlich vorab zu reservieren. Gruppenreservierung für mehrere Tische ist unzulässig. Auch bei Spontanbesuchen sind Kontaktdaten aufzunehmen.
- Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnr. oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.
Anmerkungen: Bitte passen Sie hier dringend auf, damit Sie hier keine datenschutzrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen – das braucht zusätzlich zur derzeitigen Situation sicherlich niemand.
Neuerung: Ab 02.06.2020 dürfen Speiselokale innen und außen bis 22 Uhr öffnen!
Hygienekonzept Beherbergung
Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde nun folgendes Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Beherbergungsbetrieben und anderen Anbietern touristischer Unterkünfte bekannt gemacht:
Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts
Für alle weiteren Betrieben und zum Teil auch für Dienstleistungsunternehmen ist ein Hygienekonzept notwendig. Dafür hat das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Checkliste erstellt. Diese möchte ich Ihnen nochmals in Erinnerung rufen:
Neue Arbeitsschutzstandard in Zeiten von Corona
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf die veränderten Arbeitsschutzstandards in Zeiten der Corona-Krise hinweisen:
Update Stand 20.05.2020:
Öffnung von Beherbergungsbetrieben ab 30. Mai 2020
Der Ministerrat hat beschlossen, dass alle Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze, bei strikter Wahrung der Hygienevorschriften ab dem Pfingstwochenende (30. Mai 2020) wieder für Urlauber offenstehen. Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten: Eine Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Gäste, denen der Kontakt zueinander erlaubt ist – wie etwa Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.
In den Unterkünften sind insbesondere folgende Hygieneregeln zu beachten:
- Die Wohneinheiten verfügen über eine eigene Sanitäreinheit.
- Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert.
- Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
- In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
- Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards werden konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen.
- Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
- Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen.
- Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmunen und ist damit derzeit untersagt.
Öffnung von Tourismus-Dienstleistern ab 30. Mai 2020
Bayern wird weitere unternehmerische Bereiche der Wertschöpfungskette Tourismus wieder öffnen. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt einer anhaltend günstigen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens. Abgestimmt auf die mögliche Öffnung von Beherbergungsbetrieben am 30. Mai 2020 sollen ab diesem Tag auch Freizeiteinrichtungen im Außenbereich wie beispielsweise Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Ebenso ermöglicht werden Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken. Ferner sollen touristischer Bus- und Bahnverkehr, Seilbahnen sowie die Fluss- und Seenschifffahrt starten können. Auch die Objekte der Schlösserverwaltung werden grundsätzlich ab dem 30. Mai 20202 wieder ihre Pforten öffnen. Die besucherstarken Objekte wie insbesondere die Schlösser Neuschwanstein und Linderhof sowie die Residenzen in München und Würzburg stehen ab dem 2. Juni wieder für Besucher offen.
Um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, erarbeiten das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium gemeinsam ein verbindliches staatliches Rahmenkonzept zur Umsetzung insbesondere folgender Hygienevorgaben:
- Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m,
- Mund-Nasen-Bedeckung,
- Zugangsbeschränkungsregelung und geeignete Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen,
- Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen,
- Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten.
Auf Basis dieses Rahmenkonzepts werden die betroffenen Unternehmen individuell angepasste Betriebshygienekonzepte für ihre Dienstleistungen entwickeln. Das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben findet in allen Fällen Anwendung, in denen bei touristischen Angeboten eine Bewirtung angeboten wird, z.B. auf Ausflugsschiffen und in Freizeitparks. Für Veranstaltungen und Filmvorführungen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Schrittweise Öffnung der Kinderbetreuung
Die Bayerische Staatsregierung weitet die Notbetreuung für Kinder ab 25. Mai 2020 weiter schrittweise aus. Um Vorschulkindern einen Abschluss ihrer Kindergartenzeit zu ermöglichen, haben sie und ihre Geschwisterkinder, die dieselbe Einrichtung besuchen, dann wieder Zugang zur Kita. Auch die Großtagespflege wird geöffnet. Dort werden ab 25. Mai maximal zehn Kindern gleichzeitig von zwei oder drei Tagespflegepersonen betreut. Ebenso öffnen Waldkindergärten und andere nicht gebäudegebundene Kindertageseinrichtungen, weil hier der Kita-Betrieb an der frischen Luft stattfindet und das Ansteckungsrisiko daher tendenziell geringer sein dürfte.
Bei allen Maßnahmen steht der Gesundheitsschutz an oberster Stelle. Es sollen auch künftig möglichst kleine und vor allem feste Gruppen gebildet werden, die von festen Bezugspersonen betreut werden. Für Kinder mit Krankheitssymptomen gilt auch weiterhin ein Betretungsverbot.
