Neue Grundsteuer - Bescheide ab 2024
Akuter Handlungsbedarf für alle Grundeigentümer
2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherige Art der
Bemessung der Grundsteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, schon weil
dabei Einheitswerte zugrunde gelegt werden, von denen die jüngsten aus dem Jahr
1964 stammen (nämlich im Westen der Republik). In den ostdeutschen Ländern sind
sie gar von 1935. Seitdem hat sich der Wert der Grundstücke jedoch stark verändert.
Im Ergebnis fallen für gleichartige Grundstücke daher teils unterschiedliche Steuern
an – das verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Ab 2025 muss die neue Steuer bezahlt werden. Dazu werden Daten erhoben, die Frist
zur Erklärung gegenüber dem Finanzamt endete in Bayern am 02.05.2023.
Zum 1. Juli 2023 müssen die Ämter die neuen Grundsteuerwerte und Steuermessbeträge
festlegen. 2024 passen die Kommunen die Hebesätze an, so dass die ersten Bescheide
vermutlich ab 2024 verschickt werden.
Sie als Steuerpflichtiger müssen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts die Daten
liefern, etwa die Grundstücksfläche und das Alter des Gebäudes. Und weil die Fristen
zur Abgabe dieser Daten abgelaufen sind, raten wir zur Eile: Je nach Einzelfall müssen
die Eigentümer nämlich Daten bei verschiedenen anderen Behörden einsammeln. Die
die Antworten können dort auch mal länger dauern. Ab dem 02.05.2023 muss u.a. mit
Verspätungszuschlägen gerechnet werden, ggf. droht auch ein Bußgeld.
Allerdings gelten die bayerischen Steuerformulare nicht für Immobilien außerhalb Bayerns.
Der Immobilienbesitzer aus Memmingen mit einer Wohnung in Berlin tut sich da also nicht
leichter. Vor Allem auch deswegen, weil die Regelungen in den verschiedenen
Bundesländern auch noch unterschiedlich sind:
Die Mehrzahl der Bundesländer folgt dem sogenannten Bundesmodell, das der Bund
vorgeschlagen hat. Leider ist das auch das komplizierteste. Unter anderem muss die
Nettokaltmiete angegeben werden, die Wohnfläche, das Baujahr des Hauses, der
Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche. Dabei gelten unterschiedliche Messzahlen
für gewerbliche und Wohngebäude.
Wie ein Gegenentwurf liest sich das System in Bayern. Hier spielen Grundstücks- und
Gebäudeflächen die Hauptrolle. Mithilfe der Steuermesszahl sorgt der Freistaat dafür,
dass Wohnimmobilien günstiger wegkommen als Gewerbebauten.
Hamburg hat ein ganz ähnliches Flächenmodell, nur dass die Steuermesszahl die Lage
des Gebäudes berücksichtigt.
Hessen und Niedersachsen haben ebenfalls Bayern als Vorbild, rechnen aber noch den
Bodenrichtwert mit ein. Der Bodenrichtwert ist schon lange ein Hilfswert bei der
Wertermittlung von Immobilien und wird regional von sogenannten Gutachterausschüssen
festgelegt. Der Wert wird auf Basis vieler Grundstücksverkäufe regelmäßig angepasst.
Das Saarland und Sachsen nutzen das Bundesmodell als Grundlage, verwenden aber
eine andere Steuermesszahl.
Baden-Württemberg multipliziert die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Die Art
der Bebauung beeinflusst die Steuermesszahl.
Wir helfen Ihnen gerne, brauchen aber
- Ihre Steuernummer;
- Lageinformationen, etwa Gemarkung oder Flurstück;
- die Wohn- oder Nutzfläche;
- das Baujahr (oder das Jahr einer Kernsanierung)