Corona Hilfen Bayern

 

 

Update Stand 05.04.2022

Bayerische Corona-Härtefallhilfe

 

Der Ministerrat hat die Anhebung des Förderhöchstbetrags in der Bayerischen Härtefallhilfe auf bis zu 250.000 Euro beschlossen. Die Förderhöchstgrenze von 100.000 Euro wird für den Regelfall beibehalten. Zukünftig sind aber in begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Förderungen möglich.

 

Mit der Anhebung des Höchstbetrags wird auf die Verlängerung des Förderzeitraums der Härtefallhilfe von anfangs acht auf inzwischen 20 Monate reagiert, da sich bei vielen Unternehmen entsprechend auch der Förderbedarf erhöht hat. Relevant ist die Anhebung insbesondere für den Teil der bayerischen Schweinehalter, der mangels Nachweises eines ausschließlich coronabedingten Umsatzrückgangs von der Überbrückungshilfe des Bundes ausgeschlossen ist.

 

Die Bayerische Härtefallhilfe ermöglicht den Ausgleich Corona-bedingter Einbußen von Unternehmen und Selbständigen, die keinen Anspruch auf andere staatliche Förderprogramme haben. Die Förderkonditionen orientieren sich an der Überbrückungshilfe und ermöglichen die Erstattung von bis zu 100% der betrieblichen Fixkosten. Fördermittel werden dabei je zur Hälfte von Bayern und dem Bund getragen.

 

Update Stand 21.04.2021

Härtefallhilfen für Unternehmen in Bayern

Das Bayerische Kabinett hat mit gestrigem Beschluss vom 20. April 2021 die Härtefallhilfen in Bayern auf den Weg gebracht. Damit setzt der Freistaat die von der MPK am 18. März 2021 beschlossene Härtefallhilfe um. Bund und Länder stellen 2021 einmalig bis zu 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Umsetzung liegt bei den Ländern.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag stehen dafür über 230 Mio. Euro zur Verfügung. Dazu wurden im Beschluss und durch das Bayerische Wirtschaftsministerium folgende Eckpunkte bekanntgegeben:

Antragstellung voraussichtlich ab Mai

Anträge auf Härtefallhilfe können in Bayern voraussichtlich ab Mai elektronisch gestellt werden. Dies muss über überprüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) erfolgen.

Unterstützte Unternehmen

Ziel der Härtefallhilfe ist es, Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die

  • aufgrund spezieller Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt werden, grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten haben
  • und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt ist.
Antragsberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen (inklusive gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine) und Selbständige, die Corona-bedingt eine erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die jetzt oder in naher Zukunft ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

Erstattungsleistungen

Die Höhe der Unterstützungsleistung ist abhängig vom Umsatzrückgang und orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Fixkosten der Überbrückungshilfe III.

Die Härtefallhilfe beträgt höchstens 100.000 Euro pro Antragsteller.

Bewilligung

Zuständige Bewilligungsstelle ist – wie bei der Überbrückungshilfe – die Industrie- und Handelskammer.

Die Härtefallhilfe wird in Einzelfallentscheidungen in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Weitere Auskünfte werden zeitnah erfolgen

Weitergehende Aussagen zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung der Härtefallhilfe in Bayern sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.

 

Update Stand 26.02.2021

Bayerische Oktoberhilfe ist gestartet

Ab heute kann die Oktoberhilfe (auch Lockdown-Hilfe) des Freistaats Bayern beantragt werden. Gefördert werden Unternehmen und Soloselbständige in Bayern, die schon vor dem am 02. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim). Die „Bayerische Lockdown-Hilfe“ wird durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) beantragt. Für die Bewilligung zuständig ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.  Bei technische Fragestellungen können sich prüfende Dritte an die Service-Hotline unter +49 30 530199322 wenden.

>> Zur Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
>> Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
>> Informationen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern 

 

Update Stand 15.02.2021

Soloselbstständigenprogramm für Künstler in Bayern wird verlängert

Der Freistaat Bayern hat das Soloselbstständigenprogramm für Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe bis 30. Juni 2021 verlängert.

Die neuen Anträge können ab Ende Februar für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 – wie schon bei der letzten Antragsrunde – über Bayern Innovativ gestellt werden. Außerdem können noch bis 31. März 2021 die Hilfen rückwirkend für Oktober bis Dezember 2020 beantragt werden.

Eckpunkte des Soloselbstständigenprogramms

Das Programm ist als fiktiver Unternehmerlohn ausgestaltet und soll einen Ausgleich für entgangenen Umsatz bieten.

Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 kann ein Antrag für eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen gestellt werden.

Antragsberechtigt sind freischaffende Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag 01. Oktober 2020), wenn sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Hierfür sind entsprechende Nachweise der Tätigkeiten einzureichen. Die Tätigkeit muss spätestens seit 01. Februar 2020 ausgeübt werden.

Um die Unterstützung beanspruchen zu können, müssen die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020.

Folgende weitere Neuerung gilt: Für Personen, die im Jahr 2019, dem Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Umsatzrückganges, aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen oder wegen Krankheit nicht erwerbstätig waren, werden als Vergleichszeitraum nur diejenigen Monate des Jahres 2019 herangezogen, in denen eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden hat. Wenn im ganzen Jahr 2019 aus den genannten Gründen keine Erwerbstätigkeit stattfand, wird das Jahr 2018 herangezogen.