Soweit die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies zulässt, sollen nach den Pfingstferien ab 15. Juni 2020 die Kinder, die im Schuljahr 2021/22 schulpflichtig werden und die Krippenkinder, die am Übergang in den Kindergarten stehen, wieder aufgenommen werden.
Zudem sollten ab dann parallel zum Schulbetrieb auch die Schüler der 2. und 3. Klassen an den Schultagen wieder in den Horten betreut werden.
Aufhebung des Aufnahmestopps in Alten- und Pflegeheimen
Der derzeit bestehende grundsätzliche Aufnahmestopp für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung wird unter Auflagen aufgehoben. Wegen der besonderen Gefährdung von Pflegebedürftigen und der oft schweren Krankheitsverläufe erfordert diese Lockerung jedoch zukünftig individuelle Aufnahmekonzepte der betroffenen Einrichtungen. Das stärkt auch die Verantwortung der Einrichtungsträger in der Bekämpfung der Pandemie.
Voraussetzung für eine Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern ist demnach ein einrichtungsindividuelles Schutzkonzept, das den größtmöglichen Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals gewährleistet. Zuweisende Einrichtungen können durch eine nachweislich angewandte Schutzisolation, Testungen und bei vorhandener Symptomfreiheit der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner den Aufnahmeprozess nachhaltig unterstützen. Dies gilt auch für geplante Aufnahmen aus der Häuslichkeit und für Rückverlegungen.
Ergänzend werden auch verdachtsunabhängige Testungen von Personal und Bewohnern in Pflegeeinrichtungen intensiviert. Die getroffenen Maßnahmen unterliegen einer ständigen Evaluation und müssen situationsabhängig angepasst werden.
Frühwarnsystem mit lokalen oder regionalen Beschränkungsmaßnahmen
Angesichts der weitreichenden Erleichterungen ist eine erneut dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht ausgeschlossen. Um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 über Einrichtungs-, Orts- oder Landkreisgrenzen hinaus zu verhindern, müssen lokale Ausbruchsereignisse frühzeitig erkannt und wirksame Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Dazu gehört – neben der engmaschigen Beobachtung des Infektionsgeschehens durch die zuständigen Behörden und dem bayerischen „Frühwarnsystem“ (Maßnahmen bereits ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen) – auch ein konsequentes Beschränkungskonzept in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit vielen Neuinfektionen.
Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, kann das Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen. Hier sieht das abgestufte Konzept spezielle Maßnahmen vor - von der Beratung, über Reihentestungen bis hin zur Schließung der Einrichtung. Bei einem verteilten regionalen Ausbruchsgeschehen und unklaren Infektionsketten müssen allgemeine Beschränkungen wieder konsequent in der Region eingeführt werden. Das kann Kontaktbeschränkungen für die Bevölkerung, die Schließung von Bildungseinrichtungen, Geschäften und anderen Einrichtungen bis hin zu Ausgangsbeschränkungen umfassen.
Reiseerleichterungen (Stand 16.05.2020)
Seit 16. Mai 2020 gilt eine geänderte Fassung der Einreise-Quarantäne-Verordnung in Bayern. Demnach gilt die Quarantäne-Pflicht bei Einreise nach Bayern grundsätzlich nicht, wenn eine Person aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einreist und sich innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise auch nicht außerhalb dieser Staaten aufgehalten hat.
Wenn eines der vorgenannten Länder allerdings zum Zeitpunkt der Einreise nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist, dann gilt auch für diese Länder die Quarantäne-Pflicht.
Die Liste der Staaten, aus denen ohne Quarantäne eingereist werden darf, erweitert sich außerdem um Staaten, für die das Robert Koch-Institut aufgrund der dortigen epidemiologischen Lage die Entbehrlichkeit von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende ausdrücklich festgestellt hat.
Zum Stand 15.05.2020 gilt
- Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung letztmalig verlängert
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt letztmalig verlängert. Die bestehende Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 S. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll nun bis einschließlich 31. Mai 2020 gelten.
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist somit weiterhin bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese möglich. Bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann diese nach erneuter telefonischer Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
2. Rahmenbedingungen für Gastronomiebetriebe
Der Freistaat Bayern hat am 14. Mai 2020 eine Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verkündet. Darin sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Wieder-Hochfahren von Gaststätten, Wirtshäusern, Biergärten etc. festgelegt.
Zeitlicher Rahmen
- Ab dem 18. Mai 2020 ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort im Freien zwischen 6 und 20 Uhr erlaubt.
