Rechentools
Hier haben wir einige wichtige Rechentools zusammengestellt, die Sie interessieren könnten.
Prozesskosten
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Gerichtskostengesetz sind die maßgeblichen Kostenordnungen, die Gliederung der anfallenden Gebühren für Anwalt und Gericht richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Anwaltliche Gebühren können auch auf Stundenbasis vergütet werden, wenn dies zu Beginn der Mandatsbeziehung schriftlich vereinbart wurde.
Hier finden Sie einen zuverlässigen Kostenrechner des Deutschen Anwaltvereins in Zusammenarbeit mit juris.
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle (Regelfall 2 Kinder, Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro).
Hierzu folgende Anmerkungen, die aber eine Beratung im Einzelfall keinesfalls ersetzen können:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsbe-
rechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem
Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmer-
kungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zu-
schläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmer-
kung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – ein-
schließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die un-
terste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch
dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1,
§ 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Un-
terhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages
e.V. stattgefunden haben.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Alters-
stufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Min-
destunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Prozentsatz drückt die Steigerung
des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbe-
darf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Min-
destbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a
Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen,
bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuzie-
hen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Net-
toeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weni-
ger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung
die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Le-
bensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in
der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt
- für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,
- für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt
mindestens monatlich 1.750 EUR.
Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.
Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn
die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR
(angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch
mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwi-
schen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewähr-
leisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unter-
schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfs-
kontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei sei-
nen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR.
Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind
mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf
die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der
Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kür-
zen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den
Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Brutto-Netto-Rechner
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