Das Soloselbstständigenprogramm ist kumulierbar mit den November-/Dezemberhilfen des Bundes. Wurde jedoch im Antragszeitraum Grundsicherung beantragt oder bezogen, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm.

Online-Anträge können gestellt werden

Die Anträge können unter dem folgenden Link gestellt werden: www.bayern-innovativ.de/soloselbstständigenprogramm

Auf dieser Seite finden Sie zudem weitere Informationen zum Antragsverfahren. Für weitere Fragen wurde eine Telefon-Hotline eingerichtet: 089 / 2185 – 1942

 

Update Stand 07.01.2021

Bayerische Richtlinie zur Dezemberhilfe des Bundes

 

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Bayerischen Ministerialblatt vom 30. Dezember 2020 die bayerische Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 bekanntgegeben.


Die Richtlinie schreibt die am 24. November 2020 veröffentlichte Richtlinie für die Novemberhilfe mit auf den neuen Monat angepassten Fristen fort. Für Antragsteller ist insbesondere wichtig, dass die Dezemberhilfe noch bis Ende März 2021 beantragt werden kann, während die Frist für die Novemberhilfe Ende Januar 2021 ausläuft.
 
Zusammenfassung/Update: November- und Dezemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe)


Am 28. Oktober 2020 haben Bund und Länder Corona-bedingte Betriebsschließungen und -einschränkungen beschlossen. Die Schließungen wurden mit Beschlüssen vom 25. November und 02. Dezember verlängert und verschärft. 


Zur Kompensation der durch die Corona-bedingten Betriebsschließungen und -einschränkungen eingetretenen Umsatzausfälle gewährt der Bund Betroffenen die November- und die Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe.


Vorab Hinweis: Wie bereits in der Coronainfo vom 27.12.2020 dargestellt, werden die Anträge derzeit noch nicht bearbeitet, da die Verwaltungssoftware noch nicht funktionsfähig in Betrieb genommen werden konnte. Es kommt daher nach wie vor zu Abschlagszahlungen. Anträge können aber bereits gestellt werden (siehe Coronainfos vom 25.11.2020 und 27.12.2020).


1. Antragsberechtigung


In Bayern antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnütziger Unternehmen, Betriebe, (Solo)Selbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb mit inländischer Betriebsstätte, die bei einem deutschen Finanzamt erfasst sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden, im Inland dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (Betriebsstätte oder Sitz der Geschäftsführung) und 

  • •aufgrund der Bestimmungen auf Landesebene in Folge der Beschlusslage von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten handelt (direkt Betroffene)

oder

  • regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen 

oder

  • regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen und nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (indirekt Betroffene).

Voraussetzung ist weiter, dass sie

  • vor dem 1. November (Novemberhilfe) bzw. 1. Dezember (Dezemberhilfe) gegründet sind
  • ihre Geschäftstätigkeit nicht vor dem 31. Oktober (Novemberhilfe) bzw. 30. November (Dezemberhilfe) eingestellt haben. 

Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetriebe) sind antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die vom Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.


Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes auf Unternehmen im Verbund entfällt, die im oben aufgeführten Sinn vom Lockdown betroffen sind. Für den Verbund insgesamt kann nur ein Antrag gestellt werden.


Bei Personengesellschaften ist nur ein Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können unabhängig von der Zahl ihrer Betriebsstätten nur einen Antrag stellen. Zudem müssen sie ihre Tätigkeit im Hauptberuf wahrnehmen.


Gemeinnützig geführte oder öffentliche Unternehmen trifft das Konsolidierungsgebot nicht.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befanden und diesen Status danach nicht überwunden haben.


2. Höhe der Förderung


Die Förderung beträgt grundsätzlich 75 Prozent des Netto-Vergleichsumsatzes zum vom Lockdown betroffenen Zeitraum im Vorjahr. Sie wird tagesscharf berechnet, längstens bis zum 30. November (Novemberhilfe) bzw. 31. Dezember 2020.

  • •Soloselbstständige können alternativ den durchschnittlichen Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
  • Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober (Novemberhilfe) bzw. 30. November (Dezemberhilfe) 2019 aufgenommen, kann auf den Monatsumsatz im jeweiligen Vormonat 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung abgestellt werden.
  • Im Falle verbundener Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf direkt, indirekt oder über Dritte betroffene Verbundunternehmen entfällt.
  • Im Falle von Gaststätten sind Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.
  • Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz, abhängig von beihilferechtlichen Vorgaben.

Bei direkt betroffenen Antragstellern bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet.

 

3. Beihilferechtliche Grenzen / Anrechnung anderer Leistungen


Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. Das gilt auch für bewilligte beziehungsweise erhaltene Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder beziehungsweise Versicherungen sowie Kurzarbeitergeld einschließlich der Erstattung von Sozialv

ersicherungsleistungen für den Leistungszeitraum der November- bzw. Dezemberhilfe.
Es ist sicherzustellen, dass durch die Inanspruchnahme der November- bzw. Dezemberhilfe der beihilferechtliche Rahmen nicht überschritten wird, d.h. Beihilfe bis eine Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO).