- Ab dem 25. Mai 2020 ist dann auch der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes erlaubt, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, und zwar zwischen 6 und 22 Uhr. Soweit der Verzehr vor Ort im Freien erfolgt gilt nach wie vor die Zeitgrenze von 20 Uhr.
Schutz- und Hygienevorgaben
Für alle Gastronomiebetriebe im Innen- und Außenbereich gelten die folgenden Vorgaben zum Infektionsschutz:
- Zwischen den Gästen muss entweder ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden oder es müssen geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sein.
- Zwischen Gästen, die Angehörige desselben Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige maximal eines weiteren Hausstands sind, muss der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden.
- Für Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, gilt Maskenpflicht.
- Auch für die Gäste gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
- Der Betreiber muss ein Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des Rahmenkonzepts für die Gastronomie des Bayerischen Gesundheitsministeriums ausarbeiten und auf Verlangen vorlegen.
Speisen zum Mitnehmen und Betriebskantinen
Die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen und der Betrieb von Kantinen ist nach wie vor im bisherigen Rahmen zulässig.
Hotel- und Beherbergungsbetriebe
Die Bayerische Staatsregierung hat angekündigt, das Hotel- und Beherbergungsbetriebe ab dem 30. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sollen Ende Mai verkündet werden. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.
Hilfsmaßnahmen für Künstler
Zu den seit längerer Zeit angekündigten Hilfsmaßnahmen haben wir nun endlich neue Informationen erhalten:
Das vom bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder angekündigte und vom Ministerrat Ende April 2020 beschlossene Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, das mit dem 14. Mai 2020 mit einem Finanzvolumen von insgesamt 140 Millionen Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kompensation von Honorarausfällen infolge der Corona-bedingten Schließungen von Kultureinrichtungen und Veranstaltungsausfällen aufgelegt worden ist. Wie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Kunstminister Bernd Sibler am 14. Mai mitgeteilt, wird das Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler nun für einen erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten umgesetzt: Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Die Künstlerinnen und Künstler sollen über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Anpassung des Programms soll der Lebenswirklichkeit der Künstlerinnen und Künstlern gerecht werden.
Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm können dann nicht beantragt werden, wenn bereits Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern zur Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe oder nach den Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen beantragt wurden.
Hier geht es zum
(Stand 14.05.2020)
Reiseerleichterungen und Grenzöffnungen (Stand 13.05.2020)
Angekündigte Lockerungen
Am 13. Mai 2020 hat Bundesinnenminister Horst Seehofer Punkte zu der weiteren Entwicklung der Grenzkontrollen bekanntgegeben:
- Die Kontrollen zu Luxemburg werden ab 15. Mai 2020 aufgehoben.
- Die Kontrollen zu Dänemark sollen auch zeitnah aufgehoben werden. Hierzu werden noch bilaterale Gespräche mit der dänischen Regierung geführt.
- Die Kontrollen zu Österreich, Frankreich und der Schweiz werden bis zum 15. Juni 2020 verlängert, mit dem Ziel, sie danach aufzuheben. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit den jeweiligen Staaten.
- Ab sofort ist der Grenzübertritt an allen Übergängen zulässig, Kontrollen erfolgen nur noch stichprobenartig. (Anmerkung: Der triftige Grund muss trotzdem vorliegen)
- Eine Ausweitung der Ausnahmegründe für Grenzübertritte soll ausgearbeitet werden. Dass soll z. B. für Schüler und Studenten gelten und es sollen auch familiäre Gründe stärker berücksichtigt werden.
- Die Einreisekontrollen aus Nicht-EU-Staaten sollen zunächst bis zum 15. Juni 2020 fortgeführt werden, danach wird über eine etwaige Fortführung entschieden.
Alle Lockerungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt einer weiterhin positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens.
Empfehlungen zur Einreise-Quarantäne
Unabhängig von den Kontrollen der Bundespolizei greift in Bayern die bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV). Diese ist mit dem Bundesinnenministerium und den anderen Ländern abgestimmt, im Wesentlichen greifen in allen Ländern dieselben Vorgaben. Demnach müssen alle Personen, die von außerhalb des Bundesgebietes nach Deutschland einreisen, grundsätzlich für 14 Tage in häusliche Quarantäne. Bundesinnenminister Seehofer hat ebenfalls am 13. Mai 2020 den Ländern empfohlen, diese Quarantänepflicht nur noch für Personen zu verhängen, die sich vor der Einreise außerhalb der EU aufgehalten haben. Ob und wann das in Bayern umgesetzt wird, ist noch nicht bekannt. Sobald wir hier nähere Informationen haben, werden wir Ihnen Bescheid geben.
