Corona Bundeshilfen
Aktuelle Lage
Überbrückungshilfe IV: Anträge können gestellt werden
Seit dem 07. Januar 2022 stehen die Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Die Unterstützungsleistung kann über Prüfende Dritte beantragt werden und bezieht sich auf Januar bis März 2022.
Die Antragsmöglichkeit zur nach bestehender Beschlusslage ebenfalls bis März 2022 verlängerten Neustarthilfe steht noch nicht zur Verfügung. Sie soll aber voraussichtlich noch im Lauf des Januar 2022 geschaffen werden.
Neuerungen in der Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe IV baut auf der Überbrückungshilfe III Plus auf, allerdings mit folgenden Abweichungen:
- Förderzeitraum: 01. Januar bis 31. März 2022.
- Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
- Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.
- Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
Überbrückungshilfe IV: Anträge können gestellt werden
Seit dem 07. Januar 2022 stehen die Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Die Unterstützungsleistung kann über Prüfende Dritte beantragt werden und bezieht sich auf Januar bis März 2022.
Die Antragsmöglichkeit zur nach bestehender Beschlusslage ebenfalls bis März 2022 verlängerten Neustarthilfe steht noch nicht zur Verfügung. Sie soll aber voraussichtlich noch im Lauf des Januar 2022 geschaffen werden.
Neuerungen in der Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe IV baut auf der Überbrückungshilfe III Plus auf, allerdings mit folgenden Abweichungen:
- Förderzeitraum: 01. Januar bis 31. März 2022.
- Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
- Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.
- Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
Branchenspezifische Sonderregelungen
Zudem wurden branchenspezifische Sonderregelungen angepasst:
- Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe von 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
- Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
- Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, indem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Antragsfrist und zusätzliche Antragsberechtigte
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Über den bisherigen Rahmen hinaus zusätzlich antragsberechtigt sind
- Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum vom 01. bis zum 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
- Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
Nähere Informationen
Zusätzlich verweisen wir auf das gemeinsame Informationsangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen zur Überbrückungshilfe IV auf der Plattform Überbrückungshilfe Unternehmen .
enspezifische Sonderregelungen angepasst:
- Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe von 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
- Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
- Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, indem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Antragsfrist und zusätzliche Antragsberechtigte
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Über den bisherigen Rahmen hinaus zusätzlich antragsberechtigt sind
- Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum vom 01. bis zum 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
- Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
Nähere Informationen
Zusätzlich verweisen wir auf das gemeinsame Informationsangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen zur Überbrückungshilfe IV auf der Plattform Überbrückungshilfe Unternehmen .
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 21. Dezember 2021
Am 21. Dezember 2021 sind erneut der Bundeskanzler und Regierungschefinnen und die Regierungschefs der Länder zusammengetreten, um über die Corona-Lage zu beraten. Nach ersten wissenschaftlichen Erkenntnissen überträgt sich die neue Variante des Corona-Virus “Omikron” sehr viel schneller und einfacher von einem Menschen auf den anderen. Die neue Virusvariante scheint außerdem einen bestehenden Infektionsschutz zu unterlaufen und bezieht deshalb auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Voraussichtlich ist mit einer sehr hohen Krankheitslast durch die „Omikron-Variante“ zu rechnen.
Der Bundeskanzler und Regierungschefinnen und die Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger Kontakte einzuschränken. Sofern Treffen stattfinden wird um die Durchführung von Corona-Tests gebeten.
Beschlüsse
Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen werden fortgeführt.
Private Zusammenkünfte Ungeimpfter
Die bestehenden Regelungen werden fortgeführt. Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
Private Zusammenkünfte Geimpfter und Genesener
Ab dem 28. Dezember 2021 sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen.
2G / 2GPlus
Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen
Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden
können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ebenfalls möglich.
Clubs und Diskotheken
Clubs und Diskotheken in Innenräumen werden geschlossen.
Hinweis: In Bayern sind Clubs und Diskotheken bereits aufgrund der § 15 BayIfSMV geschlossen.
Überregionale Großveranstaltungen
Überregionale Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.
Appel für die Weihnachtszeit
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger, die Weihnachtsfeiertage verantwortungsbewusst zu begehen. Die Zahl der Kontakte bei
Familienfeiern sollte eigenverantwortlich begrenzt werden und die Regeln zum Abstandhalten sollten eingehalten werden. Auch die üblichen Hygienemaßnahmen, das Maskentragen und das regelmäßigen Lüften
sollten selbstverständlich sein. Die Corona-Warn-App sollte genutzt werden. Zum Schutz der Menschen im unmittelbaren Umfeld rufen sie dazu auf, vor dem Zusammentreffen mit anderen
Familienmitgliedern, Freundinnen und Freunden sowie Verwandten einen Test durchzuführen. Auf diese Weise kann Weihnachten gemeinsam und sicher begangen werden.
Bei allen Treffen mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes wird auch unabhängig von den Weihnachtsfeiertagen und Silvester die vorsorgliche Testung – auch für geimpfte Personen –
empfohlen. Dies gilt insbesondere für das Zusammentreffen mit älteren Personen.
Verhältnis zu bestehenden Regelungen
Es handelt es sich bei den vorstehend beschriebenen Maßnahmen um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Mindeststandards. Die bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern bleiben weiterhin gültig,
sofern dieser Beschluss keine abweichende Feststellung trifft.
Nächste Ministerpräsidentenkonferenz
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 07. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten. Wir informieren über wichtige
Neuerungen!
Das BMAS hat seine FAQ-Liste aktualisiert.
3G-Regel am Arbeitsplatz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bereits eine FAQ-Liste zur bundesweiten 3G-Pflicht in allen Betrieben veröffentlicht.
Im neuen § 28b IfSG ist unter anderem eine bundesweite Regelung zur 3G-Regel am Arbeitsplatz vorgesehen. Sie wird die bayerischen Regelungen hinfällig machen und basiert auf folgenden
Eckpunkten:
- Die Regelung hängt nicht von irgendwelchen Kennzahlen ab (Inzidenzwert, Krankenhausbelegung o. ä.). Sie gilt automatisch, unabhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens, bis zum 19. März 2022. ¬
- Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Personen ohne Impf- bzw. Genesenennachweis müssen also täglich einen Testnachweis vorlegen. ¬Die Abstrichnahme darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, außer bei PCR-Tests, diese sind nach Abstrichnahme für 48 Stunden gültig.
- Die Vorgabe gilt in Arbeitsstätten, also auch im Außenbereich – ebenso beim vom Arbeitgeber organisierten Transport zur Arbeitsstätte ¬
- Die Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. ¬
- Die Regelung erfasst alle Beschäftigten, bei denen „physischer Kontakt“ zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. ¬
- Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte oder des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur unmittelbaren Testung im Betrieb (oder auch für eine Impfung im Betrieb) ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig.
- Selbsttests vor Ort unter Aufsicht reichen als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis aus.
Zur Erfassung des G-Status und zu datenschutzrechtlichen Fragen gibt es folgende Regelungen:
- Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden. ¬
- Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.
Wiedereinführung der Homeoffice-Verpflichtung
- Zudem wird die Homeoffice-Angebotspflicht in § 28b Abs. 4 IfSG wieder eingeführt. Die Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
- Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
- Die Corona-ArbSchV wurde über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert. Rechtstechnisch geschieht dies durch Änderung von § 18 Abs. 3 ArbSchG, der von der epidemischen Lage entkoppelt wird
Die Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen:
- Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte
- Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
- Testangebotspflicht für Arbeitgeber (zweimal wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten.
- Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ¬
- Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung
- Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von COVID-19 hinzuweisen
Weitere Maßnahmen
Darüber hinaus wurde auch der Spielraum für die Länder beim Erlass von Infektionsschutzmaßnahmen angepasst. Betriebsschließungen, sowie Schließungen von Schulen und Kitas sind demnach bis maximal 19.
März 2022 möglich.
Außerdem gilt bundesweit eine 3G- und Masken-Pflicht im Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr.
Aktuelle CORONA Hilfen Bund
**** UPDATE BUND****
Update Stand 03.12.2021
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 - Eckpunkte
Zur bereits angekündigten Übe IV
- Die Laufzeit reicht von 01. Januar bis 31. März 2022.
- Monatliche Fixkosten werden abhängig vom Umsatzeinbruch zu maximal 90 Prozent erstattet.
- Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erleiden, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung.
- Für Unternehmen, die von Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, beträgt dieser Wert 50 Prozent, als Zugangsvoraussetzung ist hier ein Umsatzeinbruch von 50 Prozent im Dezember 2021 hinreichend.