4. Leistungen über eine Million Euro


Leistungen über eine bis maximal vier Millionen Euro können mit der sogenannten "Novemberhilfe plus / Dezemberhilfe plus" gewährt werden. Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die spätestens am 1. November 2019 (Novemberhilfe plus) bzw. 1. Dezember 2019 (Dezemberhilfe plus) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.


Die Förderhöhe der Novemberhilfe plus / Dezemberhilfe plus darf die Höhe von maximal 70 Prozent der im beihilfefähigen Zeitraum angefallenen Verluste nicht übersteigen.


5. Steuerbarkeit


Die November- bzw. Dezemberhilfe wird als steuerbare Betriebseinnahme behandelt, Umsatzsteuer fällt nicht an.


6. Bewilligungsstelle in Bayern


Für Bayern zuständige Bewilligungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.


7. Antragstellung 


Grundsätzlicher Antragsweg / prüfender Dritter (zB Steuerberater)


Anträge müssen über einen sogenannten prüfenden Dritten gestellt werden. Das sind Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese reichen den Antrag dann über das Internetportal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) ein. Näheres zu den Anforderungen an prüfende Dritte ergibt sich aus den bayerischen Richtlinien zur November- und Dezemberhilfe. 


Ausnahme für Soloselbständige


Einen direkten Antragsweg können nur Soloselbständige gehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag 5.000 Euro nicht überschreitet, sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben und sie zu ihrer Identifizierung das aus der Steuer stammende „ELSTER-Zertifikat“ nutzen. Den Link auf das Antragsformular und weiterführende Hinweise finden Sie hier .


Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Anträge für die Dezemberhilfe sind bis zum 31. März 2021 möglich.


Abschlagszahlung und Bewilligung


Bei der Antragstellung können Unternehmen eine Abschlagszahlung beantragen, die auf 50 Prozent der Förderhöhe begrenzt ist und maximal liegt bei :

  • 5.000 Euro für Soloselbständige
  • 50.000 Euro für andere Unternehmen.

Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe werden bereits geleistet, für die Dezemberhilfe beginnt die Auszahlung früh in 2021. Mit der abschließenden Bewilligung und Auszahlung wird für die Novemberhilfe ab 11. Januar 2021 gerechnet. Zur Dezemberhilfe gibt es diesbzgl. noch keine Aussagen.


8. Erklärungs- und Nachweispflichten


Die von den Antragstellern verlangten Erklärungen und Nachweise für den Antrag und für die nachlaufende Schlussabrechnung zur Prüfung der tatsächlichen Entwicklung ergeben sich im Einzelnen aus den Abschnitten 6.2 bis 6.4 der hier zum Download angebotenen Richtlinien.
Falls die Informationen zur Schlussabrechnung nicht erbracht werden, kann die Bewilligungsstelle die gesamte November- bzw. Dezemberhilfe zurückfordern.

 

 

 

Update Stand 28.12.2020

 

Antrag auf Dezemberhilfe kann gestellt werden

 

Ab sofort können die Anträge auf Dezemberhilfe gestellt werden. 
Über folgenden Link www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist die Antragsstellung möglich.


Die Bearbeitung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern, die bisher wenig Hoffnung auf eine schnelle Bearbeitung der Anträge macht. Nach wie vor fehlt den Bewilligungsstellen in den Ländern die Software, die durch die Generalunternehmer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erst funktionsfähig zur Verfügung gestellt werden muss. Bis das geschieht, können hier allenfalls nur Abschlagszahlungen ausgezahlt werden.

 

Wie auch schon bei der Novemberhilfe wird im Antragsverfahren unterschieden zwischen der „Dezemberhilfe – Beantragung durch prüfenden Dritten“ (also durch Steuerberater, (vereidigten) Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt – siehe Coronainfo vom 25.11.2020) und dem Dezember- Direktantrag für Solo-Selbständige (bis 5000 Euro )“.


Für Ihren Antrag auf Dezemberhilfe wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, (vereidigten) Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt. Wir helfen gerne!

 

Die Dezemberhilfe kann bis 31.3.2021 beantragt werden.

 

Update Stand 08.12.2020

Überbrückungsfinanzierung für verspätet auszahlbare Novemberhilfen

 

Nach derzeitigem Stand ist denBewilligungsstellen die Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe erst ab Mitte Januar möglich. Die Auszahlung der Hilfen verzögert sich daher um mehrere Wochen. Für viele Selbstständige und Unternehmen wird aufgrund dieser Verzögerung eine kurzfristige Liquiditätshilfe erforderlich, da angekündigte Abschlagszahlungen oftmals nicht ausreichen.

 

Die bayerischen Wirtschafts- und Bankenverbände sowie die Steuerberaterkammern München und Nürnberg haben sich hierzu intensiv beraten. Durch die Prüfung und Bereitstellung von z. B. Dispositionskrediten durch die Hausbanken könnte vielen Antragstellern über diesen Liquiditätsengpass geholfen werden. Eine Basis für eine positive Kreditentscheidung kann eine Bestätigung des prüfenden Dritten (z. B. des Steuerberaters) über die Antragstellung auf dem Ausdruck des gestellten Antrags sein, den dieser im Auftrag des Antragstellers an dessen Hausbank sendet. 