Auslegungshilfe zur Einreise-Quarantäneverordnung § 2 Abs. 1
Die Bestimmungen für die Einreise von Arbeitnehmern nach Bayern sind in der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (EinreiseQuarantäneverordnung – EQV) geregelt, die am 9. April 2020 durch das StMGP bekannt gemacht wurde.
Die Verordnung gilt derzeit bis zum 17. Mai 2020 (§ 4 EQV). (Anmerkung: Wir erwarten hier ggf. eine weitere Verlängerung)
Grundsätzlich müssen sich nach Bayern einreisende Personen unverzüglich für 14 Tage in Quarantäne begeben (§ 1 Abs. 1 EQV). Außerdem müssen sie die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) kontaktieren (§ 1 Abs. 2 EQV). Von diesen Verpflichtungen gibt es allerdings einige Ausnahmen, so sind z.B. Personen ausgenommen, die „zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich … veranlasst … einreisen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EQV).
Wichtig:
Diese Vorschrift gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitskraft von ihrem Arbeitgeber dringend benötigt wird. Die Einschätzung, welche Einreise zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst ist, kann der Arbeitgeber jeweils selbst treffen. Insbesondere gilt die Ausnahme für Fälle, in denen der jeweilige Arbeitnehmer zuvor schon im Bundesgebiet gearbeitet und einen entsprechenden Arbeitsvertrag hat. Grenzpendler und sonstige Arbeitnehmer, die beispielsweise zu Montagezwecke im Ausland waren, aber in Bayern einen Arbeitsplatz haben und an diesem Arbeitsplatz von ihren Arbeitgebern benötigt werden, können sich somit auf diese Ausnahmeregelung berufen. Der Arbeitgeber muss hier also auch keinen Antrag auf Befreiung stellen. Denn die Ausnahme ist bereits in der Verordnung selbst geregelt.
Wenn Personen von der genannten Ausnahmeregelung profitieren, unterliegen sie auch keinen sonstigen Verpflichtungen, wie z.B. Vorlage von Unterlagen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob es sich um Subunternehmer oder sonstige Dienstleister handelt. Wenn die genannte Ausnahme (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EQV) greift, kommt es auf die vielzitierte sog. 48 Stunden-Grenze nicht mehr an. Diese ist in einer weiteren Ausnahmeregelung enthalten: Personen, die „sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben“, unterliegen ebenfalls nicht der Quarantänepflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EQV).
3.Leitlinien der EU zum Wieder-Hochfahren im Tourismus
Ebenfalls am 13. Mai 2020 hat die EU-Kommission Leitlinien für ein Wieder-Hochfahren des Tourismus in der EU vorgestellt. Diese sehen folgende Eckpunkte vor:
- Gemeinsames Vorgehen zur Aufhebung der Grenzbeschränkung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (keine konkreten Informationen oder Zeitvorstellungen)
- Sichere Rahmenbedingungen für Reisen
- Empfehlung zur Gewährung von Gutscheinen statt Barauszahlung bei Stornierung bereits angezahlter Reisen
- Kriterien für die Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten (Gesundheitsschutz)
Nähere Informationen der EU-Kommission finden Sie hier.
Weitere Lockerungen und Links zu sozialen Sicherungen
Stand ab 12.05.2020
Regelungen, die besonders für Eltern wichtig sind:
- Kurzarbeit: Anpassungen beim Elterngeld
Die Auswirkungen der Corona-Krise können auch den Bezug von Elterngeld beeinflussen bzw. können dazu führen, dass Eltern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Das gilt zum Beispiel für Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten und derzeit geplante Elterngeldmonate nicht nehmen können, da sie am Arbeitsplatz benötigte werden. Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit wiederum können das Elterngeld reduzieren.
Anpassungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Um diese Auswirkungen abzufedern, hat das Bundesfamilienministerium einen Gesetzentwurf für ein Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aufgrund des Coronavirus auf den Weg gebracht. Folgende Anpassungen wurden beschlossen:
- Eltern in sog. systemrelevanten Branchen und Berufen sollen ihre Elterngeldmonate auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufschieben können. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. So soll ein Anreiz für Eltern im Elterngeldbezug oder vor Antritt des Elterngeldbezugs geschaffen werden, ihre Tätigkeit in diesen Bereichen wieder aufzunehmen oder weiterhin tätig zu bleiben.
