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Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle 2019

Das sind die Unterhaltssätze für 2019 (Regelfall 2 Kinder, Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):

 
 
Einkommensstufen (Netto) 0-5 6-11 12-17 volljährig Bedarfskontrollbetrag
bis 1.900 Euro 354 406 476 527 880/1.080
1.901-2.300 372 427 500 554 1.300
2.301-2.700 390 447 524 580 1.400
2.701-3.100 408 467 548 607 1.500
3.101-3.500 425 488 572 633 1.600
3.501-3.900 454 520 610 675 1.700
3.901-4.300 482 553 648 717 1.800
4.301-4.700 510 585 686 759 1.900
4.701-5.100 539 618 724 802 2.000
5.101-5.500 567 650 762 844 2.100
ab 5.501 Euro nach
den Umständen des Falles
     

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen – bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen vollständig. Die tatsächlichen Zahlbeträge verringern sich demnach entsprechend.

Beispiel: Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 354 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt für das erste Kind 194 Euro, davon wird die Hälfte angesetzt, also 97 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit auf 257 Euro (354 Euro – 97 Euro).

In der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle ist der Bedarfskontrollbetrag (sog. Selbstbehalt) zu finden. Dieser Betrag soll gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige finanziell nicht schlechter dasteht als der Unterhaltsberechtigte. 

Das bedeutet: Ist das "Resteinkommen" des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts geringer als der Bedarfskontrollbetrag in der jeweiligen Einkommensstufe, wird der Unterhaltspflichtige so lange in eine niedrigere Einkommensstufe herabgesetzt, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

 

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen Selbstbehalt

Bis 1080 Euro bei Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

1.080 Euro
Bis 880 Euro bei Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 880 Euro
Bis 1.300 Euro bei anderen volljährigen Kindern 1.300 Euro
Bis 1,200 Euro bei Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1.200 Euro
Bis 1.800 Euro bei eigenen Eltern 1.800 Euro

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