 

Sollten Steuerberater von Selbstständigen und Unternehmen, für die sie einen Novemberhilfenantrag gestellt haben, auf die Notwendigkeit einer Liquiditätshilfe angesprochen werden, können sie auf einem Ausdruck des gestellten Antrags die Einreichung dieses Antrags mit Datum und Unterschrift bestätigen und diesen auf Verlangen des Mandanten an dessen Hausbank senden. Der Wortlaut der Bestätigung könnte wie folgt lauten:


„Ich bestätige hiermit, diesen Antrag auf „Novemberhilfe“ als prüfender Dritter nach Ziffer 6 der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 am XX.12.2020 über das dafür vorgesehene Antragsportal eingereicht zu haben.
Ort, Datum 
Unterschrift des Berufsträgers
Kanzleistempel"

 

Update Stand 13.11.2020

Novemberhilfe

 

VWer ist berechtigt die Novemberhilfe zu erhalten?

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Förderfähige Maßnahmen:

  • Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
  • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Da das reguläre Verfahren der Antragstellung leider immer noch nicht fertig ist, hat man jetzt ein Verfahren für Abschlagszahlungen auf den Weg gebracht. 

 

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Weitere Informationen im Term Sheet des BdS finden Sie hier

 

 

Update Stand 10.11.2020

 

Am 10. November 2020 hat die Bayerische Staatsregierung beschlossen, dass,

die Anträge für die sog. Novemberhilfen des Bundes in Bayern – wie bisher für die Überbrückungshilfe – durch die IHK für München und Oberbayern bearbeitet werden,
den Betroffenen des in Bayern bereits im Oktober lokal angeordneten Lockdowns zusätzliche Hilfen bis zu 50 Millionen Euro gewährt werden und die bestehenden Corona-Hilfsmaßnahmen, insbesondere der LfA, bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Näheres zur Novemberhilfe des Bundes finden Sie hier.


Die zusätzlichen bayerischen Hilfen erhalten Unternehmen und Selbstständige, die bereits vor dem bundesweiten Lockdown auf Kreisebene betroffen waren, und zwar im Landkreis Berchtesgadener Land (20. Oktober 2020), im Landkreis Rottal-Inn (27. Oktober 2020), in der Stadt Augsburg (30. Oktober 2020) und in der Stadt Rosenheim (30. Oktober 2020). Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes. Sie wird um folgende Aufschläge erhöht:
• 38,71 Prozent Berchtesgadener Land
• 16,13 Prozent Rottal-Inn
• 3,63 Prozent Augsburg
• 3,63 Prozent Rosenheim
Voraussetzung ist, dass das betroffene Unternehmen erfolgreich die Novemberhilfe des Bundes beantragt. Näheres zu Voraussetzuingen und Antragstellung Novemberhilfe des Bundes finden Sie hier.  Über den Erhöhungsbetrag entscheidet die IHK für München und Oberbayern zusammen mit der Novemberhilfe. Damit kann auf eine erneute aufwendige Prüfung verzichtet werden.

 

Update Stand 22.10.2020

Corona-Überbrückungshilfe II

Die Corona-Überbrückungshilfe kann ab sofort beantragt werden. Bitte sprechen Sie uns als Ihren Steuerberater darauf an, ob Sie für dieses Programm in Frage kommen! Ein fiktiver Unternehmerlohn ist leider immer noch nicht in diesem Programm zu finden. Dies wird leider immer noch diskutiert.


Ab sofort können Anträge für die Überbrückungshilfe II gestellt werden. Diese gilt für die Monate September bis Dezember 2020. Im Vergleich zu Überbrückungshilfe I wurde sie ausgeweitet und vereinfacht.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche – auch Sozialunternehmen und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion – sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, sofern sie

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden;

  • in den vergangenen zwei Jahren zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschritten haben: 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt;

  • in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten einen Umsatzrückgang um mindestens 50 Prozent hatten oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent vorliegt.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben.

Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Förderfähige Kosten

Erstattungsfähig sind nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten, und zwar konkret

  • Mieten und Pachten sowie Finanzierungskostenanteile von Leasingraten,

  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen,

  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,

  • Grundsteuern,

  • betriebliche Lizenzgebühren,

  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,

  • Ausgaben, um die Bewirtung im Außenbereich zu ermöglichen oder im Innenbereich sicherer zu machen, zum Beispiel Anschaffung von Heizpilzen, Luftreinigern usw.

Zusätzlich umfasst sind

  • Kosten für Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe,

  • Kosten für Auszubildende.

Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sind pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten förderfähig.

Lebenshaltungskosten, private Mieten, ein Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.

Höhe der Förderung

Die Leistungen wurden verbessert, künftig werden erstattet:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent),

  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher 50 Prozent),

  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher 40 Prozent).

Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen.

Maximaler Zuschussbetrag für 4 Monate: 200.000 Euro.


Antragstellung, Bewilligung

Anträge sind wie bei der Überbrückungshilfe I über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu stellen.

Bewilligungsstelle in Bayern ist die IHK für München und Oberbayern.