- Der Partnerschaftsbonus soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant. Dazu werden die Angaben zum Einkommen und zur Arbeitszeit im Antrag zugrunde gelegt. Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus reicht es aus, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.
- Weiterhin wird ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Monate mit Einkommenseinbußen aufgrund der Corona-Krise eingeführt. Diese Monate fließen dann bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mit ein. Auf Antrag soll der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeklammert werden können.
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft.
- NEU: Vorgaben für schwangere Arbeitnehmerinnen während der Kontaktbeschränkungen
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hat ein Informationsblatt für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise vorgelegt. Das Informationsblatt finden Sie hier:
Maßnahmen bei Kontaktbeschränkungen
In der aktuellen Fassung vom 08. Mai 2020 wird klargestellt, dass die bisher für Ausgangsbeschränkungen anwendbaren Maßgaben auch während der seit 06. Mai 2020 geltenden Kontaktbeschränkungen greifen.
Zu dem erforderlichen Schutzniveau wird ausgeführt:
"Dieses Schutzniveau ist auch am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau zu gewährleisten, in dem dort ein vermehrter Personenkontakt ausgeschlossen wird und in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ähnlichen Betrieben des Gesundheitsdienstes die Tätigkeiten zudem patientenfern erfolgen. Kann dieses Schutzniveau am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau nicht gewährleistet werden, hat der Arbeitgeber der Frau gegenüber ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen, sofern eine Beschäftigung beispielsweise an einem Telearbeitsplatz nicht möglich ist.
Auch wenn der Weg von der Wohnung zur Arbeit in der Regel nicht unter das Mutterschutzrecht fällt, sollte im Falle einer für den Wohnort der schwangeren Beschäftigten geltenden Kontaktbeschränkung der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung die für eine schwangere Beschäftigte durch die Anreise zum Arbeitsplatz möglicherweise bestehende Gefährdung berücksichtigen. Die besondere Situation rechtfertigt es, zum Schutz einer schwangeren Frau und ihres Kindes vorsorglich sehr stringent vorzugehen.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann frühestens dann aufgehoben werden, wenn entweder die Tätigkeit so organisiert ist, dass Kontakte mit anderen Personen auf ein Minimum beschränkt werden können (im Gesundheitsdienst zudem nur patientenfern) oder die Kontaktbeschränkung aufgehoben oder wesentlich erleichtert worden ist."
Weitere Maßgaben
Auch wenn im Betrieb ein ärztlich bestätigter Verdachtsfall vorliegt (d. h. wenn ein Test auf Corona angeordnet wurde), soll ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere von vollen 14 Tagen nach dem letzten Fall gelten. Vor einer Freistellung ist allerdings zu prüfen, ob eine schwangere Frau auf einen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung umgesetzt werden kann.
Zu den betroffenen Bereichen führt das StMAS aus:
„Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverbot für den gesamten Betrieb oder nur für Teilbereiche des Betriebs gilt, sind auch die Größe des Betriebs bzw. die Lage von einzelnen
Betriebsstätten sowie die Art der Zusammenarbeit im Betrieb zu berücksichtigen. Sofern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden kann, dass eine Übertragung von
Infektionserregern auf bestimmte andere betriebliche Einheiten erfolgt oder ein Infektionsrisiko z. B. durch eine Beschäftigung in Telearbeit oder durch mobiles Arbeiten vermieden wird, können diese
Bereiche vom Beschäftigungsverbot ausgenommen werden.“
Für besondere Bereiche gilt außerdem:
„Aufgrund des bisherigen Verlaufs von SARS-CoV-2/COVID-19 wird weiterhin in der Regel für schwangere Frauen, die Tätigkeiten mit Personenkontakt (wie beispielsweise im Gesundheitsdienst) oder
Tätigkeiten mit Publikumskontakt durchführen, ein betriebliches Beschäftigungsverbot unabhängig vom Auftreten einer COVID-19-Erkrankung im Betrieb notwendig werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung
sind vor allem folgende Fragen von Bedeutung:
- Wie ist das regionale bzw. lokale Infektionsgeschehen?
- Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
- Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig?
- Wie stellen sich Art und Häufigkeit der Kontakte und die Zusammensetzung der Personengruppe dar (unter Berücksichtigung, dass die Gefährdung mit der Anzahl der Kontakte bzw. der Anzahl verschiedener Kontakte zunimmt und bei Patientenkontakt oder Kontakt mit Personen, die Patientenkontakt haben, unabhängig von der Anzahl dieser Kontakte eine Gefährdung besteht oder bestehen kann)?