- Die Zugangsvoraussetzungen zum Eigenkapitalzuschuss werden im Februar 2022 überprüft.An sich
Soloselbständige (auch mit Personengesellschaft)
- bis zu 14 Wochen befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten
- unständig Beschäftigte (< 7 aufeinanderfolgende Kalendertage)
- kleine Kapitalgesellschaften und
Gezahlt wird eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 4.500 Euro (bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften). Allerdings dürfen keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht werden.
Das Einkommen im Referenzzeitraum muss zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein.
Update Stand 25.11.2021
Corona-Hilfen: Verlängerung von Überbrückungs- und Neustarthilfe bis Ende März 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat heute mitgeteilt, dass die aktuell bis Ende des Jahres geltende Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird, und dazu erste Informationen zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich gleichbleibende Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen der bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV entsprechen grundsätzlich die der Überbrückungshilfe III Plus. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.
Etwas geringerer Fixkostenersatz
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100 Prozent.
Fristverlängerungen für Anträge und Schlussabrechnung zur ÜH III
Die Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung werden ebenfalls verlängert.
Erweiterte Möglichkeiten für Aussteller auf Weihnachtsmärkten
Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.
- Aussteller auf Weihnachtsmärkten können bereits jetzt die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware.
- Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert - künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
Neustarthilfe Plus
Die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird ebenfalls für den Zeitraum Januar bis März 2022 verlängert. Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Update Stand 11.08.2021
Gestern tagte die Ministerpräsidentenkonferenz und da sind die wichtigsten Ergebnisse:
a. Impfen/Testen
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder werben dafür, dass alle Bürger sich zügig impfen lassen.
Regelungen für Geimpfte und Genesene
Geimpfte und Genesene werden von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
Basisschutzmaßnahmen
Die Basisschutzmaßnahmen (AHA + L-Regeln) gelten weiterhin. Das Tragen von Schutzmasken im Einzelhandel und im ÖPNV bleibt verbindlich vorgeschrieben.
Testpflicht für Ungeimpfte
Personen ab sechs Jahren, die weder vollständig geimpft noch genesen noch Schüler (sofern sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig getestet werden) sind, müssen in den bestimmten Situationen ein negatives Testergebnis vorlegen.
Vorzulegen sind entweder ein negativer Antigen-Schnelltest der nicht älter als 24 Stunden sein darf oder ein negativer PCR-Test welcher nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dies soll ab spätestens 23. August 2021 durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen gelten.
Tests sollen Voraussetzung sein für:
- Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
- Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts
Die Länder können Regelungen vorsehen, so dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern
liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der
Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.
Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
Kostenlose Bürgertests
Das Angebot wird mit Wirkung zum 11. Oktober 2021 beendet. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Empfehlung vorliegt, wird es auch weiterhin die Möglichkeit von kostenlosen Tests geben.
b. Veranstaltungen, Feiern, Bars und Clubs
In diesen Bereichen sind dem Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen.
Überbrückungshilfen
Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern.
c. Arbeitsschutz
Die Arbeitsschutzverordnung wird angepasst und verlängert. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts sowie für die Testangebotverpflichtung.
d. Indikatoren zur Beurteilung des Infektionsgeschehens
Die weiteren Maßnahmen werden sich an allen Indikatoren, insbesondere der Inzidenz, der Impfquote und der Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie der resultierenden Belastung des Gesundheitswesens orientieren.
e. Epidemische Lage von nationaler Tragweite
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bitten den Deutschen Bundestag zu erwägen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu erklären.
Update Stand 20.07.2021
Neustarthilfe Plus – Anträge können gestellt werden
Im Zuge der Überbrückungshilfe III Plus wird auch die Neustarthilfe Plus (Laufzeit 01. Juli 2021 bis 30. September 2021) eingeführt. Erstanträge können jetzt über die Plattform gestellt werden.
Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaft), kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen), unständig Beschäftigten (weniger als 7 aufeinanderfolgende
Kalendertage), kleinen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 4.500 Euro (bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften) gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend machen.
Voraussetzungen und Berechnung der Höhe der Betriebskostenpauschale
Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
Die Betriebskostenpauschale wird als Vorschuss gewährt. Ist der Umsatz des Antragstellenden während des dreimonatigen Förderzeitraums Juli 2021 bis September 2021 im Vergleich zu einem dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus dem Jahr 2019) um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen, kann die volle Betriebskostenpauschale behalten werden. Fällt der Umsatz höher aus, ist eine anteilige Rückzahlung fällig. In Summe darf der tatsächlich erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (max. 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften).
Rechenbeispiel
Jahresumsatz 2019 |
(dreimonatiger) Referenzumsatz |
Neustarthilfe Plus (max. 50 Prozent des Referenzumsatzes) |
ab 36.000 Euro |
9.000 Euro |
4.500 Euro (Maximum) |
20.000 Euro |
5.000 Euro |
2.500 Euro |
10.000 Euro |
2.500 Euro |
1.250 Euro |
Bei Beantragung der Neustarthilfe Plus verpflichtet man sich zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis zum 30. September 2022 zu überweisen.
Berechnung des Referenzumsatzes
Um den (dreimonatigen) Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 01. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) oder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2020.
Keine Anrechnung auf Leistungen der Grundsicherung
Die Neustarthilfe ist als Zuschuss zu den Betriebskosten ausgelegt und ist deshalb durch seinen betrieblichen Charakter nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
Update Stand 15.07.2021
Änderungen bei der Überbrückungshilfe III
Die FAQs zur Überbrückungshilfe III wurden zum 30.06.2021 angepasst. Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten sind nicht mehr förderfähig. Ausnahme sind Corona bedingte Hygienemaßnahmen. Nicht mehr förderfähig sind beispielsweise:
- Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
- Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen)
- Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
- Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.
Update Stand 10.06.2021
Die Bundesregierung hat sich in der Kabinettssitzung am gestrigen Mittwoch, den 09. Juni 2021 auf die erneute Verlängerung der Sonderregeln:
Kurzarbeitergeld
Das Bundeskabinett hat sich auf die Verlängerungf der Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld (KuG) verständigt. Die "Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" enthält folgende Regelungen:
- Der erleichterte Zugang zum KuG gilt bis zum 30. September 2021 fort, auch für Betriebe, die bis zu diesem Tag Kurzarbeit neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut einführen. Dies umfasst die Absenkung des Mindestquorums auf 10 Prozent, den Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden sowie die Öffnung des KuG für die Zeitarbeit.
- Außerdem wird die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert. Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden noch 50 Prozent des Sozialaufwands erstattet. Beides gilt für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die komplette Erstattung ist im vierten Quartal weiterhin möglich, wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungen stattfinden.
- Zudem wurde eine Regelung zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzfall ergänzt, wonach grundsätzlich ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge besteht, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe III Plus
-
Die Überbrückungshilfe III Plus deckt sich inhaltlich weitgehend mit der Überbrückungshilfe III.
-
Weiter sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Förderrahmen und Fördergegenstände werden allerdings deutlich ausgeweitet.
Neue Förderhöchstgrenzen
Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt zehn Millionen Euro.
Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Millionen Euro, und zwar zwölf Millionen Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen (Kleinbeihilfe, De-Minimis, Fixkostenhilfe) plus 40 Millionen Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.
Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.
Personalkostenhilfe
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“).
Die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 wird mit 60 Prozent bezuschusst. Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent, im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Anwalts- und Gerichtskosten bei insolvenzabwehrender Restrukturierung
Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert, und sie erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021.
Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige bis zu 12.000 Euro bekommen.
Beantragung und Überarbeitung der FAQ
Sobald das Antragsprogramm überarbeitet ist, können über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge zu den neuen Bedingungen gestellt werden.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden auf die Neuerungen hin überarbeitet und zeitnah veröffentlicht.
Update Stand 29.04.2021
Überbrückungshilfe III: Änderungsanträge ab sofort möglich
- Anhebung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent
- Anschubhilfe für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme (maximal zwei Millionen Euro; siehe unten verlinkte FAQ, Punkte 2.6 und 2.7 sowie Anhang 1)
- Verlängerung des Zeitraums für erstattungsfähige Kosten in der Veranstaltungs- und Kulturbranche auf bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums
- Erweiterung der Sonderregelung für Einzelhändler zur Warenwertabschreibung saisonaler und verderblicher Ware auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (siehe die unten verlinkten FAQ, Anhang 2)
- Erweiterung der Antragsberechtigung auf Religionsgemeinschaften (etwa Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft)
Update Stand 26.04.2021
Seit dem 23.4.2021 gelten nunmehr die Ergänzungen zur 12. IfSMV sowie die neuen Regelungen des IfSG(Bundesnotbremse). Über die Regeln haben wir bereits in unseren CoronaInfos 69-21 und 71-21 umfassend informiert. Unklar war jedoch, welche Werte in den einzelnen Kommunen zum Stichtag 24.4.2021 maßgeblich sind.