 

 

 

Update Stand 16.10.2020

Die bayerische Staatregierung hat am Sonntag, den 18. Oktober 2020 Neuregelungen beschlossen, die bereits ab dem 19. Oktober 2020 gelten.


Verschärfte Corona-Maßnahmen ab 19. Oktober 2020


Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird kurzfristig geändert und sieht nunmehr eine verschärfte Maskenpflicht in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen vor:


Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Ab einem Inzidenzwert von 35 (Anmerkung: Ampelwarnstufe gelb) gilt in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.


Sperrstunde - Ausnahme für mitnahmefähige Speisen / Getränke
Weiter wurde § 25a Nummer 6 wie folgt geändert: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken

 

 

 

pdate Stand 16.10.2020

Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 15. Oktober 2020
Der Bayerische Ministerrat hat am 15. Oktober 2020 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Dazu gehören insbesondere konkrete Maßnahmen für Gebiete mit steigenden Infektionswerten.


Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35
In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:

  • Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz. (Anmerkung: Wer diese Plätze benennt ist derzeit unklar.)

  • Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr Uhr an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.

  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt. (Anmerkung: Wenn die zwei Hausstände die Zahl von 10 übersteigen, ist dies auch möglich.)

Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 50
In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:

  • Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.

  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt. (Anmerkung: Wenn die zwei Hausstände die Zahl von 10 übersteigen, ist dies auch möglich.)

Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungen laut Staatsregierung unvermeidlich.

Hier der Link zu Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15. Oktober 2020 

 

Update Stand 08.09.2020

Überbrückungshilfe Corona geht in die Verlängerung

Die Überbrückungshilfe Corona kann in einer zweiten Förderphase auch für die Fördermonate September bis Dezember 2020 beantragt werden.

Anträge für diese zweite Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Anträge für erste Förderphase bis Ende September 2020 stellen

Wichtig: Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe - die Fördermonate Juni bis August 2020 - müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden.

Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die erste Phase zu stellen.

 

Update 17.08.2020

Nachfolgend haben wir Ihnen aktuelle Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zusammengefasst. Besonders Beherbergungsbetriebe, sollten diese Info lesen:

Aktuelle Beschlüsse der Bayerischen Staatsregierung

Die vom Bayerischen Ministerrat am 28. Juli 2020 gefassten Beschlüsse für Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurden am 14. August 2020 aktualisiert und verlängert.

Aktualisierung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

In einer Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 14. August 2020 wurden insbesondere folgende Maßnahmen erlassen:

Anmerkung: Wie angekündigt, betrifft diese Regelung besonders das Hotel und Beherbergungsgewerbe:

  • Nach § 14 Abs. 2 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt Landkreise, Gemeinden oder abgegrenzte Gemeindeteile innerhalb Deutschlands bekanntgeben, bei denen aufgrund infektionsschutzrechtlicher Daten ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
  • Betriebe nach § 14 Abs. 1 S. 1 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem der nach Satz 1 bekannt gemachten Gebiete anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.

Die Änderungsverordnung finden Sie hier:

Außerdem wurde die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Einreise-Quarantäneverordnung bis zum 2. September 2020 verlängert. (Anmerkung: Es kann von weiteren Verlängerungen ausgegangen werden.)

Weitere Beschlüsse bzw. Änderungen:

  • Landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitnehmern werden generell in kürzeren Intervallen als bisher, auch unangemeldet Tag und Nacht, kontrolliert und auf eine Corona-Infektion getestet. Für die Kontrollen werden gemeinschaftliche Teams gebildet, bestehend aus den örtlichen Gesundheitsämtern, den Landwirtschaftsämtern sowie den Gewerbeaufsichtsämtern Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Aufbau und Einsatz der gemeinschaftlichen Teams erfolgen unter Koordinierung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
  • Ab dem 01. August 2020 wird die derzeit geltende Begrenzung der Trainingsgruppen in Kampfsportarten auf höchstens fünf Personen auf diejenigen Kampfsportarten beschränkt, bei denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.
  • Die Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs an bayerischen Hochschulen zum Wintersemester 2020/2021 wird ermöglicht. Ziel ist es, im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich Lehrveranstaltungen in Präsenzform durchführen zu können, soweit das Infektionsgeschehen dies zulässt. Grundlage für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen an bayerischen Hochschulen ist die Beachtung der allgemeinen Regelungen des Infektionsschutzes sowie die von den Hochschulverbünden in Abstimmung mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege erarbeiteten und fortzuschreibenden Rahmenkonzepte. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung einer maximalen Teilnehmerzahl von 200 Personen sowie die Dokumentation der Teilnehmer zur Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Fortschreibung der Hygienekonzepte der Hochschulverbünde einleiten.
  • Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Einzelfall angeordnet werden. Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich zu machen und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Der Dringlichkeit der Pflichten der Betreiber wird durch eine Ausschöpfung des Bußgeldrahmens besonderer Nachdruck verschafft.
  • Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Anordnungen können nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes in Verbindung mit der bayerischen Infektionsschutzverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden, das bis zu 25.000 Euro betragen kann.
  • Die kreisfreien Städte und Landkreise werden nachdrücklich ermuntert, an einschlägigen Örtlichkeiten ihrer jeweiligen Zuständigkeit Alkoholverbote im öffentlichen Raum zu prüfen. Das Staatsministerium des Innern und für Sport wird den Städten und Landkreisen hierfür die nötigen rechtlichen Handreichungen geben.