- Ist ein Gesichtskontakt („face-to-face“), z. B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, unvermeidbar und dauert länger als 15 Minuten?
- Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen?
Diese Fragestellungen sind vor allem bei der Gefährdungsbeurteilung im Einzelhandel sowie in Apotheken, in der Gastronomie, im Gesundheitsdienst, in kundennahen Dienstleistungsbetrieben sowie bei der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
Darüber hinaus finden sich in dem Merkblatt weitere Maßgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Schwangere im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Mutterschutzlohn
Für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes (bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser orientiert sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn ist dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG von der Krankenkasse zu erstatten (U2-Verfahren).
- Ausblick: Weiterer Fahrplan zur Ausweitung der Notbetreuung für Kinder
Die Notbetreuung für Kinder wird in den nächsten Wochen sukzessive ausgeweitet. Derzeit besteht die Berechtigung zur Notbetreuung, wenn,
- ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten nicht der Kinderbetreuung nachkommen kann,
- eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist,
- ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschüler*in aufgrund der Teilnahme am Unterricht an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.
Fahrplan zur Ausweitung der Notbetreuung
Die Notbetreuung soll schrittweise ausgebaut werden und in Richtung eines erweiterten Notbetriebs entwickelt werden. Folgende Ausweitungen sind geplant:
- 06. Mai 2020: Die privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen von maximal drei Familien wird ermöglicht. Voraussetzung ist, dass die Betreuung unentgeltlich erfolgt.
- 11. Mai 2020: Die Kindertagespflege (max. fünf Kinder) wird geöffnet. Zudem kann die Notbetreuung von folgenden weiteren Gruppen in Anspruch
genommen werden:
- Kinder mit (drohender) Behinderung, für die ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Bescheid festgestellt ist.
- Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII haben.
- Kinder von studierenden Alleinerziehenden.
- Hortkinder der 4. Klassen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können.
- 25. Mai 2020: Die Großtagespflege (bis zu zehn Kinder) wird geöffnet. Zudem wird eine Ausweitung für folgende Gruppen
vorgesehen:
- Vorschulkinder, die sich auf den Übergang zur Schule einstellen und sich von ihrem Kindergarten verabschieden können sollen.
- Kinder in Waldkindergärten und anderen nicht gebäudegebundenen Kindertageseinrichtungen.
- Geschwisterkinder von bereits betreuten Kindern.
- Hortkinder für weitere Klassen, die wieder in die Schule gehen dürfen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können.
Bereiche der kritischen Infrastruktur
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die
- der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
- der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
- der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas),
- der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
- der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
- der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
- der Versorgung mit Drogerieprodukten,
- des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
- der Medien (insbesondere Nachrichten-und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),
- der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
- der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und Vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
- die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).
Stand ab 06.05.2020
- Welche Änderungen bezüglich Dienstleistung‐ und Handelsbetrieben
Da die Ausgangsbeschränkungen ab 06.05.2020 entfallen, ist der Besuch von Dienstleistungs‐ und Handelsbetrieben durch Kunden generell erlaubt. Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt ab 06.05.2020, dass der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- Welche Änderungen bezüglich Dienstleistungs‐ und Handelsbetriebe sowie Einrichtungen ergeben sich ab 11.05.2020?
Ab dem 11.05.2020 ist die Öffnung aller Handels‐ und Dienstleistungsbetriebe (Groß‐ und Einzelhandel mit Kundenverkehr) unter Auflagen (z. B. Maskenpflicht) erlaubt.
Für Handelsbetriebe: Die Flächenbegrenzung auf 800qm im Einzelhandel entfällt. Auch in Einkaufszentren dürfen daher alle Ladengeschäfte öffnen.
Für Betriebe des Groß‐ und Einzelhandels mit Kundenverkehr und für die einzelnen Ladengeschäfte in Einkaufszentren gilt:
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche.
- Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht (d. h. die Pflicht zum Tragen einer Mund‐Nase‐Bedeckung, ausreichend sind sog. Community‐ oder Alltags‐Masken).
Anmerkung: Bei der Maskenpflicht kämpfen wir mit großer Vehemenz gegen eine Lockerung für das Verkaufspersonal, wenn andere Maßnahmen, wie Plexiglaswände oder Gesichtsvisiere, eingesetzt werden.
- Der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Hinsichtlich der verbindenden Kundenpassagen in Einkaufszentren gilt dasselbe mit der Maßgabe, dass das Schutz‐ und Hygienekonzept sowie das Parkplatzkonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentraums berücksichtigen müssen. In Einkaufszentren dürfen keine Aufenthaltsbereiche angeboten werden.