Daher wurde am 23. April 2021 durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bekanntgegeben, welche Inzidenzwerte zum 24. April 2021 in den einzelnen bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten maßgeblich sind (Ausgangslage):
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen (24. April 2021)
Alle weiteren Änderungen, die nach dem 24. April 2021 eintreten, ergeben sich aus Bekanntmachungen der jeweiligen örtlichen Kreisverwaltungsbehörden, bei denen Sie sich bitte immer wieder direkt über den aktuellen Stand informieren.
Update Stand 21.04.2021
Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes
Heute hat der Deutsche Bundestag die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes beschlossen. Dieses wird morgen noch im Bundesrat behandelt und tritt frühestens am Samstag 24.04.2021 in Kraft.
Es umfasst unter anderem folgende Änderungen ab einer Inzidenz von 100 (Notbremse):
- private Treffen eines Haushaltes mit einer weiteren Person – ohne Kinder insgesamt maximal fünf Personen (keine Änderung zum Landesrecht)
- nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22.00 bis 5.00 Uhr, mit nur wenigen Ausnahmen wie medizinische Notfälle oder Wege zur Arbeit, zwischen 22 Uhr und Mitternacht ist auch noch Individualsport (auch alleine spazieren gehen) erlaubt. (Landesrecht sieht strengere Regeln vor. Keine Ausnahmen für Sport und spazieren gehen enthalten)
- Zusammenkünfte bei Todesfällen: höchstens 15 Personen
- Einkaufen: bei Inzidenzen zwischen 100 und 150 mit Terminvereinbarung und negativem Test, bei höheren Zahlen Abholen bestellter Waren möglich (Click & Collect) (Absenkung der Inzidenzgrenzen von 200 auf 150 im Vergleich zum Landesrecht)
- Freizeit: Schließung der meisten Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie (Ausnahme: Zoobesuch im Außenbereich mit Schutzkonzept und negativem Test)
- Sport: erlaubt ist nur kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands (Ausnahme: Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Berufs- und Leistungssportler sowie Kindersport draußen in Kleingruppen ohne körperlichen Kontakt
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt
- Schule: ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht, ab einer Inzidenz von 165 Schulschließungen (Ausnahmen unter anderem für Abschlussklassen), zudem gilt eine Testpflicht (auch hier ist die Landesregelung strenger)
Zusätzlich wird die Bundesregierung mit der Gesetzesänderung ermächtigt, ab einer Inzidenz von 100 mit Zustimmung des Bundestags und des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen – das konnten bisher nur die Bundesländer. Damit bekommt der Bund noch weitere Handlungsmöglichkeiten in der Pandemie-Bekämpfung. Liegt die Inzidenz unter 100, können die Länder wie bisher selbst entscheiden, und zwar gemäß den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenzen. Wenn die Länder jetzt schon strengere Regeln verordnet hatten als in der Bundes-Notbremse festgelegt, gelten weiterhin die Landesverordnungen.
Dies ist in Bayern beispielsweise bei den Schulen der Fall.
Update Stand 20.04.2021
Informationen zum Eigenkapitalzuschuss in der Überbrückungshilfe III
Antrag auf Eigenkapitalzuschuss
Neuanträge auf Überbrückungshilfe III einschließlich des neuen Eigenkapitalzuschusses können ab heute Dienstag, dem 20. April 2021, gestellt werden. Noch in diesem Monat können bei bereits bestehenden Anträgen Änderungsanträge auf Eigenkapitalzuschuss gestellt werden.
Besondere Hinweise aus den FAQ des Bundes zur Überbrückungshilfe III
Die folgenden Hinweise werden in den FAQ des Bundes näher erläutert, auch anhand von Beispielen:
- Die Monate, für die der Eigenkapitalzuschuss beantragt wird, müssen nicht aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde.
- Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
- Der Eigenkapitalzuschuss beträgt abhängig von der Zahl der betroffenen Monate bis zu 40 Prozent der Fixkostenerstattung, allerding nur soweit sich diese auf die Nummern 1 bis 11 des Fixkostenkatalogs (siehe Nummer 2.4 der FAQ) bezieht. Auf der Grundlage weiterer Nummern beziehungsweise von Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.
Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Zuschläge, die jeweils auf die Fixkostenerstattung des entsprechenden Monats angewandt werden:
Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent
Des Weiteren können Sie förderfähige Maßnahmen für Hygiene und Digitalisierungin der Positivliste zur Überbrückungshilfe III einsehen. Diese beziehen sich im Allgemeinen auf die Überbrückungshilfe III. Nicht auf den Eigenkapitalzuschuss. Gerne übersenden wir Ihnen diese auf Anfrage als pdf.
Update Stand 13.04.2021
Angebotsverpflichtungen für Corona-Tests in Unternehmen
Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen. Zu diesem Zweck wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, erweitert. Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird auf 30. Juni 2021 verlängert.
Eckpunkte der Regelung
Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten.
Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor:
- Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
- Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
- Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
- Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
- Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z.B. hinsichtlich des Testergebnisses bestehen nicht.
Update Stand 06.04.2021
Update zur Überbrückungshilfe III
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
1. Neuer Eigenkapitalzuschuss
Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:
a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.
Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:
Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent
Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).
c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
2. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III
- Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
- Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
- Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
- Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
- • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
- Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur
Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die
Antragstellung über die bekannte Plattform:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.
Update Stand 22.03.2021
Verlängerung des Lockdowns bis 18. April
Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.
Bestätigung der Notbremse
Die gültige Regelungslage wird bestätigt.
Generelle Verschärfung ab einer Inzidenz von 100
In Landkreisen über einer Inzidenz von 100 können folgende weitergehende Maßnahmen umgesetzt werden:
- Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
- weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen;
- Ausgangsbeschränkungen; verschärfte Kontaktbeschränkungen.
Erweiterte Ruhezeiten zu Ostern
Es sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Die genaue rechtliche Ausgestaltung ist noch offen. Voraussichtlich wird heute im bayerischen Kabinett eine Ausgestaltung erfolgen.
Testbasierte Modellprojekte
Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfall.
Bewertung von Testangeboten der Unternehmer
Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit sollen soweit wie möglich reduziert werden und, wo dies nicht möglich ist, sollen Unternehmen ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dient die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.
Ergänzende Hilfen für Unternehmen
Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.
Verschärfte Testpflicht bei Einreisen
Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5. Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen, längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seit dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite Verbreitung haben gezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss. Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien. Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.
MPK Beschluss
Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen wird durch Landesverordnungen geregelt.
Update Stand 26.02.2021
Jahresabschlüsse - kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 06. April 2021
Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Website veröffentlicht, dass in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 06. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.
Update Stand 16.02.2021
Neustarthilfe kann ab sofort beantragt werden
Übersicht: Was ist die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche(z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Alle Fragen und Antworten zur Neustarthilfe finden Sie hier
Direktantrag Neustarthilfe für Soloselbständige
Soloselbständige, die ihre Umsätze als Freiberufler oder Gewerbetreibende erzielen, können die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen ab sofort direkt stellen. Dazu wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat benötigt. Wenn Sie zusätzlich Umsätze mit Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften erzielen, können diese im derzeitigen Antragsverfahren noch nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die rechtliche Komplexität von Personen- und Kapitalgesellschaften, werden derartige gewählte Konstruktionen erst in einem zweiten Schritt berücksichtigt werden können.
ACHTUNG wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!
Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt vergleichbar auch für Aktiengesellschaften deren einzige Aktionärin oder einziger Aktionär Sie sind.
Bei Fragen können Sie sich auch an das Service-Desk für Solo-Selbständige wenden: Service-Hotline +49 30-1200 21034
Update Stand 04.02.2021
Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 3. Februar 2021
Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das soll in der Krise Liquidität schaffen und dieser Vorgang kann bürokratiearm verwaltet werden.
Coronazuschuss
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ihnen entstehenden Mehraufwendungen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.
Kinderbonus
Familien sind besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen. Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Mit dem erleichterten Zugang zum SGB II hat die Bundesregierung vielen krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen eine Absicherung geboten. Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. (Anmerkung: Das ist die Aussage der Bundesregierung. In der Praxis gestaltet sich dieser „erleichterter“ Zugang deutlich schwerer.)
Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt.
Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Der Kulturbereich ist in der Corona-Krise besonders betroffen. Deshalb wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt.
Update Stand 22.01.2021
Corona Überbrückungshilfe III verbessert
Die Richtlinie zur Überbrückungshilfe III wurde nach wie vor nicht veröffentlicht. Bei den geplanten Eckpunkten wurde allerdings deutlich nachgebessert. Insbesondere wurden die Zugangsvoraussetzungen signifikant vereinfacht und die Förderhöhe ebenso wie Abschlagszahlungen deutlich angehoben. Zudem werden weitere Kostenpositionen in die Fixkostenförderung aufgenommen. Wir informieren über den neuen Stand.