 

Update 04.08.2020

Neuerung und Warnung bei der Überbrückungshilfe Corona

Seit 10. Juli 2020 kann die Überbrückungshilfe Corona beantragt werden. Grundlage dafür ist in Bayern die mit Stand 29.07.2020 vorliegende überarbeitete Bayerische Richtlinie zur Überbrückungshilfe Corona des Bundes für kleine und mittlere Unternehmen.

Zu den Bedingungen, unter denen die Überbrückungshilfe ausgezahlt wird, haben sich einige Neuerungen ergeben, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

ACHTUNG: Warnung vor Betrugsversuchen

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie warnt vor E-Mails, die als Anhang einen pdf-Antrag auf Überbrückungshilfe anbieten. Hier handelt es sich um Fälschungen. Es wird dringend geraten, den Anhang nicht zu öffnen.

Neuerungen zur Antragsberechtigung

Unternehmen, die aufgrund starker saisonaler Schwankung ihres Geschäfts im April und Mai 2019 weniger als fünf Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Bedingung des Umsatzrückgangs von mindestens 60 Prozent freigestellt werden.

Der Ausschluss von Unternehmen, die sich Ende 2019 in Schwierigkeiten befunden haben, wurde für diejenigen, die sich im Anschluss wieder erholt haben, relativiert und für kleine Unternehmen an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Die neuen Regelungen kommen auch Start-ups entgegen.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro sowie Unternehmen, die Teil einer internationalen Unternehmensgruppe mit einem Umsatz dieser Höhe sind, sind nicht antragsberechtigt.

Verlängerung der Antragsfrist

Nachdem es bei der technischen Umsetzung des Antragsverfahrens einige Verzögerungen gab, wird die Frist, innerhalb derer die Überbrückungshilfe Corona beantragt werden kann, bis Ende September 2020 verlängert. Die Leistungen beziehen sich aber weiter auf Umsatzeinbrüche im Juni, Juli und August 2020.

Verzinsung bei Rückzahlungen

Rückzahlungen sind nur zu verzinsen, falls sie nicht fristgerecht erfolgen.

Besondere Auflagen

Die Überbrückungshilfe darf nicht in Steueroasen transferiert werden und wird an die Offenlegung von Eigentümerverhältnissen gebunden.

Wichtig: Kein Anlass zur Sorge, die Mittel könnten nicht ausreichen

Der Bund stellt für die Überbrückungshilfe Corona bis zu 24,6 Milliarden Euro bereit. Teilweise gibt es Befürchtungen, diese Mittel könnten nicht ausreichen, Unternehmen, die erst spät einen Antrag stellen, würden leer ausgehen. Angesichts der überschaubaren Zahl der bisher eingereichten Anträge gibt es für solche Befürchtungen aus aktueller Sicht keinen Anlass.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen werden immer aktuell auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Verfügung gestellt.

 

Update 03.08.2020

Aktualisierter Bußgeldkatalog

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 30. Juli 2020 den aktualisierten Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" veröffentlicht. In den nachfolgenden Bereichen drohen höhere Bußgelder.

Betriebliche Unterkünfte

Nach Nr. 18 des Katalogs droht Betreibern betrieblicher Unterkünfte ein Bußgeld von 25.000 Euro, wenn sie entgegen § 14b der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV)

  • angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten,
  • deren Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder
  • den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.

Tagungen und Kongresse

Nach Nr. 17 droht den Verantwortlichen ein Bußgeld von 10.000 Euro, wenn sie bei Tagungen oder Kongressen entgegen § 14a 6. BayIfSMV

  • nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird,
  • in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen oder
  • kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.

Kulturstätten und Kinos

Nach Nr. 23 droht Betreibern von Kulturstätten im Sinne des § 21 Abs. 2 6. BayIfSMV oder Kinos ebenfalls ein Bußgeld von 10.000 Euro, wenn sie

  • nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m),
  • in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen,
  • kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.

 

 

Update 27.07.2020

Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) bis zum 03. August 2020 verlängert (von weiteren Verlängerungen ist auszugehen!)

Nach der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) müssen sich Personen, die aus einem ausländischen Corona-Risikogebiet einreisen, für zwei Wochen in Quarantäne begeben. Ausnahmen greifen allerdings bei notwendigen beruflichen Reisen und wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird.

Aus unserer Sicht ist es wichtig, dass Sie Ihre Mitarbeiter über möglich Konsequenzen nach der Urlaubsreise vorbereiten bzw. diese informieren. Dafür haben wir Ihnen ein Muster-Schreiben zur Verfügung gestellt. Entweder Sie kopieren ihn oder Sie passen diesen ggf. für Ihre Bedürfnisse in Ihrem Betrieb an. Das Informationsschreiben können Sie dann auf eigenem Briefpapier aushängen oder den Mitarbeitern per Email zukommen lassen.

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um einen empfohlenen Mustertext handelt.

Wann muss man in Quarantäne?