Für Verkaufsstellen auf Märkten gilt die Maskenpflicht für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen. Der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Für Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden:
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund‐Nasen‐Schutzes bleiben unberührt.
- Welche Einrichtungen dürfen ab 11.05.2020 unter welchen Voraussetzungen öffnen?
Berufliche und berufsqualifizierende Aus‐ und Fortbildungsstätten:
Angebote der Erwachsenenbildung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes dürfen nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden.
Die berufliche Aus‐ und Fortbildung ist zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Fahrschulen:
Für theoretischen Fahrschulunterricht sowie theoretische Fahrprüfungen zum erstmaligen Erwerb eines Führerscheins gilt, dass die Abnahme von Prüfungen nur zulässig ist, wenn zwischen allen Teilnehmern ein ständiger Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen. Praktischer Fahrschulunterricht und praktische Fahrprüfungen sind nur für die Dauer von jeweils höchstens 60 Minuten zulässig; für alle Beteiligten gilt Maskenpflicht. Nachschulungen und Eignungsseminare für Besitzer eines Führerscheins finden nicht statt.
Musikschulen:
An Musikschulen darf nur Einzelunterricht erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu wahren. Dies gilt entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.
- Welche Einrichtungen müssen leider weiter geschlossen bleiben:
Vereinsräume, Tagungs‐ und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Theater, Kinos, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, sowie touristische Reisebusreisen
Allerdings gilt die Untersagung des Betriebs dieser Einrichtungen nicht für die Durchführung von Prüfungen und von beruflichen Aus‐ und Fortbildungen.
Anmerkung: Wir haben alle Branchen im Blick und möchten selbstverständlich, dass keine vergessen wird!
- Was gilt für Gastronomiebetriebe und die Hotellerie?
Beherbergungsbetriebe:
Bis 17.05.2020 ist noch keine Änderung der Rechtslage vorgesehen. Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure, in Seminar‐ und Bildungshäusern, Wohnheimen und vergleichbaren Einrichtungen zu Zwecken der beruflichen Aus‐ oder Fortbildung) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.
Untersagt sind der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.
Gastronomie:
Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen) ist zunächst bis 17.05.2020 weiterhin untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von nicht öffentlich zugängliche Betriebs‐ und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt. Der Betreiber einer solchen Kantine hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Zeitplan ab 18.05.2020:
Ab dem 18.05.2020 soll Außengastronomie wieder bis 20 Uhr möglich sein. Ab dem 25.05.2020 können Speiselokale – unter strengen Hygienevorschriften – wieder bis 22 Uhr öffnen. Ab dem 30.05.2020 sollen Hotels und andere touristische Angebote wie Ferienwohnungen oder Campingplätze wieder öffnen dürfen.
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Stand bis 05.05.2020
Ausgangsbeschränkung
Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 03. Mai 2020 verlängert. Sie wird ab 20. April insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person.
Geschäfte/Handel
Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig folgende Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss. Auf dieser Grundlage werden die Beschränkungen im Bereich der Geschäfte stufenweise erleichtert:
- Ab 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen. (Wir klären gerade, ob hier auch wieder die Blumenläden gemeint sind.)
- Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen.
- Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm öffnen (Bund: 20. April). Pro 20 qm darf nur ein Kunde anwesend sein, das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden.
- Friseure sollen ab 04. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen der Ministerpräsidentenkonferenz und des Bundes und unter Beachtung des Infektionsgeschehens rechtzeitig vorher erfolgen.
Gastronomie/Hotellerie/Tourismus
Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).
Anmerkung Verbandsmeinung: Natürlich fühlen wir auch mit den tausenden Gastronomen, Hotelbetreibern und Schaustellern, dass es für diese Branche noch keine Lockerungsmöglichkeiten gibt. Da hätten wir uns – mit klaren Hygienekonzepten – dringend eine Lockerung erhofft! Wir dürfen Öffnungen bzw. Lockerungen nicht rein und ausschließlich von der Branche abhängig machen, wenn ein Gastronomiebetrieb oder ein Fitnessstudio ein schlüssiges Hygienekonzept vorlegen kann, dann muss dies respektiert und beachtet werden und zur Lockerung der Maßnahmen führen. Wir brauchen hier ein tagesaktuelles Monitoring. Um unsere Wirtschaft weiterhin &! uuml;berlebensfähig zu halten, müssen jetzt weitere Maßnahmen ergriffen werden. Soforthilfen und Schnellkredite müssen noch schneller fließen, besonders für die Unternehmen, die jetzt nicht wieder starten können oder dürfen.
