CORONA Gesetzespaket Insolvenzrecht
Update 10.06.2021
Anwalts- und Gerichtskosten bei insolvenzabwehrender Restrukturierung
Ersetzt werden im Zuge des Ausbaus und der Verlängerung der Sonderregelungen zu Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe laut Beschluss des Bundeskabinetts vom 09.06.2021 künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Update 01.05.2021
Am 1. Mai 2021 setzt die Insolvenzantragspflicht
wieder ein
Eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist derzeit politisch unsicher
+++++ Neuregelungen zum 17.12.2020 +++++
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur teilweise bis 31. Januar 2021 verlängert
Ursprünglich wurde durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CovInsAG) die Pflicht zur Stellung eines Eigeninsolvenzantrages (§ 15a InsO bzw. § 42 Abs. 2 BGB)
grundsätzlich bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Die ursprünglich bis zum 30. September 2020 laufende Frist der Aussetzung wurde durch eine Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings gilt die Aussetzung ab dem 01. Oktober
2020 nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. In Fällen der Zahlungsunfähigkeit muss seit dem 01. Oktober 2020 wieder regulär ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Sonderregelungen bis 31. Januar 2021
Durch eine kurzfristige Ergänzung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) , das am 17. Dezember 2020 vom Bundestag verabschiedet wurde, wurde folgende
Sonderregelung eingeführt:
- Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.
- Das gilt allerdings nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf die Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
- Diese Vorschrift gilt wiederum sowohl für den Insolvenzgrund der Überschuldung als auch der Zahlungsunfähigkeit.
Weitere Neuregelungen
Darüber hinaus sind unter anderem noch folgende Punkte im CoVInsAG ergänzt worden:
- • Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 auf vier Monate verkürzt, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
- • Für 2021 gilt ein erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren für Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind.
Bei Auslaufen der Aussetzung zu beachten
Unternehmen, für die die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 31. Dezember 2020 oder nach den Sonderregelungen zum 31. Januar 2021 ausläuft, müssen folgendes beachten:
- Nach § 15 a InsO ist der Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei
- Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“ zu stellen.
- Das COVInsAG setzt aber nur die am Ende dieser Frist stehende Antragspflicht aus und hemmt nicht den Beginn dieser Frist. Wenn also Überschuldung bereits drei Wochen vor dem 01. Januar 2021 vorlag, ist der Antrag unmittelbar am 01. Januar 2021 zu stellen. Beziehungsweise muss bei den Unternehmen, die unter die Sonderregelungen für den Januar 2021 fallen, der Antrag schon am 01. Februar 2021 gestellt werden, wenn der Insolvenzgrund bereits drei Wochen vorher vorlag.
Grundsätzlich ist bei der Drei-Wochen-Frist allerdings zu beachten, dass diese nicht immer ausgeschöpft werden darf, sondern nur dann, wenn nach objektiven Maßstäben berechtigte Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung und Fortführung des Unternehmens innerhalb dieser Frist bestehen. Anderenfalls ist der Antrag unverzüglich zu stellen, bzw. sofort dann, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet.
+++++ Folgende Regelung gilt aber weiter sowit nicht zum 17.12.2020 neu geregelt +++++
Regelungen Corona-Gesetz zum lnsolvenzrecht
Kann ein Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist die Geschäftsführung verpflichtet, unverzüglich den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht - Insolvenzgericht einzureichen. Wegen der Coronakrise droht damit eine regelrechte Insolvenzwelle.
Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis September 2020
Die Bundesregierung lockert deshalb die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz und stellt betroffenen Betrieben erhebliche Finanzhilfen zur Verfügung.
Das BMJV hat den Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) am 20.3.2020 vorgelegt. Hiermit soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben.
Danach wurde die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO, § 42 Abs. 2 BGB) für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Hier der Gesetzeswortlaut
Update 10.08.2020
Aktuell kann wohl mit einer Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum März 2021 gerechnet werden, was aber erst nach der Sommerpause des Bundestags - nach Festlegung der Beratungsgegenstände im September - hinreichend konkret eingeschätzt werden kann.
Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Aussetzung ist zwar an bestimmte Voraussetzungen gebunden, durch spezielle Beweislastregeln sind die Anforderungen aber eher niedrig:
- Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Pandemie sein,
- wobei die Beweislast nicht beim Unternehmen, sondern bei demjenigen liegt, der die Pflicht zur Insolvenzantragstellung geltend macht.
- Für Insolvenzantragspflichtige, die bis zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren, streitet eine Vermutung dafür, dass die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht.
- Die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote (§ 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG) werden gelockert, um Geschäftsführer und Vorstand vor Haftungsgefahren zu schützen.
- Die Neuaufnahme von Krediten in der Krise wird anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert.
ACHTUNG: Bestehen erkennbar später keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.
Eingeschränkte Insolvenzanfechtung
Bei eingetretener Insolvenzreife besteht grundsätzlich das Risiko, dass Vertragspartner des Schuldners Leistungen und Zahlungen infolge späterer Insolvenzanfechtungen seitens des Insolvenzverwalters wieder herausgeben müssen. Dies könnte Geschäftspartner von Leistungen und insbesondere auch Zahlungen in der Krise abhalten und damit betroffene Unternehmen zusätzlich gefährden. Deshalb sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 CorInsAG-E Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser zu Recht beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, dem anderen Teil war bekannt, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.
Gesetz soll Anreiz für Kredite schaffen
Ergänzend gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 CorInsAG-E die bis zum 30.9. 2023 erfolgte Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite nicht als Gläubigerbenachteiligung. Dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Darüber hinaus sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 CorInsAG-E Kreditgewährung und Absicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Beschränkung der Gläubigerinsolvenzanträge
Der Entwurf enthält eine empfindliche Einschränkung der Insolvenzantragsmöglichkeiten der Gläubiger. Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, wird das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1.3.2020 vorlag, § 3 CorInsAG-E.
Verlängerung der Regelung ist möglich
Die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind befristet bis zum 30.9.2020, die Einschränkung der Gläubigerinsolvenzanträge ist auf drei Monate befristet, um die Eingriffe in die Gläubigerrechte möglichst gering zu halten. Das BMJV wird durch das Gesetz allerdings ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch Rechtsverordnung bis zum 31.3.2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund Fortbestehens der Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Mitteln, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.