Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich
Scheidung, Unterhalt und Versorgungsausgleich als Zentralbereich des Familienrechts
Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen.
Klassicher Zentralbereich des Familienrechts ist das Scheidungsrecht mit den sog. Folgesachen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Personensorge.
Um sich einen ersten Überblick zu Scheidung, Unterhalt und Versorgungsausgleich verschaffen und seine Daten erst einmal zu sortieren, bieten wir unseren Mandanten im Bereich Online Services und im Downloadbereich ergänzende Informationen und Checklisten zu Scheidung,Unterhalt und Versorgungsausgleich
an.
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Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle gibt einen ersten Überblick über evtl. Zahlungsverpflichtungen bei Unterhalt gegenüber Ehegatte und Kindern. Die Tabelle gibt jedoch nur einen Anhalt und der zu zahlende Unterhalt muss allerdings unter dem Blickwinkel der konkreten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und der tatsächlichen Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten analysiert und korrigiert werden.
- Die Düsseldorfer Tabelle gibt unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens und des Alters der Kinder Auskunft über die Höhe des Kindesunterhalts, der nach einer Trennung für Kinder gezahlt werden muss, wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet sog. Naturalunterhalt durch Versorgung der Kinder.
- Die Höhe der Zahlung errechnet sich nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergelds. Die Düsseldorfer Tabelle und der daraus abgeleitete Unterhalt wird immer wieder an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.Selbstbehalt: 1080 Euro für Erwerbstätige mit minderjährigen Kindern oder diesen gleichgestellten volljährigen Kindern in der Berufsausbildung
- 880 Euro für den arbeitslosen Unterhaltszahler, sog. "kleiner Selbstbehalt". Bei anderen volljährigen Kindern steigt der Selbstbehalt auf 1300 Euro pro Monat, sog."großer/angemessener Selbstbehalt"
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