Fristen
Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst November 2020 bis Juni 2021.
Der Antragsweg soll ab Mitte Februar 2021 offen sein. Abschlagszahlungen noch im Februar.
Antragsberechtigung
Wichtige Antragsvoraussetzungen sind nach aktuellem Stand:
- Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro können Überbrückungshilfe III für Monate beantragen, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 erlitten haben.
- Wer November- bzw. Dezemberhilfe erhalten hat, ist für diese Monate nicht antragsberechtigt. Überbrückungshilfe II für diese Monate wird angerechnet.
- 2019 muss im regulären Geschäft ein Gewinn entstanden sein, 2020 ein Verlust und direkte Betroffenheit von Schließungsanordnungen vorliegen.
Fördermaß
Geleistet werden können bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat, derzeit gedeckelt auf insgesamt maximal 4 Millionen Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen. Die Bundesregierung verhandelt mit Brüssel über einen höheren Rahmen.
Abschlagszahlungen sollen mit 50 Prozent der Förderhöhe, maximal 100.000 Euro, möglich sein.
Erstattungsfähig sind von der Unternehmensgröße abhängig bis zu 70 beziehungsweise 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten. Bis zu einer Million Euro ist kein Verlustnachweis nötig – allerdings fällt dieser Betrag geringer aus, soweit der dazugehörige beihilferechte Rahmen bereits beansprucht wurde. Oberhalb dieses Betrags von einer Million Euro ist die Leistung nur Unternehmen in Verlustlage zugänglich.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
- Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
- Bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent steigt die Erstattung auf 60 Prozent,
- bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent geht es um 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
Erstattungsfähige Fixkosten
Der Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten erinnert an den Musterkatalog der Überbrückungshilfe II. Besonders hingewiesen wird jetzt auf folgende Erweiterungen:
- Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware (Anmerkung: Das ist ein wichtiger Durchbruch!)
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung, einerseits beschränkt auf 20.000 Euro pro Monat, andererseits unter Einbeziehung aller entsprechenden Investitionen im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.
- Neue spezifische Regelungen gibt es für die Pyrotechnikindustrie und die Reisebranche.
Die aktuelle Informationslage stützt sich auf separate Informationsblätter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. und 20. Januar 2021, die im Download-Bereich zur Verfügung stehen.
Neustarthilfe für Selbständige
Mit der Überbrückungshilfe III wird auch eine Neustarthilfe für Soloselbständige geschaffen, die auf Direktzahlungen bis zu 5.000 Euro abzielt.
Antragsweg
Der Antragsweg zur Überbrückungshilfe III führt wie in der Überbrückungshilfe II über Prüfende Dritte (Anmerkung: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.)
Soloselbständige können die Neustarthilfe direkt beantragen.
Weitere Informationen:
Update Stand 20.01.2021
Beschlüsse Ministerpräsidentenkonferenz 19. Januar 2021
Verlängerung des Lockdown bis 14. Februar 2021 (Nr. 1)
Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen beziehungsweise geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig umsetzen. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten. Eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien wird beauftragt, bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie zu erarbeiten.
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen (Nr. 5)
Eine Verlängerung sowie eine restriktive Umsetzung des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis zum 14. Februar sei notwendig. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
Home-Office-Pflicht, Arbeitsschutz und erleichterte Abschreibungen (Nr. 8)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dort wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Anmerkung: Über die Detailregelungen werden wir Sie entsprechend informieren.
Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.
Überbrückungshilfe und Insolvenzantragspflicht (Nr. 14)
Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein.
Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen . Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.
Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.
Update Stand 07.01.2021
Kurzarbeitergeld – Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit für 2021
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 23. Dezember 2020 die Weisung 202012024 zum Umgang mit Erholungsurlaub, zur Zwölftelung von Sonderzahlungen und Grenzgängern im Jahr 2021
veröffentlicht.
1. Vorrangige Einbringung von Urlaub
Die Weisung regelt zum Jahresurlaub 2021 das Folgende:
- Die BA hat sich gegen die Verlängerung der bis 31. Dezember 2020 geltenden Sonderregelung für den Jahresurlaub entschieden, nach der Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr nicht zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld einzubringen war. Zur Begründung dieser Entscheidung führt die BA an, dass für die Sonderregelung kein Bedarf mehr bestünde, da § 56 Abs. 1a IfSG bis Ende März 2021 einen Verdienstausfallersatz für Eltern bei Schließung von Kitas und Schulen vorsieht.
- Folglich ist ab dem 01. Januar 2021 nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Die BA verweist in Ihren Ausführungen auf die Unvermeidbarkeitsprüfung, die in den Fachlichen Weisungen zum KuG vom 20. Dezember 2018, Ziffer 2.7.2, dargelegt ist.
- Zum Umgang mit Resturlaub sind laut Weisung zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“ und bisher unverplante Urlaubsansprüche haben, deren Verfall droht, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die Urlaubswünsche der Beschäftigten sind dabei vorrangig.
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
2. Zwölftelung von Sonderzahlungen
Aufgrund von Tarifverträgen per Betriebsvereinbarung gezwölftelte Sonderzahlungen sollen bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts (Soll- und ggf. Ist-Entgelt) nach § 106 SGB III befristet bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin berücksichtigt werden.
3. KuG für Grenzgänger
Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, können beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf KuG haben (Gleichbehandlung mit innerdeutschen Sachverhalten, vgl. Art. 5 Verordnung (EG) 883/2004 und § 56 Abs. 9 IfSG). Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten sei es bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig KuG und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, legt die BA fest, dass künftig gegenüber der Agentur für Arbeit versichert werden
muss, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Dafür reiche eine formlose Erklärung des
Arbeitgebers aus, die zusammen mit den Unterlagen für die KuG-Abrechnung eingereicht wird.
Steuererklärungsfrist 2019 verlängert | Aktuelle FAQ Corona (Steuern)
1. Steuererklärungsfrist für 2019 verlängert
Die Steuererklärungsfrist für 2019 wurde von Ende Februar 2021 bis zum 31. März 2021 verlängert.
Voraussetzung ist allerdings, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der Paragrafen 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der Erklärung durch den Steuerschuldner beauftragt worden sind.
Das BMF-Schreiben dazu finden Sie hier zum Download.
Eine weitere Verlängerung bis 31. August steht laut Beschlusslage der die Bundesregierung tragenden Koalition in Aussicht.
2. Neue Fassung der FAQ Corona (Steuern) des BMF veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat eine neue Fassung seiner FAQ Corona (Steuern) veröffentlicht (Stand 28. Dezember 2020).
Diese FAQ gehen auf Fragen ein, die sich zu anlässlich der Corona-Krise eingeführten steuerlichen Sonderregeln häufig ergeben.
Die aktuelle Fassung finden Sie hier .
Steuerfreie Aufstockung des KuG bis Ende 2021 möglich
Seit Februar 2020 können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstocken. Die zunächst bis Ende 2020 begrenzte Möglichkeit wurde mit dem Jahressteuergesetz bis Ende 2021 verlängert.
Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seitdem in Kraft. Um die steuerfreie Aufstockung gesetzlich zu ermöglichen, wurde in §3 des
Einkommensteuergesetzes, der steuerfreie Sachverhalte aufführt, eine neue Nr. 28a eingefügt, die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld mit aufnimmt.
Voraussetzung ist, dass sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, geleistet werden.
Hinweis zu Anwendungsfragen: Der Arbeitgeber hat die Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Bei Inkrafttreten des Gesetzes werden Löhne für einige von der Regelung abgedeckte Monate schon abgerechnet sein. Falls Unternehmen in diesem Zeitraum schon aufgestockt haben, ist der Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, etwa weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt die Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG).
Wir gehen davon aus, dass weitere Anwendungsfragen aufkommen, und verweisen in dem Zusammenhang auf die FAQ Corona "Steuern" des
Bundesministeriums der Finanzen, in denen Antworten auf häufige steuerliche Fragen rund um die Coronona-Krise sukzessive ergänzt werden.
Update Stand 21.12.2020
Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für Dezember 2020
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2020 zu verlängern. Ziel ist es, Liquiditätsengpässe abzufedern, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für den Ist-Monat Dezember 2020 vereinfacht gestundet werden. Hierzu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
- Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen.
- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind.
- Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
- Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
- Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im Dezember 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat Dezember 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
- Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Lockdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet
Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen für die Beitragsmonate November und Dezember 2020 - soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - getrennt voneinander zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln.
Weitere Einzelheiten können Sie dem entsprechenden Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.
