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Brutto-Netto-Rechner
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Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle 2019
Das sind die Unterhaltssätze für 2019 (Regelfall 2 Kinder, Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):
Einkommensstufen (Netto) | 0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 Euro | 354 | 406 | 476 | 527 | 880/1.080 |
1.901-2.300 | 372 | 427 | 500 | 554 | 1.300 |
2.301-2.700 | 390 | 447 | 524 | 580 | 1.400 |
2.701-3.100 | 408 | 467 | 548 | 607 | 1.500 |
3.101-3.500 | 425 | 488 | 572 | 633 | 1.600 |
3.501-3.900 | 454 | 520 | 610 | 675 | 1.700 |
3.901-4.300 | 482 | 553 | 648 | 717 | 1.800 |
4.301-4.700 | 510 | 585 | 686 | 759 | 1.900 |
4.701-5.100 | 539 | 618 | 724 | 802 | 2.000 |
5.101-5.500 | 567 | 650 | 762 | 844 | 2.100 |
ab 5.501 Euro nach den Umständen des Falles |
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen – bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen vollständig. Die tatsächlichen Zahlbeträge verringern sich demnach entsprechend.
Beispiel: Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 354 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt für das erste Kind 194 Euro, davon wird die Hälfte angesetzt, also 97 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit auf 257 Euro (354 Euro – 97 Euro).
In der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle ist der Bedarfskontrollbetrag (sog. Selbstbehalt) zu finden. Dieser Betrag soll gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige finanziell nicht schlechter dasteht als der Unterhaltsberechtigte.
Das bedeutet: Ist das "Resteinkommen" des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts geringer als der Bedarfskontrollbetrag in der jeweiligen Einkommensstufe, wird der Unterhaltspflichtige so lange in eine niedrigere Einkommensstufe herabgesetzt, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen | Selbstbehalt |
---|---|
Bis 1080 Euro bei Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig |
1.080 Euro |
Bis 880 Euro bei Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig | 880 Euro |
Bis 1.300 Euro bei anderen volljährigen Kindern | 1.300 Euro |
Bis 1,200 Euro bei Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes | 1.200 Euro |
Bis 1.800 Euro bei eigenen Eltern | 1.800 Euro |