Aktuell gilt die Quarantäne-Pflicht nur noch für Personen, die sich in einem Zeitraum von 14 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Dafür gibt es Ausnahmen:

In den FAQ des bayerischen Gesundheitsministeriums heißt es: Sie (Arbeitnehmer) müssen nicht in Quarantäne, wenn Sie an Ihren Arbeitsplatz in Bayern zurückkehren und Ihr Arbeitsgeber Sie dort zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich benötigt und Sie zusätzlich keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Arbeit nicht anderweitig sinnvoll erledigt werden kann als physisch vor Ort (zum Beispiel der Handwerker, der Fließbandarbeiter, die Pflegekraft etc.), also eine Home-Office-Lösung aus dem Ausland nicht zielführend ist oder Vertragsstrafen bzw. erhebliche finanzielle Verluste drohen, wenn die Arbeit nicht vor Ort ausgeführt wird (zum Beispiel bei einem Subunternehmer aus dem Ausland, der in Bayern auf einer Baustelle tätig ist). Lassen Sie sich dies am besten von Ihrem Arbeitgeber/Auftraggeber bestätigen, sodass Sie im Falle einer Kontrolle einen Nachweis haben.

Anmerkung: Sollte das für Ihre Arbeitnehmerin, für Ihren Arbeitnehmer gelten, dann stellen Sie ihm einen solchen Nachweis aus. (Wenige Zeilen, warum er notwendig ist und Unterschrift mit Firmenstempel)

Weitere Ausnahmen

Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt auch für Personen,

  • die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
  • die nur zur Durchreise nach Bayern einreisen und es auf unmittelbarem Weg wieder verlassen.
  • die beruflich bedingt grenzüberschreitenden Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
  • deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung, der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist (mit entsprechender Bestätigung).
  • die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft- , Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.

Maßgaben für alle Ausnahmen

Auch in den genannten Ausnahmefällen ist eine Einreise ohne Quarantäne nicht möglich, wenn die Person Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt.

Weitere Ausnahmen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden.

Befreiung bei negativem Corona-Test

Liegt bei der Einreise ein negativer, ärztlich bestätigter molekularbiologischer Corona-Test vor, der nicht älter als 48 Stunden ist, entfällt die Quarantäne-Pflicht. Der Test und die ärztliche Bestätigung müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen und in einem EU-Staat beziehungsweise in einem Staat mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein. Die Liste dieser Staaten finden Sie hier .

 

 

Update 08.07.2020

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 07. Juli 2020 die bayerischen Richtlinien zur neuen Überbrückungshilfe Corona des Bundes für kleine und mittlere Unternehmen vorgelegt.

 

Die Leistungen können voraussichtlich ab 10. Juli 2020 beantragt werden, die Auszahlung soll am 24. Juli 2020 anlaufen.

Antragsberechtigte und Antragsvoraussetzungen

In Bayern antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche – auch Sozialunternehmen und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion – sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, sofern sie

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden und sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben;
  • in den letzten zwei Jahren zwei folgender drei Kriterien nicht überschritten haben: 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt;
  • im Inland tätig sind (Betriebsstätte oder Sitz der Geschäftsführung), bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden;
  • im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zu verzeichnen hatten.

Ebenfalls antragsberechtigt sind dauerhaft wirtschaftlich tätige gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (hier wird an Stelle der Umsätze auf andere Einnahmen abgestellt) sowie Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung Wirtschaft in Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Bei verbundenen Unternehmen darf nur ein Antrag für den Verbund insgesamt gestellt werden.

Förderfähige Kosten

Erstattungsfähig sind immer nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten

  • Mieten und Pachten sowie Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.

Alle bisher aufgeführten Positionen mit Ausnahme der Kosten für Hygienemaßnahmen müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein.

Zusätzlich umfasst sind

  • Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe
  • Kosten für Auszubildende.

Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sind pauschal mit zehn Prozent der Fixkosten förderfähig.

Besondere Bestimmungen gelten für Provisionen, die Reisebüros an Reiseveranstalter zurückgezahlt haben.

Lebenshaltungskosten, private Mieten, ein Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.

Höhe der Leistung

Erstattet werden bei einem jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat gerechneten Umsatzeinbruch in den Monaten Juni bis August 2020 von

mehr als 70 Prozent

80 Prozent der Fixkosten

50 bis 70 Prozent

70 Prozent der Fixkosten

40 bis kleiner 50 Prozent

40 Prozent der Fixkosten

Die Umsätze werden soweit noch nicht gesichert bekannt für den Antrag geschätzt und später nachvollzogen.

Für Monate mit einem kleineren Umsatzeinbruch als 40 Prozent entfällt der Anspruch.

Der maximale Erstattungsbetrag pro Monat beträgt für

Selbständige, Freiberufler und Unternehmen bis fünf Beschäftigte

3.000 Euro

Unternehmen bis zehn Beschäftigte

5.000 Euro

alle übrigen Unternehmen

50.000 Euro

Die Beschäftigtenzahl wird in Vollzeitäquivalenten gerechnet.

Von den Höchstbeträgen für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ausnahmen vom Höchstbetrag gibt es auch für bestimmte im Verbund geführte gemeinnützige Übernachtungsstätten.

