Neue Grundsteuer - Bescheide ab 2024

Akuter Handlungsbedarf für alle Grundeigentümer 

 

2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherige Art der

Bemessung der Grundsteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, schon weil

dabei Einheitswerte zugrunde gelegt werden, von denen die jüngsten aus dem Jahr

1964 stammen (nämlich im Westen der Republik). In den ostdeutschen Ländern sind

sie gar von 1935. Seitdem hat sich der Wert der Grundstücke jedoch stark verändert.

 

Im Ergebnis fallen für gleichartige Grundstücke daher teils unterschiedliche Steuern

an – das verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.

 

Ab 2025 muss die neue Steuer bezahlt werden. Dazu werden Daten erhoben, die Frist

zur Erklärung gegenüber dem Finanzamt endete in Bayern am 02.05.2023.

Zum 1. Juli 2023 müssen die Ämter die neuen Grundsteuerwerte und Steuermessbeträge

festlegen. 2024 passen die Kommunen die Hebesätze an, so dass die ersten Bescheide

vermutlich ab 2024 verschickt werden.

 

Sie als Steuerpflichtiger müssen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts die Daten

liefern, etwa die Grundstücksfläche und das Alter des Gebäudes. Und weil die Fristen

zur Abgabe dieser Daten abgelaufen sind, raten wir zur Eile: Je nach Einzelfall müssen

die Eigentümer nämlich Daten bei verschiedenen anderen Behörden einsammeln. Die

die Antworten können dort auch mal länger dauern. Ab dem 02.05.2023 muss u.a. mit

Verspätungszuschlägen gerechnet werden, ggf. droht auch ein Bußgeld.

 

Allerdings gelten die bayerischen Steuerformulare nicht für Immobilien außerhalb Bayerns.

Der Immobilienbesitzer aus Memmingen mit einer Wohnung in Berlin tut sich da also nicht

leichter. Vor Allem auch deswegen, weil die Regelungen in den verschiedenen

Bundesländern auch noch unterschiedlich sind:

 

Die Mehrzahl der Bundesländer folgt dem sogenannten Bundesmodell, das der Bund

vorgeschlagen hat. Leider ist das auch das komplizierteste. Unter anderem muss die

Nettokaltmiete angegeben werden, die Wohnfläche, das Baujahr des Hauses, der

Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche. Dabei gelten unterschiedliche Messzahlen

für gewerbliche und Wohngebäude.

 

Wie ein Gegenentwurf liest sich das System in Bayern. Hier spielen Grundstücks- und

Gebäudeflächen die Hauptrolle. Mithilfe der Steuermesszahl sorgt der Freistaat dafür,

dass Wohnimmobilien günstiger wegkommen als Gewerbebauten.

 

Hamburg hat ein ganz ähnliches Flächenmodell, nur dass die Steuermesszahl die Lage

des Gebäudes berücksichtigt.


Hessen und Niedersachsen haben ebenfalls Bayern als Vorbild, rechnen aber noch den

Bodenrichtwert mit ein. Der Bodenrichtwert ist schon lange ein Hilfswert bei der

Wertermittlung von Immobilien und wird regional von sogenannten Gutachterausschüssen

festgelegt. Der Wert wird auf Basis vieler Grundstücksverkäufe regelmäßig angepasst.

 

Das Saarland und Sachsen nutzen das Bundesmodell als Grundlage, verwenden aber

eine andere Steuermesszahl.


Baden-Württemberg multipliziert die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Die Art

der Bebauung beeinflusst die Steuermesszahl.

 

Wir helfen Ihnen gerne, brauchen aber

  • Ihre Steuernummer;
  • Lageinformationen, etwa Gemarkung oder Flurstück;
  • die Wohn- oder Nutzfläche;
  • das Baujahr (oder das Jahr einer Kernsanierung) 

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