• Rundschreiben
• Musterformular
Update Stand 18.12.2020
Konkretisierungen Betriebsschließungen und Mischbetriebe:
Folgende Neuerungen gibt es in der Fassung vom 18. Dezember 2020:
- Bei Großbetriebsformen des Handels wie insbesondere SB-Warenhäusern (ab 5000 qm Verkaufsfläche), Verbrauchermärkten (ab 2500 qm Verkaufsfläche) und großflächigen Drogeriemärkten gilt die Mischbetriebsregelung nicht, wenn nicht-erlaubte Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk; zusammenhängende, gut abgrenzbare größere Fläche von mindestens 300qm) des Betriebs angeboten werden. Diese Abteilungen sind zu schließen.
- Der Baustoffhandel ist nur noch für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit Gewerbeschein und Land- und Forstwirte zulässig.
- Die Fahrzeugvermietung wurde wieder aus der Liste der erlaubten Betriebe gestrichen, stattdessen Autovermietstationen wieder aufgenommen. Somit ist es nicht mehr möglich, Wohnmobile als Alternative zur Unterbringung von Besuchern anzubieten.
- Reisebüros werden jetzt unter den geschlossenen Betrieben aufgeführt. (Anmerkung: Das schließt jetzt leider auch die Abholung von Gutscheinen mit ein.)
- Parfümerien gehören zu den geschlossenen Einzelhandelsgeschäften
- Manche Quellen haben geschrieben, dass der Betrieb von Fotostudios erlaubt sei, das ist leider falsch, auch diese müssen geschlossen bleiben. Es ist das Fotografieren durch Fotografen im Freien und beim Kunden erlaubt.
Die gesamte aktualisierte Liste finden Sie hier:
Update Stand 16.12.2020
Schutzschirm für Lieferketten verlängert
Die Bundesregierung verlängert den Schutzschirm für Warenkreditversicherer. Bis zum 30. Juni 2021 wird der Bund weiterhin eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer mit bis zu 30 Milliarden Euro garantieren. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium mit den Warenkreditversicherern vereinbart. Die Verlängerung muss, bevor sie am 01. Januar 2021 in Kraft treten kann, noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden.
Mit der verlängerten Garantie können die Kreditversicherer Kreditlinien von über 400 Milliarden Euro absichern und so Lieferanten vor Zahlungsausfällen schützen. Das Ausfallrisiko hat sich durch die Corona-Krise deutlich erhöht, auch weil es durch das Hinausschieben der Insolvenzantragspflicht schwieriger ist, Bonitätsverschlechterungen von Unternehmen zu erkennen. Nach der Verlängerung des Schutzschirms können Unternehmen weiterhin eine Warenkreditversicherung zu vertretbaren Bedingungen abschließen.
Update Stand 14.12.2020
Hilfe für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen
Für den Zeitraum der Schliessungsanordnungen gemäß dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 13. Dezember 2020 sind für die Überbrückungshilfe III folgende Unternehmen zusätzlich antragsberechtigt:
- Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (Fixkostenerstattung Förderhöchstbetrag 500.000€/Monat)
- Unternehmen, die im 1. Halbjahr 2021 weiter von den am 28. Oktober 2020 beziehungsweise den am 13. Dezember 2020 neu vereinbarten Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (Förderhöchstbetrag 500.000€/Monat)
- diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr Umsatzeinbußen von mindestens 40 Prozent aufweisen (Förderhöchstbetrag 200.000€/Monat)
Weitere Informationen enthält ein gemeinsames Papier des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
ACHTUNG: Anträge können erst nach Abschluss der Programmierarbeiten, der beihilferechtlichen Klärung und der Abstimmung mit den Ländern voraussichtlich ab Ende Januar/Anfang Februar 2021 gestellt werden.
Update Stand 08.12.2020
Überbrückungsfinanzierung für verspätet auszahlbare Novemberhilfen
Nach derzeitigem Stand ist den Bewilligungsstellen die Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe erst ab Mitte Januar möglich. Die Auszahlung der Hilfen verzögert sich daher um mehrere Wochen. Für viele Selbstständige und Unternehmen wird aufgrund dieser Verzögerung eine kurzfristige Liquiditätshilfe erforderlich, da angekündigte Abschlagszahlungen oftmals nicht ausreichen.
Die bayerischen Wirtschafts- und Bankenverbände sowie die Steuerberaterkammern München und Nürnberg haben sich hierzu intensiv beraten. Durch die Prüfung und Bereitstellung von z. B. Dispositionskrediten durch die Hausbanken könnte vielen Antragstellern über diesen Liquiditätsengpass geholfen werden. Eine Basis für eine positive Kreditentscheidung kann eine Bestätigung des prüfenden Dritten (z. B. des Steuerberaters) über die Antragstellung auf dem Ausdruck des gestellten Antrags sein, den dieser im Auftrag des Antragstellers an dessen Hausbank sendet.
Sollten Steuerberater von Selbstständigen und Unternehmen, für die sie einen Novemberhilfenantrag gestellt haben, auf die Notwendigkeit einer Liquiditätshilfe angesprochen werden, können sie auf
einem Ausdruck des gestellten Antrags die Einreichung dieses Antrags mit Datum und Unterschrift bestätigen und diesen auf Verlangen des Mandanten an dessen Hausbank senden. Der Wortlaut der
Bestätigung könnte wie folgt lauten:
„Ich bestätige hiermit, diesen Antrag auf „Novemberhilfe“ als prüfender Dritter nach Ziffer 6 der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 am
XX.12.2020 über das dafür vorgesehene Antragsportal eingereicht zu haben.
Ort, Datum
Unterschrift des Berufsträgers
Kanzleistempel"
Update Stand 02.12.2020
Novemberhilfe wird erweitert zur Dezemberhilfe
Seit 25.11.2020 kann die angekündigte „Novemberhilfe“ für direkt (und zum Teil indirekt) betroffene Unternehmen der aktuellen Betriebsschließungen beantragt werden.
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Anträge können ab sofort auf einer bundeseinheitlichen Plattform gestellt werden.
Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.
Die Dezemberhilfe im Überblick
Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der
Novemberhilfe.
Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das
europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen
Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser
Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch
mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind
weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die ITPlattform der Überbrückungshilfe
(www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können.
Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTERZertifikat direkt stellen.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick
„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum
jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die
von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50
Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen.
- Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
- Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
- Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen).
Wichtige Anmerkung: Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Solo Selbständige können auch über Elster den Antrag stellen. Bitte sprechen Sie daher zeitnah mit Ihrem Steuerberater oder ganz einfach mit uns.
Update Stand 18.11.2020
Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für November 2020
Der GKV-Spitzenverband hat sich vor dem Hintergrund des Teil-Shutdowns im November 2020 kurzfristig dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für
den November 2020 zu reaktivieren. Ziel ist es, Liquiditätsengpässe abzufedern, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und
gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für den Ist-Monat November 2020 vereinfacht gestundet werden. Hierzu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
- Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen: Antragsformular
- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
- Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
- Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
- Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
- Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil-Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.
Weitere Einzelheiten können Sie dem entsprechenden Rundschreiben vom 17.11.2020 des GKV-Spitzenverbandes entnehmen. Rundschreiben
Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne eines Kindes
Nach dem in der Corona-Pandemie vorübergehend eingeführten § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Eltern von Kindern bis zu 12 Jahren eine Entschädigung. Voraussetzung war bisher, dass ein Verdienstausfall
wegen der Schließung oder Teilschließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen beziehungsweise Betretungsverboten für diese eingetreten ist.
War für ein Kind vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet worden, ohne dass zugleich eine Schließung, Teilschließung oder ein Betretungsverbot vorlag, gab es bisher keine Entschädigung.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird ein solcher Anspruch für die Quarantäne des Kindes voraussichtlich schon ab dem 19. November 2020 neu eingeführt. Er gilt allerdings nicht
rückwirkend.
Zugleich wurde der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG bis zum 31. März 2021 verlängert. Ursprünglich war er bis zum 31. Dezember 2020 beschränkt gewesen.
Update Stand 16.11.2020
Lange wurde um die Anrechnung eines Unternehmerlohns besonders für Soloselbständige gerungen, jetzt gibt es erste Beschlüsse über eine (ausgesprochene überschaubare) Hilfe, über die wir Sie gerne informieren.
Neustarthilfe – Unterstützung für Soloselbstständige
Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben angekündigt, die Überbrückungshilfe II zu verlängern und als Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 laufen zu lassen.
In diesem Zusammenhang wird eine besondere Unterstützung für Solo-Selbstständige aufgesetzt. Die „Neustarthilfe für Soloselbständige“ soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung tragen und diesen eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als Zuschuss gewähren.
Geplante Ausgestaltung Neustarthilfe
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können, aber dennoch Umsatzeinbußen hinnehmen
müssen.