Rückzahlungspflichten entstehen

  • bei Überkompensation,
  • bei Einstellung des Geschäfts oder Insolvenz.

Verhältnis zur Soforthilfe und anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen

Sofern ein Unternehmen bereits Soforthilfe in Anspruch genommen hat und sich der Leistungszeitraum mit der Überbrückungshilfe überschneidet, wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der Soforthilfe abgezogen. Der Monat, in dem die Soforthilfe beantragt wurde, zählt als voller Monat mit.

Auch Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und aufgrund von Umsatzeinbußen gezahlte Versicherungsleistungen werden angerechnet, soweit sich Zweck und Leistungzeiträume decken.

Antragstellung und Bewilligungsstelle

Anträge sind über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zu stellen. Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern.

Der Antrag ist online zu stellen. Die Plattform erreichen registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unter:

https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/auth/realms/berufstraeger/protocol/openid-connect/auth?response_type=code&client_id=validation-component&redirect_uri=https%3A%2F%2Fantragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de%2Fuservalidation%2F&state=dc96d6bd-b376-45f0-ab7a-f113bd290d70&login=true&scope=openid

Vor der Antragsstellung ist eine einmalige Registrierung im System notwendig. Es wird eine spezielle Hotline für die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer geben.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/

 

Unser Rat: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer schnell Ihre Antragsberechtigung und stellen Sie auch schnell einen Antrag! Die Mittel dieses Förderprogrammes könnten schnell aufgezehrt werden;

Nach bislang unbestätigten Angaben rechnet die IHK für München und Oberbayern mit rd. 200.000 Anträgen!
 

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020.

Die am Anfang dieses Artikels verlinkte Richtlinie führt im Detail auf, welche Angaben und Nachweise in Antrag verlangt werden und wie das Prüfverfahren aussieht. Zudem enthält sie beihilfe-, straf- und steuerrechtliche Hinweise.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen werden immer aktuell auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Verfügung gestellt.

 

 

Update 

Auf der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ist das Antragsformular für die Corona-Soforthilfe verfügbar. Anträge können ab 18.03.2020 gestellt werden und Auszahlungen sind noch in der gleichen Woche möglich.
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Liquiditätshilfe durch Kredite und Risikoübernahmen der LfA Förderbank Bayern
Die LfA hilft Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Unternehmen, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank, bei der die LfA-Kredite beantragt und ausbezahlt werden.
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Aufgrund der aktuellen Krise schicken viele Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Home Office.
Unter nachfolgendem Link finden Sie einen gut geschriebenen und kostenlosen Home Office Guide. 
https://t3n.de/guides/corona-home-office-guide/

Servicezentren der Bayerischen Finanzämter schließen vorsorglich, die Steuerverwaltung bleibt voll in Betrieb. https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24144/index.htm

Eingeschränkte Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ab dem 18. März 2020
Das Bundesverwaltungsgericht schränkt seine Tätigkeit vom 18. März 2020 bis voraussichtlich 19. April 2020 aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein, nachdem sich die Coronavirus-Infektion von mehreren Beschäftigten bestätigt hat. 
https://www.bverwg.de/pm/2020/16

Steuererleichterungen 
Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen - Direktlink auf das Dokument:
https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233.

Das Vordruckmuster wird auch auf der Startseite des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung gestellt: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge werde bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sei.

 

Wir stellen gerne den Antrag für Sie! Sprechen Sie uns einfach an.

 

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor: 
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Unterstützung für betroffene Unternehmen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums:
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Härtefallfonds Corona
Die Bayerische Staatsregierung wird ein Soforthilfeprogramm einrichten, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden.

Antragsberechtigte: Anträge können von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen Freier Berufe mit jeweils weniger als 250 Mitarbeitern, entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro sowie mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden.
Höhe der Soforthilfe: Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.

Beantragung: Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular werden in Kürze an dieser Stelle zur Verfügung stehen: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.

Zu bayerischen Härtefallfonds plant jetzt auch Finanzminister Scholz (bundesweite) Notfallfonds für KMU einzurichten:
https://www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-virus-scholz-kuendigt-notfallfonds-fuer-mittelstaendische-wirtschaft-an/25650954.html

„Neben der Ausweitung der Kurzarbeit und unbegrenzten Liquiditätshilfen werde die Regierung "jetzt präzise Instrumente entwickeln, mit denen wir gezielt den Branchen helfen, denen die Aufträge wegbrechen oder die durch die Schutzmaßnahmen stark beeinträchtigt werden", sagte Scholz dem Handelsblatt in einem Interview. Er arbeite an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unternehmen richte.“

Finanzielle Unterstützungsangebote
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.

Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

Kurzarbeit
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:

  • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.

Zwei Videos der Bundesagentur für Arbeit informieren grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei der  Beantragung von Kurzarbeitergeld

eServices Arbeitgeberleistung: Kurzarbeitergeld Teil 1 - Voraussetzungen: Video Voraussetzungen

eServices Arbeitgeberleistung: Kurzarbeitergeld Teil 2 - Verfahren: Video Verfahren

Steuerstundung
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.

Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.

 

Wir stellen gerne den Antrag für Sie! Sprechen Sie uns einfach an.

 

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

Bitte bleiben Sie gesund!

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 


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