CORONA Gesetzespaket

Überblick

Das CORONA-Gesetzespaket zur Abwendung existenzieller Coronavirusfolgen ist multipel geändert seit Langem in Kraft. Es brachte teils massive Änderungen im Zivilrecht, Insolvenzrecht und Strafverfahrensrecht. Ohne Aussprache stimmte der Bundesrat damals allen 6 Teilgesetzen zu, die einen Nachtragshaushalt erfordern. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 27. März 2020 auf Seite 569 veröffentlicht. Dieses umfangreiche Gesetzespaket, das Maßnahmen wie soziale Absicherung, Krankenhausentlastung, Infektionsschutz und staatliche Zuschüsse umfasst, zeigt die bemerkenswerte Handlungsfähigkeit unseres Rechtsstaates.

 

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bedarf aufgrund seiner Bedeutung und Komplexität zur Erreichung von Einmzelfallgerechtigkeit einer detaillierten Erklärung. Die Interpretation und Umsetzung der Regelungen wird die Anwaltschaft und Gerichte noch lange beschäftigen.

 

Ziwschenzeitlich sind auch die Schlussabrechnungen eingereicht und vorläufige Bescheide werdfn nun in endgültige Entscheidungen überführt. Viele Unternehmen sehen sich jedoch mit hohen Rückforderungen konfrontiert. Bisherige Entscheidungen gerade zugunsten der IHK für München und Oberbayern zeigen, dass der Weg zur Vermeidung von Insolvenzanträgen oft eine vorübergehende Stundung oder eine ratenweise Rückführung der Überzahlungen sei  kann.

 

Wir geben im Folgenden einen Überblick und verweisen ansonsten auf die Gesetzesfundstellen - diese finden Sie hier!

 

Zivilrecht 

Gesellschaftsrecht 

Insolvenzrecht

Strafverfahren in der CORONA Krise

 

Corona-Gesetz macht längere Unterbrechung von Strafverfahren möglich

 

Eine ganze Reihe laufender Strafprozesse drohte zu scheitern, weil strafprozessuale Maßnahmen bzw. Verhandlungen wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Deshalb wurde gemäß Art. 3 des vorgelegten Gesetzentwurfs in § 10 StPOEG ein zusätzlicher Hemmungstatbestand eingeführt, wonach unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung

  • der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt ist, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht durchgeführt werden kann.
  • Die Dauer der Hemmung ist auf maximal zwei Monate begrenzt.
  • Die Unterbrechungsfristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.
  • Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbare Beschluss fest.

Die Vorschrift gilt entsprechend für die Frist zur Urteilsverkündung gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.  

 

Rückforderung von Corona Sofort-Hilfen

Existenzielle Sorgen machen die absehbar und aus Sicht der Betroffenen ungerechtfertigten Rückforderungen der ausgezahlten Corona Soforthilfen im Rahmen der Schlussabrechnung. Im Einzelfall sind Fehlentscheidungen der mit einer Vielzahl von Fällen überfrachteten Behörden nicht ausgeschlossen und daher sollten entsprechende Enstcheidungen juristisch überprüft werden.

 

Auch das bayerische Wirtschaftsministerium hat sich hierzu bereits geäußert vgl. hier, nachdem sich die vorläufigen Bescheide auf Basis der insofern nicht verbindlichen, aber mehrfach geänderten FAQs als seitens der Rechtsprechung kaum überprüfbar herausgestellt haben.

 

Ab dem 28. November 2022 wurden an die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona sowohl postalisch als auch per E-Mail Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Eine erneute Erinnerung wurde im Zeitraum vom 12. bis 14. Dezember 2023 per E-Mail versendet. Die nachträgliche Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Prognose soll anhand der zur Verfügung gestellten Online-Berechnungshilfe durchgeführt werden. Für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe Corona haben die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona bis zum 31. Dezember 2023 Zeit.

 

Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe Corona aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann, sind Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich.

 

Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht. Am 18. April 2023 hat die Staatsregierung daher einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt. Damit schöpft Bayern die rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus, wie gewohnt allerdings anhand unverbindlicher FAQs, da es sich ja nur um sog. Billigkeitsleistungen handle, so dass mit multiplen Klageverfahren zu rechnen ist, die sich gegen die ergehenden Schlussabrechnungsbescheide richten werden.

 

Die Antragstellung für natürliche Personen ist seit dem 31. Juli 2023 über die Online-Datenmaske möglich. Die Anwendungen für Personen- und Kapitalgesellschaften stehen seit 12. Dezember 2023 zur Verfügung. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.


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