Die Neustarthilfe wird als volle Betriebskostenpauschale gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem
siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Die Betriebskostenpauschale ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Für den Fall, dass die
Umsatzeinbußen geringer als erwartet ausfallen, ist die Vorschusszahlung anteilig zurückzuzahlen.
Berechnung der Höhe der Neustarthilfe
Die genaue Höhe der Neustarthilfe richtet sich nach dem Referenzumsatz des Jahres 2019. Um diesen zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt und mit
dem Faktor sieben multipliziert. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Rechenbeispiele:
Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Neustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro 20.000 Euro und mehr 5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro 17.500 Euro 4.375 Euro
20.000 Euro 11.666 Euro 2.917 Euro
10.000 Euro 5.833 Euro 1.458 Euro
5.000 Euro 2.917 Euro 729 Euro
Mögliche Rückzahlung
Sollte während der Laufzeit anders als zunächst erwartet, der Umsatz bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei
Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt,
ist keine Rückzahlung erforderlich.
Die Details zur Antragsstellung werden voraussichtlich in den nächsten Wochen feststehen. Anträge könne erst nach dem Programmstart 01. Januar 2021 gestellt werden.
Update Stand 06.11.2020
Außerordentliche Wirtschaftshilfe November – Details der Hilfen stehen
Am 28. Oktober 2020 haben Bund und Länder beschlossen, durch Corona bedingte Betriebsschließungen im November eingetretene Umsatzausfälle durch die außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe - zu kompensieren. An den Vollzugsbestimmungen wird derzeit mit Hochdruck gearbeitet. Mehr Information zum Stand der Umsetzung erhalten Sie auf unserer Unterseite Corona Hilfen Bayern.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.
Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
- Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen
nach folgender Maßgabe:
- Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
- Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu
einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
- Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des
Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende
Anrechnung.
- Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
- Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Update Stand 28.10.2020
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2020
Am 28. Oktober 2020 hat die Ministerpräsidentenkonferenz weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen, die (spätestens) ab dem 02. November 2020 greifen sollen. Sie sollen
zunächst bis Ende November gelten, eine Verlängerung ist jedoch denkbar. Nach 2 Wochen werden die Maßnahmen von der Ministerpräsidentenkonferenz überprüft. Erklärtes Ziel ist es, die jeweiligen
Kontakte eines Jeden auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren.
Das Protokoll der Konferenz
können Sie hier herunterladen. Unteranderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Generelle Kontaktbeschränkungen bis maximal zwei Hausstände, wobei auch aus zwei Hausständen nicht mehr als zehn Personen zusammenkommen dürfen. Verstöße werden sanktioniert.
- Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, private Reisen zu unterlassen,
- Untersagung von touristischen Übernachtungsangeboten,
- Schließung von Freizeiteinrichtungen (u. a. Theater, Konzerthäuser, Kinos, Freizeitparks, Messen, Spielhallen, Spielbanken, Bordelle, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Schwimmbäder, Freizeit- und Amateursportbetrieb u.a.),
- Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen; Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden,
- Schließung von Gastronomiebetrieben wie Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen (Lieferung und Mitnahme von Speisen ist erlaubt), allerdings nicht von Betriebskantinen
- Schließung von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie zB Kosmetikpraxen, Tattoo-Studios und Massagepraxen. Ausgenommen sind medizinisch notwendigen Behandlungen (zB Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege). Friseurbetriebe bleiben unter bisherigen Hygieneauflagen zur Hygiene geöffnet.
- Groß- und Einzelhandelsbetriebe sollen mit Schutzmaßnahmen offenbleiben (u. a. Zutrittssteuerung, nur ein Kunde je 10 qm Fläche, Vermeidung von Warteschlangen usw.),
- Schulen und Kindergärten sollen mit Schutzmaßnahmen der Länder offenbleiben,
- Den Arbeitgebern sollen weitere Pflichten im Arbeitsschutz auferlegt werden. Unternehmen sollen eine neue angepasste Gefährdungsbeurteilung durchführen und hieraus das Hygienekonzept überarbeiten bzw. anpassen und umsetzen. Das schließt eine betriebliche Pandemieplanung ein. Wo immer es umsetzbar ist, sind Arbeitgeber aufgefordert, Heimarbeit und mobiles Arbeiten zu ermöglichen.
- Der Bund wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für alle von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen gewähren. Die Höhe beträgt 75 % des Umsatzes des entsprechenden Vorjahresmonats (bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiter; bei größeren Betrieben werden die Höchstsätze durch europarechtliche Beihilfe-Vorgaben beschränkt). Das Volumen wurde mit 10 Milliarden beziffert.
- Hilfsmaßnahmen für ansonsten von den bisherigen Maßnahmen betroffene Unternehmen sollen verbessert und verlängert werden (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft u.a. den Bereich der Kultur – und Veranstaltungswirtschaft sowie die Soloselbständigen.
- Zudem verständigten sich Bund und Länder darauf, dass weitere Schutzvorkehrungen für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behindertenheime getroffen werden, wobei die Isolation der Betroffenen verhindert werden solle. Hierzu werden in diesen Einrichtungen u.a. prioritär Schnelltests zur Verfügung stehen. Krankenhäuser sollen bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Sozial- und Jungendhilfe bleibt geöffnet.
Zudem verstärken Bund und Länder flächendeckend die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen.
Die Beschlüsse sind noch nicht umgesetzt, also nicht direkt wirksam. Die konkrete Umsetzung der Beschlüsse ist Ländersache. Der Bayerische Ministerrat will am 29. Oktober 2020 über die Umsetzung entscheiden.
Update Stand 15.10.2020
Telefonische Krankschreibung ist erneut möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich am 15. Oktober 2020 erneut auf einer Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.
Befristet vom 19. Oktober 2020 bis vorerst 31. Dezember 2020 können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die
niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich durch eine eingehende telefonische Befragung vom Zustand der Patienten überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch
für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Der G-BA wird rechtzeitig vor dem Auslaufen der Ausnahmeregelung über eine Anpassung der zeitlichen Befristung beraten.
Update Stand 11.09.2020
Ausweisung internationaler Risikogebiete
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Die Einstufung als Risikogebiet ist maßgeblich für die Anwendbarkeit der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung. Es werden stetig neue Daten analysiert, deshalb können zu jedem Zeitpunkt weitere Risikogebiete ausgewiesen werden.
Die gesamte Liste finden Sie hier:
Update Stand 26.08.2020
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz
Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben am 27. August 2020 weitere gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie festgelegt.
Die Beschlüsse befassen sich unter anderem mit folgenden Themenbereichen:
- Mund-Nasen-Bedeckung mit Bußgeldandrohung
- Testpflicht und Quarantäne für Reiserückkehrer
- Testkapazitäten und Teststrategie
- Dauer der Quarantäne
- Schulbetrieb
- Veranstaltungen
- Wirtschaftliche und soziale Hilfsmaßnahmen
Bitte beachten Sie, dass die Beschlüsse noch nicht sofort und in dieser Form gelten. Sie müssen in der Regel durch Verordnungen beziehungsweise Verfügungen der einzelnen Länder umgesetzt werden, die in einzelnen Punkten und Details abweichen können. Sobald in Bayern konkrete Beschlüsse gefasst wurden, dann werden wir Sie zeitnah informieren.
Update Stand 11.08.2020
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Die neue Corona-Arbeitsschutzregel – im Internet vorveröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte am 16. April 2020 den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Darin enthalten waren Eckpunkte für die Umsetzung des Arbeitsschutzes während der Corona-Pandemie.
Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzregel, die das BMAS am 10. August 2020 im Internet vorveröffentlichte, werden die Inhalte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards weiter konkretisiert.
Update Stand 01.07.2020
Hinweise zur Umsatzsteuersenkung
Die Bundesregierung hat zwischen dem 01. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 die Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent herabgesetzt. Die vorübergehende Absenkung bringt viele Fragen mit sich und muss mit sehr kurzem Vorlauf umgesetzt werden. Das stellt Teile der Wirtschaft vor große Herausforderungen. Hierzu folgende Tipps :
Wichtige Inhalte der Gesetzesänderung bzw. Antworten auf Fragen, ergeben sich aus einem Brief des Bundesfinanzministeriums:
Wir haben Ihnen einige wichtige Fragen zusammengestellt:
Müssen durch die Senkung automatisch alle Waren und Dienstleistungen billiger werden?
Antwort : Nein, Sie müssen den Bruttoverkaufspreis nicht zwingend aufgrund der Senkung anpassen. Sie entscheiden, ob Sie die Senkung an Ihre Kunden weitergeben.
