Arbeitsrecht online
Arbeitsrecht online erfasst sinnvoll nur
Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern gegen deren Arbeitgeber, nicht
aber z.B. Fragen zu
- Umfang des Urlaubsanspruchs,
- ausstehenden Gehaltsansprüchen, Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütungen
- Zulässigkeit von Fragen im Bewerbungsgespräch,
- Streitigkeiten des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber,
- Umfang des Weisungsrechtes des Arbeitgebers,
- Streitigkeiten von Mitarbeitern untereinander,
- Mobbing
- Arbeitszeugnis usw.
In allen diesen und anderen Bereichen des Arbeitsrechtes bitten wir Sie um eine Terminsvereinbarung über unser Sekretariat zu einem
Beratungsgespräch.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwältin Alexandra Duran
Wann sind Kündigungsschutzklagen zulässig?
Nach Ausspruch einer Kündigung hat der Gekündigte ab Zugang der Kündigung lediglich drei Wochen Zeit, seine Rechte durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend zu machen. Mit Hilfe der
Kündigungsschutzklage wird die ausgesprochene Kündigung angegriffen mit dem vorrangigen Ziel der Wiedereinstellung. Ist dieses nicht durchsetzbar, wird durch das Gericht nach der Faustregel "ein
halbes Monatsbruttogehalt pro Jahr der Beschäftigungsdauer" versucht, auf dem Vergleichswege eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes durchzusetzen.
Welche Kosten entstehen?
In Kündigungsschutzverfahren entstehen in erster Instanz keine Gerichtskosten, also müssen auch keine Kosten mit der Einreichung der Klage an das Gericht vorausbezahlt werden. Jedoch hat jede Partei
ihre eigenen Anwaltskosten in der Regel selbst zu tragen.
Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG ). Bei beispielsweise einem Monatsnettoeinkommen von € 2.000,00 in erster Instanz entstehen
Anwaltskosten von etwa € 1.500,00, wenn zur Verfahrensbeendigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung ein Vergleich geschlossen wird. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden von
Rechtsschutzversicherungen übernommen.
Mit welcher Verfahrensdauer ist zu rechnen?
Die Arbeitsgerichte sind bemüht, den ersten Verhandlungstermin zeitnah anzusetzen. In der Regel ist bereits nach etwa drei Monaten mit einer Verhandlung zu rechnen. Diese Verhandlung dient dem Ziel
einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits. Einigen sich die Parteien nicht, wird mit einem Abstand von etwa vier bis sechs Monaten ein zweiter Verhandlungstermin anberaumt, in dem dann die
eigentliche streitige Verhandlung durchgeführt wird. Evtl. schließt sich dann noch ein gesonderter Beweisaufnahmetermin an, bevor das Urteil gesprochen wird. Da somit erst verhältnismäßig spät
Rechtsklarheit geschaffen wird, ist der Druck auf Kläger und Beklagten eine frühzeitige Lösung im Wege einer vergleichsweisen Einigung zu finden, meist sehr hoch.
1. Laden Sie bitte in unserem Downloadbereich den Fragebogen im Arbeitsrecht zur Erfassung Ihrer persönlichen und rechtlichen Verhältnisse herunter, füllen diesen aus und senden uns die Daten per Post, Email oder Fax zu.
2. Mit Eingang Ihrer Daten prüfen wir, ob eine Mandatsvertretung möglich ist, erstellen Ihnen einen Entwurf einer Kündigunsschutzklage und senden Ihnen diese zusammen mit einer Vorschussrechnung und der notwendigen Prozessvollmacht zu.
3. Sie prüfen den Inhalt der Klage, unterzeichnen die Prozessvollmacht, leiten uns diese wieder zu und regeln die Zahlung des Vergütungsvorschusses entweder durch Einzahlung des Vorschusses auf unser Konto oder legen uns die Deckungszusage Ihrer
Rechtsschutzversicherung vor, der Sie die Vorschussrechnung übersandt haben und wir reichen die Klage ein.