Kontaktstelle für Unternehmen
In den vergangenen Wochen ist es vielfach zu Produktionsproblemen und Produktionsstillständen aufgrund gestörter internationaler Lieferketten im verarbeitenden Gewerbe in Bayern und Deutschland gekommen. Diese Lieferketten müssen schnell wiederhergestellt werden.
Das Wirtschaftsministerium wird daher eine Kontaktstelle für betroffene Unternehmen einrichten. Die Kontaktstelle soll auf politischer Ebene dazu beitragen, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zulieferprodukte, wo möglich, wieder reibungslos funktioniert. In der Kontaktstelle sollen auch weitere betroffene Ressorts, insbesondere das Bauministerium und das Innenministerium mitwirken. Die Kontaktstelle soll zudem den Austausch mit den weiteren einzurichtenden Kontaktstellen bei den Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder sowie mit zentralen weiteren Bundesbehörden wie etwa dem Zoll gewährleisten.
Sicheres Arbeiten während der Pandemie
Die bayerische Staatsregierung begrüßt die Erstellung eines Konzepts für sicheres Arbeiten während der Pandemie durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Einbindung von Sozialpartnern, Ländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Das Bayerische Sozialministerium wird diesen Prozess eng und konstruktiv begleiten. Weiterhin wird das Arbeitsministerium in Abstimmung mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden in Bayern sicherstellen, dass die Beratung von Unternehmen auch in dieser Ausnahmesituation weiterhin gewährleistet ist.
Weitere Maßnahmen:
Veranstaltungen und Versammlungen
Für Veranstaltungen und Versammlungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Auch Gottesdienste sollen zunächst weiter nicht stattfinden.
Schulen/Kinderbetreuung
Es wird folgende schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts angestrebt:
- Ab dem 27. April 2020 erfolgt die Wiederaufnahme des Unterrichts zur Prüfungsvorbereitung für Abschluss- und Meisterklassen.
- Für alle übrigen Jahrgangsstufen werden die Angebote des „Lernens zuhause“ weitergeführt und mit Blick auf die pädagogischen und organisatorischen Erfahrungen weiterentwickelt.
- Ab dem 11. Mai 2020 können weitere Jahrgangsstufen einbezogen werden. Es wird angestrebt, dass ab diesem Zeitpunkt vor allem die Anschlussklassen, deren Schulabschluss im nächsten Jahr ansteht, wieder den Unterricht an den Schulen aufnehmen können.
- Die bisherige Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten wird beibehalten und ab 27. April 2020 ausgeweitet. Zukünftig kann die Notbetreuung für Kinder in Anspruch genommen werden, wenn ein Elternteil in systemrelevanten Branchen arbeitet. Zudem haben Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Arbeitsministerin Caroline Trautner auch die stärkere Einbeziehung von Kindern von alleinerziehenden Eltern angekündigt.
Hochschule/Universitäten
- Der Vorlesungsbetrieb an den bayerischen Universitäten und Hochschulen soll zwar am 20. April starten, allerdings findet das Sommersemester vorerst digital statt, die Abnahme von Prüfungen ist im Präsenzbetrieb möglich.
- Staatliche Bibliotheken und Bibliotheken an Universitäten und Hochschulen können ab dem 27. April 2020 unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.
Krankenhäuser/Pflegeheime/Altenheime
Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime Bei den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bleibt das derzeit gültige Besuchsverbot bestehen. Es gibt aber eine kleine Lockerung: Sterbende können durch die engsten Familienangehörigen begleitet werden.
Öffentlicher Personen-Nahverkehr
- Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Nutzung von Alltagsmasken im ÖPNV dringend empfohlen.
- Das Verkehrsministerium wird ein Konzept zur stufenweisen Steigerung der Verkehrskapazitäten einschließlich erforderlicher Schutz- und Hygienemaßnahmen im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV und SPNV) erarbeiten.
Containment und Tracing (Nachverfolgung)
- Die Gesundheitsämter wurden um insgesamt 4.000 Personen verstärkt, um den zügigen Aufbau von Contact Tracing Teams sicherzustellen. Das Ziel ist, pro 20.000 Einwohnern ein solches Team bestehend aus bis zu 5 Personen in den Einsatz zu bringen.
- Das Gesundheitsministerium wird unter Einbindung der betroffenen Ressorts eine Containment- und Tracing-Strategie ausarbeiten. Ziel ist eine optimale Eindämmung, Rückverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten. Weitere Lockerungen einschränkender Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn gleichzeitig die Schutzmaßnahmen weiter verbessert werden.