Antwort Bundesministerium der Finanzen: „Die Händler und Dienstleister sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, so dass Waren und Dienstleistungen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch regelmäßig nicht verpflichtet.“
Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?
Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
Tipp: Arbeiten Sie dringend mit gegengezeichneten Lieferscheinen!
Was ist mit Handwerkerleistungen, die über einen längeren Zeitraum anfallen?
Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
Was ist mit Waren mit längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung für Waren, die ich schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.
Was ist bei laufenden Verträgen zu beachten, beispielsweise für Strom, Gas, Wärme, Wasser oder Telefon?
Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Umsatzsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch, Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.
Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.
Müssen jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden?
Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.
Was ist bei Anzahlungen zu beachten?
Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.
Update Stand 30.06.2020
Corona-Steuerhilfegesetz I im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Das erste Corona Steuerhilfegesetz wurde am 29. Juni 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es regelt unter anderem die rückwirkende steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes und die zeitweise Absenkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie. Zudem sichert es die steuerfreie Unterstützung von Arbeitnehmern mit bis zu 1.500 Euro ab.
Steuerliche Regelungen im Corona-Steuerhilfegesetz im Einzelnen
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden steuerfrei gestellt, und zwar bis zu einer Aufstockung auf 80 Prozent des Soll-Entgelts. Die Regelung gilt rückwirkend ab März 2020 und bis Ende 2020.
- Im Sinne der Rechtssicherheit gesetzlich geregelt wird die bisher auf ein BMF-Schreiben gestützte steuerfreie Unterstützung von bis zu 1.500 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren können.
- Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – ohne Getränke – wird für den Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 von 19 auf 7 Prozent abgesenkt.
- Mit dem Europarecht an sich nicht mehr vereinbarende umsatzsteuerliche Privilegien juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die bisher übergangsweise noch bis Ende 2020 galten, werden bis Ende 2022 verlängert.
- Im Umwandlungsteuergesetz wird eine Verlängerung von Rückwirkungszeiträumen nachvollzogen, die aufgrund der Corona-Krise im Umwandlungsgesetz bereits vorgenommen wurde. Damit wird der Gleichlauf auf beiden Feldern sichergestellt.
- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine Fristverlängerung zur erstmaligen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorzunehmen. Es ist damit zu rechnen, dass das BMF diese Ermächtigung nutzt. Damit würde Bürokratieaufwand verschoben. Meldungen zu Gestaltungen, die nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 01. Juli 2020 vorgenommen wurden, müssten nicht schon bis Ende August, sondern entsprechend später abgegeben werden.
Inkrafttreten:
Die Regelungen treten am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft - also am heutigen 30. Juni 2020. In Teilen wirken sie wie oben ausgeführt zurück.
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni 2020 das zweite Corona-Steuerhilfegesetzes verabschiedet. Das Gesetz wurde bereits am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit – vorbehaltlich für Teile anders geregelter Fristen – am 01. Juli 2020 in Kraft.
Das Gesetz regelt unter anderem die vorübergehende Absenkung der Umsatzsteuer, schafft steuerliche Investitions- und Forschungsanreize, mildert Belastungen durch die Gewerbesteuer, gilt der von Förderung Alleinerziehenden, von Familien mit Kindern und es verbessert die steuerliche Förderung von Dienstwagen.
Der Beschluss deckt sich weitgehend mit dem Entwurf der Bundesregierung. Eine wesentliche Abweichung gilt einer Verschiebung der Frist, innerhalb der die Forschungszulage erhöht wird, um sechs Monate auf Mitte 2020 bis Mitte 2026. Eine weitere Abweichung betrifft die weitergehende Kompensation von Ländern und Kommunen für durch das Gesetz verursachte Einnahmeausfälle.
Das Gesetz enthält im Einzelnen folgende Regelungen:
Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
Die Umsatzsteuersätze werden, befristet vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
Investitionsanreize für Unternehmen
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf fünf beziehungsweise zehn Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent eingeführt, begrenzt auf höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung.
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert.
Die im Jahr 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG werden um ein Jahr verlängert.
Dienstwagenbesteuerung
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
Gewerbesteuer
Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben. Damit können Einzel- und Personenunternehmen die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 (bisher 380) voll mit der Einkommensteuer verrechnen. Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
Steuerliche Forschungsförderung
Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wird für Mitte 2020 bis Mitte 2026 auf vier Millionen Euro erhöht, damit steigt das maximale Fördervolumen pro Unternehmen und Jahr von 500.000 Euro auf eine Million Euro.
Kinderbonus und Alleinerziehende
Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird, befristet für die Jahre 2020 und 2021, von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.
Update Stand 24.06.2020
Vorübergehende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze
Da dieses Thema vielleicht gerade in den Sommermonaten für Sie interessant sein könnte, möchte ich Sie nochmals auf das Thema der angehobenen Hinzuverdienstgrenzen hinweisen:
Im Zuge des ersten Sozialschutz-Pakets in der Corona-Krise (In-Kraft-Treten 28. März 2020) wurde die Hinzuverdienstgrenze für Rentner mit vorgezogenem Rentenbezug deutlich angehoben.
Befristet bis zum 31. Dezember 2020 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 44.590 Euro pro Kalenderjahr (regulär: 6.300 Euro). Der Hinzuverdienstdeckel findet in dem Zeitraum ebenfalls keine Anwendung.
So können Rentner, die vor dem regulären Renteneintrittsalter eine vorgezogene Rente erhalten, bis zu 44.590 Euro in diesem Jahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.
Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.
Update Stand 22.06.2020
Kurzarbeitergeld: Frist für März-Abrechnung nicht verpassen
Ende Juni 2020 läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung bzw. Erstattung von Kurzarbeitergeld (KuG) beachten müssen: Nur noch bis zum 30. Juni besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Der Grund ist, dass Unternehmen gesetzlich rückwirkend maximal drei Monate Zeit haben, angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat, in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Spätestens Ende Juli müssen demzufolge die Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai und analog in den folgenden Monaten.
Nach Ablaufen der Dreimonatsfrist keine KuG-Erstattung mehr möglich
Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist separat auf die Dreimonatsfrist hin, weil rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung haben. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das KuG einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.
Für jeden Abrechnungsmonat muss die 10-Prozent-Regelung erfüllt sein
Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10-Prozent-Regelung („Quorum“): Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen mindestens zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Wenn sich in Ihrem Unternehmen seit der ursprünglichen Kurzarbeitsanzeige der Arbeitsausfall unterschiedlich gestaltet hat und das Quorum nicht mehr erfüllt werden konnte, ist eine Umdeutung der Anzeige vom Unternehmen auf die Betriebsabteilungen sinnvoll.
Agenturen für Arbeit bieten praktische digitale Services für das Antragsverfahren
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das KuG an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App, einfach als Scan aller Dokumente per Handy und als hochgeladenes PDF bzw. als Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store. Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen .
Stand 16.06.2020
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Überbrückungshilfe Corona
Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der neuen Überbrückungshilfe Corona des Bundes beschlossen. Das Volumen des Programms ist mit maximal 25 Milliarden Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Einbezogen sind Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Antragsvoraussetzungen
Antragsvoraussetzung ist es, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.
Das wird angenommen, wenn das Unternehmen im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zu verzeichnen hatte.
Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer abschließenden Liste. Zahlungen an verbundene Unternehmen werden nicht berücksichtigt.
Die Liste beinhaltet Mieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben. Alle bisher aufgeführten Positionen müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein. Zusätzlich umfasst sind Kosten für Auszubildende.
Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit zehn Prozent der oben aufgeführten Fixkosten gefördert.
Bei Reisebüros sind auch Provisionen, die Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt wurden, umfasst.
Lebenshaltungskosten, private Mieten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Förderhöhe
Erstattet werden bei einem jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat gerechneten Umsatzeinbruch in den Monaten Juni bis August 2020 von
mehr als 70 Prozent |
80 Prozent der Fixkosten |
50 bis 70 Prozent |
70 Prozent der Fixkosten |
40 bis kleiner 50 Prozent |
40 Prozent der Fixkosten |
Die Umsätze werden soweit noch nicht gesichert bekannt für den Antrag geschätzt.
Für Monate mit einem kleineren Umsatzeinbruch als 40 Prozent entfällt der Anspruch anteilig.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt für
Unternehmen bis fünf Beschäftigte |
9.000 Euro |
Unternehmen bis zehn Beschäftigte |
15.000 Euro |
größere Unternehmen |
150.000 Euro |
Von den Höchstbeträgen für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Rückzahlungspflichten entstehen
- bei Überkompensation,
- falls sich nachträglich Umsätze als zu niedrig und / oder Fixkosten als zu hoch geschätzt herausstellen,
- bei Einstellung des Geschäfts oder Insolvenz.
