CORONA Gesetzespaket

Überblick

Respekt: Mit orona-Krisenpaket, mit dem der Gesetzgeber breitgefächert existenzielle Coronavirusfolgen abwenden will, ist in Kraft getreten. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ bringt massive gesetzliche Änderungen u. a. im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Strafverfahrensrecht. Ohne Aussprache stimmte der Bundesrat allen 6 Teilgesetzen zu, die einen Nachtragshaushalt erfordern. Das Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt v. 27. März 2020 auf S. 569 veröffentlicht.as Corona-Krisenpaket, mit dem der Gesetzgeber breitgefächert existenzielle Coronavirusfolgen abwenden will, ist in Kraft getreten. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ bringt massive gesetzliche Änderungen u. a. im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Strafverfahrensrecht. Ohne Aussprache stimmte der Bundesrat allen 6 Teilgesetzen zu, die einen Nachtragshaushalt erfordern. Das Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt v. 27. März 2020 auf S. 569 veröffentlicht.as Corona-Krisenpaket, mit dem der Gesetzgeber breitgefächert existenzielle Coronavirusfolgen abwenden will, ist in Kraft getreten. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ bringt massive gesetzliche Änderungen u. a. im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Strafverfahrensrecht. Ohne Aussprache stimmte der Bundesrat allen 6 Teilgesetzen zu, die einen Nachtragshaushalt erfordern. Das Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt v. 27. März 2020 auf S. 569 veröffentlicht.as Corona-Krisenpaket, mit dem der Gesetzgeber breitgefächert existenzielle Coronavirusfolgen abwenden will, ist in Kraft getreten. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ bringt massive gesetzliche Änderungen u. a. im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Strafverfahrensrecht. Ohne Aussprache stimmte der Bundesrat allen 6 Teilgesetzen zu, die einen Nachtragshaushalt erfordern. Das Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt v. 27. März 2020 auf S. 569 veröffentlicdem CORONA Gesetzespaket, das neben Maßnahmen zur sozialen Absicherung, zur Krankenhausentlastung und Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzbereich sowie den massiven staatlichen Zuschüssen und Darlehensausreichungen bis hin zu Steuerentlastungen etc. (siehe unser Unterseite Corona Hilfen) mit dem Gesetz zur Abmilderung der rechtlichen Folgen der COVID-19-Pandemie - in Kraft seit 28.03.2020 - auch Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht enthält, hat unser demokratischer Rechtsstaat in der schnellsten Gesetzgebungsrallye diesen Umfangs und Tragweite seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland bemerkenswerte Handlungsfähigkeit bewiesen.

 

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist angesichts seiner Bedeutung und der zahlreichen Regelungen sowie wegen der Schnelligkeit in der Umsetzung und mittlerweile auch ausgelaufener Vorgaben im Verbraucherschutz dementsprechend erläuterungsbedürftig. Die Interpretation der getroffenen Regelungen und die Fragen bei der Umsetzung werden die deutsche Anwaltschaft und Gerichtsbarkeit noch Jahre beschäftigen.

 

Nun geht es daran, die Schlussabrechnungen abzugeben und die vormals vorläufigen Bescheide in endgültige zu wandeln. Hier zeigt sich immer wieder, dass die Betriebe mit teils hohen Rückforderungen konfrontiert werden. Bereits die vorläufigen Bescheide haben zu zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geführt, die in der allermeisten Zahl der Fälle zugunsten der in Bayern für die Mittelzuweisungen verantwortlichen IHK für München und Oberbayern ausgingen. Alternativ bot sich zur Vermeidung von Insolvenzanträgen nur die Möglichkeit einer vorübergehenden Stundung oder ratenweisen Rückführung der Überzahlungen, nachdem die zugewendeten Mittel in aller Regel für betriebliche Zwecke ja ausgegeben waren.

 

Wir geben im Folgenden einen Überblick und verweisen ansonsten auf die Gesetzesfundstellen - diese finden Sie hier!

 

Zivilrecht 

Gesellschaftsrecht 

Insolvenzrecht

Strafverfahren in der CORONA Krise

 

Corona-Gesetz macht längere Unterbrechung von Strafverfahren möglich

 

Eine ganze Reihe laufender Strafprozesse drohte zu scheitern, weil strafprozessuale Maßnahmen bzw. Verhandlungen wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Deshalb wurde gemäß Art. 3 des vorgelegten Gesetzentwurfs in § 10 StPOEG ein zusätzlicher Hemmungstatbestand eingeführt, wonach unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung

  • der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt ist, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht durchgeführt werden kann.
  • Die Dauer der Hemmung ist auf maximal zwei Monate begrenzt.
  • Die Unterbrechungsfristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.
  • Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbare Beschluss fest.

Die Vorschrift gilt entsprechend für die Frist zur Urteilsverkündung gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.  

 

Rückforderung von Corona Sofort-Hilfen

Existenzielle Sorgen machen die absehbar und aus Sicht der Betroffenen ungerechtfertigten Rückforderungen der ausgezahlten Corona Soforthilfen im Rahmen der Schlussabrechnung. Im Einzelfall sind Fehlentscheidungen der mit einer Vielzahl von Fällen überfrachteten Behörden nicht ausgeschlossen und daher sollten entsprechende Enstcheidungen juristisch überprüft werden.

 

Auch das bayerische Wirtschaftsministerium hat sich hierzu bereits geäußert vgl. hier, nachdem sich die vorläufigen Bescheide auf Basis der insofern nicht verbindlichen, aber mehrfach geänderten FAQs als seitens der Rechtsprechung kaum überprüfbar herausgestellt haben.

 

Ab dem 28. November 2022 wurden an die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona sowohl postalisch als auch per E-Mail Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Eine erneute Erinnerung wurde im Zeitraum vom 12. bis 14. Dezember 2023 per E-Mail versendet. Die nachträgliche Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Prognose soll anhand der zur Verfügung gestellten Online-Berechnungshilfe durchgeführt werden. Für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe Corona haben die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona bis zum 31. Dezember 2023 Zeit.

 

Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe Corona aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann, sind Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich.

 

Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht. Am 18. April 2023 hat die Staatsregierung daher einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt. Damit schöpft Bayern die rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus, wie gewohnt allerdings anhand unverbindlicher FAQs, da es sich ja nur um sog. Billigkeitsleistungen handle, so dass mit multiplen Klageverfahren zu rechnen ist, die sich gegen die ergehenden Schlussabrechnungsbescheide richten werden.

 

Die Antragstellung für natürliche Personen ist seit dem 31. Juli 2023 über die Online-Datenmaske möglich. Die Anwendungen für Personen- und Kapitalgesellschaften stehen seit 12. Dezember 2023 zur Verfügung. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.


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