In dem Zusammenhang haben die Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer Meldepflichten gegenüber den Bewilligungsstellen.
Antragstellung
Die Administration des Programms erfolgt vollständig digital. Anträge sind über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen, der die Antragsvoraussetzungen prüft.
Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Weitere Informationen
Weitergehende Informationen werden immer aktuell auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Verfügung gestellt.
Stand 10.06.2020
Heute haben wir die ersten Rahmendaten der neuen Überbrückungshilfe bekommen. Sobald uns hier nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
Überbrückungshilfe Corona - Eckpunkte und Link zum aktuellen Stand
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 03. Juni 2020 beschlossen, in Nachfolge der Ende Mai ausgelaufenen Soforthilfe ein neues Überbrückungsprogramm aufzulegen. Aus diesem erhalten kleine und mittlere Unternehmen bei durch die Corona-Krise bedingtem besonderem Umsatzausfall nicht rückzahlbare Betriebskostenzuschüsse von bis zu 150.000 Euro.
Aktueller Stand zu Programmdetails und Antragstellung
Sobald weitergehende Informationen zu diesem Programm und zur Antragstellung vorliegen, erfahren Sie dies natürlich durch uns.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Eckpunkte des Überbrückungsprogramms
- Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen.
- Voraussetzung ist, dass die Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind.
- Erstattet werden bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat bis zu 50 Prozent, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten.
- Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Das Volumen des Programms ist mit maximal 25 Milliarden Euro festgelegt.
Stand 04.06.2020
Am Abend des 03.06.2020 wurde im Koalitionsausschuss in Berlin das Konjunkturpaket beschlossen,Hier wichtige Ergebnisse:
- Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.
- Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden wir im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisieren, indem wir darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 decken.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
- Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
- Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
- Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.
Wir sind gerade dabei alles zu bewerten, gerade auch eine unterjährige Änderung der Umsatzsteuer sorgt für einen großen Aufwand in den Unternehmen, erfreulich ist es, dass nach der Soforthilfe ein weiteres Programm kommt.
Alle Beschlüsse finden Sie hier:
DROHENDE FRISTABLÄUFE!
Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Frist 27. Mai 2020
Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Diese verschärfen unter Umständen finanzielle Schwierigkeiten, in die Unternehmen durch die Corona-Krise geraten sind. Derzeit besteht die Möglichkeit für einen erleichterten Zugang zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Der entsprechende Antrag kann einfach per E-Mail gestellt werden. Frist für die Antragsstellung zur Stundung der Beiträge für Mai 2020 ist der 27. Mai 2020.
Neuer Antrag für erleichterten Zugang zur Stundung im Mai 2020 nötig
Nachdem bereits für die Monate März und April eine vereinfachte Stundung möglich war, wird diese Option bis einschließlich Mai 2020 fortgeführt. Allerdings wird stärker als bislang darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist. Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bislang darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden. Hierzu wurde das Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Wenn Sie die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2020 beantragen möchten, nutzen Sie bitte dieses Antragsformular. Ein entsprechendes Muster für den Antrag finden Sie im Downloadbereich. Folgende Erleichterungen gelten dann bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge:
- Erleichterte Stundungen sind bis einschließlich Mai 2020 möglich. Die Fälligkeit der Beiträge wird bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni (26.06.20) ausgesetzt. Dabei kommt auch eine Stundung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld in Betracht. In diesem Fall kann durch die Stundung der Zeitraum bis zu der tatsächlichen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden.
- Die Sicherungsleistung fällt weg.
- Es werden keine Stundungszinsen berechnet.
- Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen.
- Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, wird auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige bzw. fällig werdenden Beiträge vorläufig verzichtet.
Hinweis
Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragte Stundungen fortgeführt werden soll und eine Rückzahlung erst ab Juni 2020 erfolgen soll.
Rückzahlung und weitere Optionen ab Juni 2020
Es ist vorgesehen, dass die gestundeten Beiträge in Raten zurückgezahlt werden können. Hierzu schließen die Arbeitgeber mit den Einzugstellen der Krankenversicherungen entsprechende Vereinbarungen. Auf die Erhebung eines Stundungszinses soll verzichtet werden, wenn eine angemessene ratierliche Zahlung vereinbart wird. Viele Krankenkassen räumen für die Rückzahlung der gestundeten Beiträge Zeiträume von bis zu zwölf Monaten ein. Wenden Sie sich zur Vereinbarung der ratierlichen Rückzahlung an die betreffenden Krankenkassen.
Arbeitgeber können auch für den Zeitraum ab Juni 2020 eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Ab dann gilt zwar das Regelstundungsverfahren, allerdings kann bei Teilzahlungsvereinbarungen ggf. der Stundungszins entfallen.
Auch soll von der an sich notwendigen Sicherungsleistung abgesehen werden können.
Weitere Möglichkeiten:
Rückzahlung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen
Durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen werden auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückgezahlt. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt. Eine Anleitung dazu, wie der Antrag zu stellen ist, finden Sie unten. Wenn ihr gefolgt wird, bleibt die Dauerfristverlängerung erhalten.
Stundung bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Falls Sie aufgrund der Corona-Krise die Umsatzsteuer aus einer der nächsten Voranmeldungen nicht zahlen können, können Sie den erteilten Lastschrifteinzug nur für diese Abbuchungen ausschließen und parallel einen Stundungsantrag stellen. So vermeiden Sie ungewollte Abbuchungen. Hinweise zum Vorgehen finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Steuern.
Corona-Soforthilfe Frist beachten
Bitte beachten Sie, dass die Corona-Soforthilfe des Bundes nur noch bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden kann. Um hier antragsberechtigt zu sein, muss in Ihrem Unternehmen ein Liquiditätsengpass vorliegen, dieser muss in Folge der Corona-Krise entstanden sein.
Bedauerlicherweise liegen auch uns keine genauen Kostenstellen vor, die zum Liquiditätsengpass bei der Soforthilfe gerechnet werden dürfen, ich kann Ihnen nur eine Rechnungshilfe zur Verfügung stellen:
Derzeitige Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb (ggf. geschätzt, in Euro monatlich): BETRAG
Minus
Derzeitige Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb wie folgt:
Wareneinsatz für die aktuell generierten Einnahmen (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Miete und/oder gewerbliche Pacht (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Leasingaufwendungen (in Euro monatlich): BETRAG
Gebühren, Franchise, Lizenzen usw. (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Versicherungen (in Euro monatlich): BETRAG
Laufende Kosten für Werbung (in Euro monatlich) BETRAG:
Sonstige Kosten des Geschäftsbetriebs (je in Euro, monatlich, mit Stichwort): BETRAG
= Monatlicher Engpass (monatliche Einnahmen – monatliche Ausgaben): BETRAG
Diesen monatlichen Engpass darf für die folgenden drei Monate geltend gemacht werden.
Mehr Informationen und das Antragsformular finden Sie auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Bitte verwendenden Sie ausschließlich das Formular auf der Ministeriumsseite.
Eine ältere Beschreibung der Voraussetzungen und Antragstellung für die Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen finden Sie hier:
Für Bayern können Sie den Antrag unter folgenden Link und „Corona-Soforthilfen der Bundesregierung“ finden, sobald dieser verfügbar ist:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Bitte beachten Sie dabei auch die für die Antragstellung „Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörde“ je Regierungsbezirk.
Stand 31.03.2020
Grundsicherung auch für Selbständige
Geplante Neuerung: Der Gesetzgeber plant, vorübergehend den Zugang zur Grundsicherung zu erleichtern. Nach aktuellem, vorläufigen Stand gilt: Wer ab dem 1. März und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, erhält Erleichterungen. Es ist nur zu erklären, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist. Nur bei erheblichem Vermögen findet eine Vermögensprüfung statt.
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Vom 1. April an bis Ende September gibt es für Familien unter bestimmten Voraussetzungen den sog. Notfall-Kinderzuschlag, nachzulesen und zu beantragen unter: www.notfall-kiz.de.
Demnach wird der Zugang zum Kinderzuschlag für Eltern mit Verdienstausfällen erleichtert.
Neues auf www.bundesregierung.de: 'Rettungsschirm für Unternehmen' -> https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/wirtschaftsstabilisierung-1733458
Neues auf www.bundesregierung.de: 'Bundesregierung beschließt Soforthilfe – Grütters: „Rettungsschirm für den Kulturbereich“' -> https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesregierung-beschliesst-soforthilfe-gruetters-rettungsschirm-fuer-den-kulturbereich--1733612
Umsatzsteuersondervorauszahlungen (USt 1/11) für 2020 können auf Antrag wieder erstattet werden! Am schnellsten geht das durch Abgabe einer Nullmeldung.
Und Infos zu den Krediten der KfW gibt es hier:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html